DGAP Zulassungsfolgepflichtmitteilung: EVN AG / Veröffentlichung gem. § 119 Abs. 9 BörseG 
EVN AG: Sonstige Zulassungsfolgepflichten 
2021-05-17 / 18:03 
Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
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Bericht des Vorstands der EVN AG mit dem Sitz in Maria Enzersdorf (FN 72000h) über die beabsichtigte Veräußerung 
eigener Aktien vom 17.5.2021 
Der Vorstand der EVN AG ("Gesellschaft" oder "EVN") mit dem Sitz in Maria Enzersdorf erstattet an die Aktionäre der 
Gesellschaft den nachfolgenden Bericht über die beabsichtigte Übertragung von eigenen Aktien der Gesellschaft an 
Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft. 
1. Das Aktienangebot 
Die Gesellschaft als Gesamtrechtsnachfolgerin der NIOGAS Niederösterreichische Gaswirtschafts-Aktiengesellschaft und 
der Niederösterreichische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft NEWAG sowie die Netz Niederösterreich GmbH und 
EVN Wasser GmbH als verbundenen Unternehmen der Gesellschaft sind Verpflichtete aus der am 30.5.1973 geschlossenen und 
am 31.3.1996 gekündigten Betriebsvereinbarung Nr. 3/1973 ("Betriebsvereinbarung"). Aufgrund der Betriebsvereinbarung 
haben derzeit insgesamt 722 Arbeitnehmer der EVN, der Netz Niederösterreich GmbH und der EVN Wasser GmbH ("Begünstigte 
") einen Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von einem Bruttomonatsgrundbezug ("Sonderzahlung IX"). Bei 
den Begünstigten handelt es sich um jene Arbeitnehmer, die vor der Kündigung der Betriebsvereinbarung in die 
Gesellschaft (bzw ihre Rechtvorgängerin) eingetreten sind. Die Sonderzahlung IX und die damit verbundene Möglichkeit 
zur Teilnahme an nachstehend beschriebenem Aktienangebot sind von keinen weiteren Voraussetzungen und insbesondere auch 
von keinem Eigeninvestment der Begünstigten abhängig. 
Die Sonderzahlung IX gilt jeweils für einen Zeitraum vom 1.9. eines Jahres bis zum 31.8. des Folgejahres. 
Berechnungsbasis für die Sonderzahlung IX ist der Bruttomonatsgrundbezug des jeweiligen Begünstigten im August jenes 
Zeitraums, für den die Sonderzahlung IX zusteht. Die Auszahlung erfolgt im Nachhinein. Im Fall des unterjährigen 
Ausscheidens eines Begünstigten steht diesem ein aliquoter Anspruch aus der Sonderzahlung IX zu, sofern dieser nicht 
durch Entlassung oder freiwillig ohne wichtigen Grund ausscheidet. 
Die Gesellschaft bietet Begünstigten an, einen Teil der Sonderzahlung IX in Aktien der EVN abgegolten zu bekommen (" 
Aktienangebot"). Konkret bietet die Gesellschaft den Begünstigten an, Aktien der EVN für einen Gegenwert von knapp EUR 
3.000 zu erhalten, wobei der Gegenwert der erhaltenen Aktien zu 90% auf die Sonderzahlung IX angerechnet wird (erhielte 
ein Begünstigter demnach Aktien im Gegenwert von exakt EUR 3.000, reduzierte sich der Bruttobetrag der in bar zu 
leistenden Komponenten der Sonderzahlung IX somit um EUR 2.700). Die Differenz von 10% entspricht im Wesentlichen der 
Abgabenersparnis der Gesellschaft aufgrund der Möglichkeit der steuer- und sozialversicherungsbegünstigten Zuwendung 
von Aktien wie unten näher beschrieben. 
Die konkrete Zahl der Angebotsaktien berechnet sich aus dem Durchschnitt der Tagesendkurse der EVN-Aktie an 
Börsenhandelstagen in den Kalenderwochen 27 bis 30 (das ist der Zeitraum von 5.7.2021 bis 1.8.2021). Das Angebot kann 
von den Begünstigten nur im größtmöglichen Ausmaß, somit betreffend die größtmögliche Stückzahl an EVN-Aktien, durch 
die zum wie vorstehend beschrieben errechneten Kurs die EUR 3.000-Grenze noch nicht überschritten wird, angenommen 
werden. Begünstigte, deren Brutto-Sonderzahlung IX in einem Jahr unter EUR 2.700 liegt, können mit einem entsprechend 
reduzierten, dem Gesamtbetrag ihrer Sonderzahlung IX (wie im vorstehenden Absatz beschrieben) entsprechenden Betrag am 
Aktienangebot teilnehmen. 
Das Angebot erfolgt unter Ausnutzung der gesetzlichen Befreiung von Aktienzuwendungen bis zu EUR 3.000 pro Jahr an 
Arbeitnehmer von der Lohnsteuer, von Sozialversicherungsbeiträgen und weiteren Lohnnebenkosten (DB, DZ und 
Kommunalsteuer). Damit die vorstehenden Begünstigungen in Anspruch genommen werden können, gilt für auf Basis des 
Aktienangebots erworbene EVN-Aktien eine Behaltefrist bis zum Ende des fünften auf die Übertragung der Aktien folgenden 
Kalenderjahres. Eine vorzeitige Veräußerung ist möglich. Falls diese Veräußerung nicht anlässlich der Beendigung des 
Dienstverhältnisses erfolgt, müssen die Begünstigten Lohnsteuer sowie Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung 
nachzahlen. Die anfallenden Arbeitgeberbeiträge trägt die Gesellschaft (bzw das verbundene Unternehmen, bei dem der 
Begünstigte beschäftigt ist). 
Die Annahme des Aktienangebots durch die Begünstigten kann von 15.6.2021 bis 23.7.2021 erfolgen. Die Übertragung der 
Angebotsaktien auf die Wertpapierdepots der Begünstigten erfolgt am 6.8.2021. 
2. Anzahl der Angebotsaktien 
Aus der Anzahl an Begünstigten und der Begrenzung des Aktienangebots ergäbe sich anhand des Schlusskurses der EVN-Aktie 
an der Wiener Börse vom 14.5.2021 von EUR 20,050 eine maximale Anzahl an Angebotsaktien von 107.578 Stück. Dies 
entspricht rund 0,06 % der gesamten Aktien der Gesellschaft. 
Die Gesellschaft beabsichtigt, Ansprüche von Begünstigten aus der Annahme des Aktienangebots durch Übertragung von 
eigenen Aktien der Gesellschaft unter Ausschluss des Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) der Aktionäre zu bedienen. Der 
Vorstand der Gesellschaft beabsichtigt, einen diesbezüglichen Beschluss zu fassen und beim Aufsichtsrat um die 
Zustimmung zur Übertragung eigener Aktien an Begünstigte unter Ausschluss des Wiederkaufsrechts der Aktionäre 
anzusuchen. Nachdem es sich bei den Begünstigten ausschließlich um Arbeitnehmer der Gesellschaft oder von verbundenen 
Unternehmen handelt, ist eine Zustimmung der Hauptversammlung oder eine Ermächtigung des Vorstands für eine solche 
Wiederveräußerung durch die Hauptversammlung aufgrund von § 65 Abs 1b letzter Satz AktG nicht erforderlich. 
3. Zum Ausschluss des Wiederkaufsrechts der Aktionäre 
Das wichtigste Kapital eines Unternehmens sind die Arbeitnehmer. Ohne ihren Einsatz ist ein wirtschaftlicher Erfolg 
nicht möglich. Die Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Wiederkaufsrechts der Aktionäre ist im Interesse der 
Gesellschaft, weil damit die begünstigten Arbeitnehmer noch enger an die Gesellschaft bzw die EVN-Gruppe gebunden 
werden. Durch den Besitz von Aktien an "seinem" Unternehmen wird die Motivation des einzelnen Arbeitnehmers verstärkt. 
Die Identifikation mit dem Unternehmen nimmt zu, wenn Arbeitnehmer auch Anteilseigner sind. Sie gewinnen dadurch auch 
größeres Interesse am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens. 
Weitere Interessen der Gesellschaft bestehen darüber hinaus aufgrund des liquiditätsschonenden Effekts und der 
attraktiven steuerlichen Incentivierung. Durch die eingangs beschriebene Befreiung von einkommensabhängigen Steuern und 
Sozialversicherungsbeiträgen erhalten nicht nur die Begünstigten aus ihrer Sonderzahlung IX einen Vorteil, sondern 
nützt auch die Gesellschaft den steuerrechtlich vorgesehenen Anreiz zur Mitarbeiterbeteiligung. Das Aktienangebot ist 
also für die Gesellschaft wie für die Begünstigten steuerlich attraktiv. 
Gemäß § 65 Abs 1b letzter Satz AktG (analog) ist die Veräußerung eigener Aktien an Arbeitnehmer, leitende Angestellte 
und/oder Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft oder eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens von 
Gesetzes wegen sachlich gerechtfertigt. Der Ausschluss des Wiederkaufsrechts ist im konkreten Fall darüber hinaus 
sachlich gerechtfertigt, weil (i) die Aktienübertragung aus den oben angeführten Gründen im Interesse der Gesellschaft 
ist, (ii) der Ausschluss geeignet ist, das Ziel der Bedienung des Aktienangebots zu erreichen und keine Alternative 
besteht, durch die das genannte Ziel auch ohne Ausschluss des Wiederkaufsrechts (bzw Bezugsrechts) der Aktionäre in 
vergleichbar effizienter Weise erreicht werden kann sowie (iii) der Ausschluss des Wiederkaufsrechts (unter anderem aus 
den nachfolgend beschriebenen Gründen) auch verhältnismäßig ist. 
Durch die Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss der Möglichkeit der Aktionäre, diese Aktien erwerben zu können, 
kommt es nicht zur "typischen" Verwässerung der Aktionäre. Zunächst "erhöhte" sich nämlich der Anteil der Altaktionäre 
bzw die Stimmkraft aus den Aktien der Altaktionäre nur dadurch, dass die Gesellschaft die eigenen Aktien zurückerworben 
hat und die Rechte aus diesen Aktien daher ruhen, solange sie von der Gesellschaft als eigene Aktien gehalten werden. 
Eine Reduktion in der Sphäre des einzelnen Altaktionärs tritt erst dadurch ein, dass die Gesellschaft die erworbenen 
eigenen Aktien unter Ausschluss der Wiederkaufsmöglichkeit der Aktionäre wieder veräußert. Nach der Veräußerung haben 
die Aktionäre wieder jenen Status, den sie bereits vor dem Erwerb der betroffenen eigenen Aktien durch die Gesellschaft 
hatten. In diesem Zusammenhang ist weiters darauf hinzuweisen, dass aufgrund des relativ geringen Umfangs der 
Aktienübertragungen keine beherrschende Beteiligung eines Berechtigten an der Gesellschaft entstehen kann. 

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May 17, 2021 12:03 ET (16:03 GMT)