Mindestanteilsgebots gemäß § 86 Abs 7 AktG kommt. Bei allfälliger Erstattung eines Wahlvorschlags durch Aktionäre gemäß § 110 AktG zum Tagesordnungspunkt 6 "Wahlen in den Aufsichtsrat" ist darauf Bedacht zu nehmen, dass bei einer Anzahl von zwölf von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitgliedern im Falle der Annahme von Wahlvorschlägen mindestens vier Sitze im Aufsichtsrat jeweils von Frauen und Männern besetzt sein müssen, um das Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG zu erfüllen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Beschlussvorschlag des Aufsichtsrats zu diesem Tagesordnungspunkt verwiesen. 4. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen oder ihre Erteilung strafbar wäre. Voraussetzung für die Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionäre ist der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme (Punkt IV. der Einberufung) und die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter (Punkt V. der Einberufung). Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht gemäß § 118 AktG und das Rederecht auch bei der virtuellen Hauptversammlung während der Hauptversammlung von den Aktionären selbst ausschließlich durch Übermittlung von Fragen bzw des Redebeitrags per E-Mail direkt an die Gesellschaft ausschließlich an die E-Mail-Adresse fragen.erste@hauptversammlung.at ausgeübt werden kann. Die Aktionäre werden gebeten, alle Fragen bereits im Vorfeld in Textform per E-Mail an die Adresse fragen.erste@hauptversammlung.at zu übermitteln, und zwar so rechtzeitig, dass diese spätestens am Freitag, den 14. Mai 2021 bei der Gesellschaft einlangen. Dies dient der Wahrung der Sitzungsökonomie im Interesse aller Teilnehmer an der Hauptversammlung, insbesondere für Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedarf und ermöglicht dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung und rasche Beantwortung der von den Aktionären gestellten Fragen. Aktionäre werden gebeten, sich des Frageformulars zu bedienen, welches auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.erstegroup.com/hauptversammlung abrufbar ist. Wenn dieses Frageformular nicht verwendet wird, muss die Person (Name /Firma, Geburtsdatum/Firmenbuchnummer des Aktionärs) im entsprechenden E-Mail genannt werden. Um die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, die Identität und Übereinstimmung mit der Depotbestätigung festzustellen, ist auch die entsprechende Depotnummer (Wertpapierkontonummer) in dem E-Mail anzugeben. Es ist zu beachten, dass während der Hauptversammlung von dem Vorsitzenden angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden können. Genauere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionäre gemäß § 118 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt. 5. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG Jeder Aktionär ist - unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz - berechtigt, in der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19- GesV durch seinen besonderen Stimmrechtsvertreter zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen. Der Zeitpunkt, bis zu dem Weisungen zur Antragsstellung an den besonderen Stimmrechtsvertreter möglich sind, wird im Laufe der virtuellen Hauptversammlung vom Vorsitzenden festgelegt. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung gemäß Punkt IV. dieser Einberufung und die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. dieser Einberufung. Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt jedoch zwingend die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG voraus. Siehe dazu die Angaben unter VI. Punkt 2. Weitere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Antragsrechts der Aktionäre gemäß § 119 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt.

VII. GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE; ÜBERTRAGUNG Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft Nominale EUR 859.600.000 und ist eingeteilt in 429.800.000 Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der stimmberechtigten Aktien beträgt 429.800.000 Stückaktien. Die Gesellschaft und ihre Tochterunternehmen halten zum Stichtag 28. Februar 2021 1.567.337 eigene Aktien, woraus ihnen keine Stimmrechte zustehen. Es bestehen nicht mehrere Aktiengattungen.

VIII. KEINE PHYSISCHE ANWESENHEIT Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass bei der Durchführung der kommenden Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung gemäß der COVID-19-GesV weder Aktionäre noch Gäste persönlich zugelassen sind.

Wien, im April 2021 Der Vorstand

(Ende)

Aussender: Erste Group Bank AG Adresse: Am Belvedere 1, 1100 Wien Land: Österreich Ansprechpartner: Thomas Sommerauer / Gerald Krames Tel.: +43 (0)5 0100 - 17326 E-Mail: thomas.sommerauer@erstegroup.com Website: www.erstegroup.com

ISIN(s): AT0000652011 (Aktie) Börsen: Amtlicher Handel in Wien Weitere Handelsplätze: Bucharest Stock Exchange, Prague Stock Exchange

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April 20, 2021 02:30 ET (06:30 GMT)