GEPRÜFTE FINANZIELLE BERICHTERSTATTUNG

28. Februar 2022

BESTÄTIGUNGSVERMERK

Konzernlagebericht

Konzernabschluss

BERICHT DER ABSCHLUSSPRÜFER

BESTÄTIGUNGSVERMERK

BERICHT ZUR PRÜFUNG DES KONZERNABSCHLUSSES

Prüfungsurteil

Die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes und die PwC Wirtschaftsprüfung GmbH, Wien, - im Folgenden auch "wir" genannt - haben den Konzernabschluss der Erste Group Bank AG, Wien, und ihrer Tochtergesellschaften (der Konzern), bestehend aus der Kon-zernbilanz zum 31. Dezember 2021, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, der Konzern-Gesamtergebnisrechnung, der Konzern-Ei-genkapitalveränderungsrechnung und der Konzern-Kapitalflussrechnung für das an diesem Stichtag endende Geschäftsjahr und dem Anhang (Notes) zum Konzernabschluss der Erste Group Bank AG, geprüft.

Nach unserer Beurteilung entspricht der beigefügte Konzernabschluss den gesetzlichen Vorschriften und vermittelt ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Finanzlage des Konzerns zum 31. Dezember 2021 sowie der Ertragslage und der Zahlungsströme des Konzerns für das an diesem Stichtag endende Geschäftsjahr in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards, wie sie in der EU anzuwenden sind (IFRS), und den zusätzlichen Anforderungen des § 59a BWG i. V. m. § 245a UGB.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Abschlussprüfung in Übereinstimmung mit der EU-Verordnung Nr. 537/2014 (im Folgenden EU-VO) und mit den in Österreich geltenden Grundsätzen ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Diese Grundsätze erfordern die Anwendung der In-ternational Standards on Auditing (ISA). Unsere Verantwortlichkeiten nach diesen Vorschriften und Standards sind im Abschnitt "Verant-wortlichkeiten des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses" unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben.

Wir sind vom Konzern unabhängig in Übereinstimmung mit den österreichischen bank- und unternehmensrechtlichen sowie berufsrechtli-chen Vorschriften und wir haben unsere sonstigen beruflichen Pflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise zum Datum dieses Bestätigungsvermerks ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu diesem Datum zu dienen.

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten für unsere Prüfung des Konzernabschlusses des Geschäftsjahres waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses als Ganzes und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt, und wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.

Unsere Darstellung dieser besonders wichtigen Prüfungssachverhalte haben wir wie folgt strukturiert:

  • _ Sachverhalt

  • _ Prüferisches Vorgehen

  • _ Verweis auf weitergehende Informationen

Wertminderungen von Krediten und Darlehen an Kunden (erwartete Kreditverluste)

Sachverhalt

Wertminderungen von Kreditforderungen stellen die beste Schätzung des Managements hinsichtlich der erwarteten Verluste aus dem Kre-ditportfolio zum Abschlussstichtag dar. Für Kredite und Darlehen an Kunden, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, von EUR 177 Mrd. hat die Erste Group Bank AG zum 31. Dezember 2021 Risikovorsorgen von EUR 3,7 Mrd. gebildet. Die Bestimmung der Höhe der Risikovorsorgen zur Abdeckung von Wertminderungen unterliegt aufgrund der einfließenden Annahmen und zu treffenden Einschätzungen erheblichem Ermessenspielraum des Managements.

Die Erste Group Bank AG hat interne Richtlinien und spezifische Prozesse implementiert, um einen signifikanten Anstieg des Kreditrisikos sowie Ausfallsereignisse zu erkennen. Diese Prozesse hängen maßgeblich von quantitativen Kriterien ab und umfassen Einschätzungen des Managements.

Zur Bestimmung der Höhe der Wertminderungen werden gemäß IFRS 9 szenariobasierte Discounted-Cashflow-Methoden angewandt: _ Für nicht ausgefallene Kredite werden Wertminderungen grundsätzlich kollektiv ermittelt und in Höhe des erwarteten Kreditverlusts von zwölf Monaten bewertet. Bei einem signifikanten Anstieg des Kreditrisikos werden Wertminderungen in Höhe des erwarteten Ver-lusts über die Restlaufzeit ermittelt. Ebenso werden erwartete Verluste über die Restlaufzeit für jene nicht wertgeminderte Forderungen ermittelt, denen im Rahmen der IFRS 9-Umstellung wegen fehlender Daten kein Kreditrisiko zum Zugangszeitpunkt zugeordnet werden konnte.

_ Für ausgefallene Forderungen mit vergleichbarem Risikoprofil, die nicht als für sich genommen wesentlich betrachtet werden, werden die erwarteten Kreditverluste ebenfalls kollektiv ermittelt.

_ Im Rahmen der kollektiven Ermittlung von erwarteten Kreditverlusten werden Ausfallswahrscheinlichkeiten, zukunftsgerichtete Infor-mationen und Parameter, auf Basis derer die erwarteten Cashflows sowie die erwarteten Erlöse aus Sicherheiten geschätzt werden, berücksichtigt. Diese Schätzungen werden mit Hilfe statistischer Modelle vorgenommen.

_ Für ausgefallene Forderungen, die auf Kundenebene als signifikant angesehen werden, werden erwartete Kreditverluste in einer Ein-zelfallbetrachtung ermittelt. Diese Wertminderungen werden unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit einzelner Szenarien, der erwarteten Cashflows sowie der erwarteten Erlöse aus der Verwertung von Sicherheiten bestimmt. Dieser Prozess umfasst Ermessens-spielräume und Einschätzungen durch das Management.

Die Modelle, die zur Ermittlung der Wertminderungen entwickelt und implementiert wurden, sind spezifisch für die einzelnen Kreditport-folios. Sowohl für Produkte als auch für das wirtschaftliche Umfeld gibt es länderspezifische Merkmale, die für die jeweilige Verlustschät-zung relevant sind, was zu einer erhöhten Komplexität von Modellen und Inputfaktoren führt.

Die Unsicherheiten, die der Schätzung von Wertminderungen von Kreditforderungen inhärent sind, sind durch die andauernden wirtschaft-lichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie weiterhin hoch.

Um die negativen wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie zu reduzieren wurden zahlreiche staatliche Hilfsprogramme (z. B. Mo-ratorien, Stundungsmöglichkeiten, Stützungsprogramme, Härtefallfonds, Kurzarbeit) eingerichtet. Während diese Programme die wirt-schaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie reduzieren konnten, führten sie zu niedrigen beobachtbaren Ausfallsraten und erschweren die frühzeitige Erkennung einer potentiellen Verschlechterung des Kreditportfolios. Wenngleich einige dieser Hilfsprogramme ausgelaufen sind, wirken sich ihre Effekte nach wie vor negativ auf die Vorhersagekraft der statistischen Kreditrisikomodelle aus.

Die Erste Group Bank AG hat deshalb zusätzliche Kriterienkataloge eingeführt, anhand derer Kundengruppen identifiziert wurden, die von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19 Pandemie potentiell besonders betroffen sind, und für die Kunden in diesen Gruppen individuell beurteilt, ob eine signifikante Erhöhung des Kreditrisikos vorliegt (Post Model Adjustment). Diese Kriterien wurden unterjährig laufend überprüft angepasst. Details zur Methodik dieser aufgrund der Covid-19-Pandemie vorgenommenen Portfolio Stufentransfers wer-den in der Note 34 dargestellt.

Bei den in die Modellierung der erwarteten Kreditverluste einbezogenen zukunftsgerichteten Informationen wurde, wie in Note 34 weiter ausgeführt, der pandemiebedingt nach wie vor erhöhten Unsicherheit über die zukünftigen volkswirtschaftlichen Entwicklungen durch makroökonomische Annahmen und eine Anpassung der Gewichtung der verwendeten Szenarien Rechnung getragen.

Darüber hinaus wurden weitere aus Sicht der Erste Group Bank AG erforderliche Anpassungen der Schätzmethodik der Kreditrisikopara-meter in Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie vorgenommen.

Aufgrund

  • _ des großen Ermessenspielraums des Managements in der Ausgestaltung des Post Model Adjustments und der Festlegung und Gewich-tung makroökonomischer Zukunftsszenarien,

  • _ der hohen Unsicherheiten aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der sich dynamisch entwickelnden Covid-19-Pandemie, die mit einem hohen Maß an prüferischem Ermessen einhergehen,

  • _ der Komplexität der Modelle und interdependenten Annahmen und des damit verbundenen Prüfungsaufwands und

  • _ des Volumens der Risikovorsorgen haben wir diesen Bereich als wesentlichen Prüfungssachverhalt identifiziert.

Prüferisches Vorgehen

Um die Angemessenheit der Risikovorsorgen zu beurteilen, haben wir

  • _ unser Verständnis der von der Erste Group Bank AG angewandten Berechnungsmethodik für erwartete Kreditverluste auf der Grundlage von Richtlinien, Dokumentationen und Interviews aktualisiert und die Übereinstimmung mit den Anforderungen von IFRS 9 erneut überprüft. Dabei lag der Schwerpunkt auf den Anpassungen von Methoden und Prozessen, die angewendet wurden, um die erhöhten Unsicherheiten im gegenwärtigen und zukünftigen Umfeld aufgrund der Covid-19-Pandemie in den erwarteten Kreditverlusten zu er-fassen.

  • _ die Kontrollaktivitäten im Kreditrisikomanagement und in den Kreditgeschäftsprozessen evaluiert und Schlüsselkontrollen getestet, insbesondere hinsichtlich der Kreditgenehmigung, der laufenden Überwachung und des Frühwarnungssystems, sowie der Prozesse rund um die Früherkennung von Ausfällen sowie die Beurteilung, dass eine Rückzahlung als unwahrscheinlich erachtet wird, ("unlikely to pay", UTP) erhoben und kritisch gewürdigt.

  • _ im Bereich der Ratingmodelle und Sicherheitenbewertung Kontrollaktivitäten evaluiert und Schlüsselkontrollen getestet.

  • _ die Modell-Governance sowie Validierungsprozesse evaluiert und jene Informationen kritisch gewürdigt, die an das Management be-richtet wurden. Wir haben mithilfe unserer Experten für Kreditrisikomodelle die Ergebnisse von Backtesting und Modellvalidierungen überprüft.

  • _ die Angemessenheit von Kreditrisiko-Parametern und -Modellen unter Berücksichtigung möglicher Verzerrungen der beobachtbaren Daten durch diverse Formen von staatlichen oder privaten Stützungsmaßnahmen (z. B. niedrige Ausfallsraten durch Zahlungsmorato-rien) und länderspezifischer Unterschiede untersucht und kritisch gewürdigt und die Plausibilität von Erwartungen und Schätzungen,

die aufgrund solcher Verzerrungen vorgenommen wurden, um signifikante Erhöhungen des Kreditrisikos einzelner Kunden oder von Kundengruppen zu identifizieren, beurteilt.

  • _ wir haben auf Stichprobenbasis die korrekte Stufenzuteilung gemäß den relevanten Richtlinien getestet.

  • _ Sensitivitäten und Auswirkungen der IFRS 9-spezifischen Modellaspekte analysiert.

  • _ evaluiert, ob Schlüsselkomponenten der Expected Credit Loss-Berechnung korrekt in die Modelle einbezogen werden, indem wir Walkthroughs durchgeführt und Steuerungstabellen überprüft haben.

  • _ die Angemessenheit und Plausibilität zukunftsgerichteter Informationen beurteilt, die in die Schätzungen einfließen. Dabei haben wir insbesondere die zugrunde gelegten makroökonomischen Prognosen mit externen Informationsquellen verglichen und die Szenarien-gewichtung kritisch gewürdigt.

  • _ anhand von Stichproben getestet, ob Verlustereignisse gemäß den anwendbaren Richtlinien identifiziert wurden, und beurteilt, ob Er-eignisse eingetreten sind, die die Rückzahlungsfähigkeit des Kreditnehmers in Bezug auf die Kreditforderung erheblich beeinflussen. Außerdem haben wir anhand von Stichproben die Angemessenheit der Einzelwertberichtigungen geprüft und die unterstellten Szenarien sowie die vom Konzern geschätzten erwarteten Cashflows beurteilt.

Verweis auf weitergehende Informationen

Zu weiteren Details über die Bestimmung von erwarteten Kreditverlusten sowie über die Ausgestaltung der dafür eingesetzten Modelle verweisen wir auf die Ausführungen des Vorstands unter Wesentliche Rechnungslegungsgrundsätze; b) Covid-19 Angaben und Punkt 34. Kreditrisiko im Anhang (Notes) zum Konzernabschluss.

Sonstige Informationen

Die gesetzlichen Vertreter sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen beinhalten alle Informationen im Geschäftsbericht, ausgenommen den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bestätigungsvermerk.

Den konsolidierten Corporate Governance-Bericht gemäß § 267b UGB haben wir vor dem Datum des Bestätigungsvermerks erlangt, die übrigen Teile des Geschäftsberichts werden uns voraussichtlich nach diesem Datum zur Verfügung gestellt.

Unser Prüfungsurteil zum Konzernabschluss erstreckt sich nicht auf diese sonstigen Informationen, und wir werden dazu keine Art der Zusicherung geben.

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses haben wir die Verantwortlichkeit, diese sonstigen Informationen zu lesen, sobald diese vorhanden sind, und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen wesentliche Unstimmigkeiten zum Konzernabschluss oder unseren bei der Abschlussprüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder anderweitig falsch dargestellt erscheinen.

Falls wir auf der Grundlage der von uns zu den vor dem Datum dieses Bestätigungsvermerks erlangten sonstigen Informationen durchge-führten Arbeiten den Schluss ziehen, dass eine wesentliche falsche Darstellung dieser sonstigen Informationen vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.

Verantwortlichkeiten der gesetzlichen Vertreter und des Prüfungsausschusses für den Konzernabschluss

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Konzernabschlusses und dafür, dass dieser in Übereinstimmung mit den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den zusätzlichen Anforderungen des § 59a BWG i. V. m. § 245a UGB ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Konzernabschlusses zu ermöglichen, der frei von falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist.

Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortfüh-rung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen, Sachverhalte im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit - sofern einschlägig - anzugeben, sowie dafür, den Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit anzuwenden, es sei denn, die gesetzlichen Vertreter beabsichtigen, entweder den Konzern zu liquidieren oder die Unternehmenstätigkeit einzustellen, oder haben keine realistische Alternative dazu.

Der Prüfungsausschuss ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungs- prozesses des Konzerns.

Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses

Unsere Ziele sind, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Konzernabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Dar-stellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist, und einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unser Prüfungsurteil bein-haltet. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit der EU-VO und mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsmäßiger Abschlussprüfung, die die Anwendung der ISA erfordern, durchgeführte Ab-schlussprüfung eine wesentliche falsche Darstellung, falls eine solche vorliegt, stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn von ihnen einzeln oder insgesamt vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie die auf der Grundlage dieses Konzernabschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Nut-zern beeinflussen.

Als Teil einer Abschlussprüfung in Übereinstimmung mit der EU-VO und mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsmäßiger Ab-schlussprüfung, die die Anwendung der ISA erfordern, üben wir während der gesamten Abschlussprüfung pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung.

Darüber hinaus gilt:

  • _ Wir identifizieren und beurteilen die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern im Abschluss, planen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken, führen sie durch und erlangen Prüfungsnachweise, die ausrei-chend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. Das Risiko, dass aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist höher als ein aus Irrtümern resultierendes, da dolose Handlungen, kol-lusives Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen oder das Außerkraftsetzen in-terner Kontrollen beinhalten können.

  • _ Wir gewinnen ein Verständnis von dem für die Abschlussprüfung relevanten internen Kontrollsystem, um Prüfungshandlungen zu pla-nen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Konzerns abzugeben.

  • _ Wir beurteilen die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertret-barkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte in der Rechnungslegung und damit zusammenhängende Angaben.

  • _ Wir ziehen Schlussfolgerungen über die Angemessenheit der Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Un-ternehmenstätigkeit durch die gesetzlichen Vertreter sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir die Schlussfolgerung ziehen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, in unserem Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Konzernabschluss aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegeben-heiten können jedoch die Abkehr des Konzerns von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zur Folge haben.

  • _ Wir beurteilen die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Konzernabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Konzernabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse in einer Weise wiedergibt, dass ein möglichst getreues Bild erreicht wird.

  • _ Wir erlangen ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu den Finanzinformationen der Einheiten oder Geschäftstätigkeiten innerhalb des Konzerns, um ein Prüfungsurteil zum Konzernabschluss abzugeben. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Überwachung und Durchführung der Konzernabschlussprüfung. Wir tragen die Alleinverantwortung für unser Prüfungsurteil.

Wir tauschen uns mit dem Prüfungsausschuss unter anderem über den geplanten Umfang und die geplante zeitliche Einteilung der Ab-schlussprüfung sowie über bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger bedeutsamer Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Abschlussprüfung erkennen, aus.

Wir geben dem Prüfungsausschuss auch eine Erklärung ab, dass wir die relevanten beruflichen Verhaltensanforderungen zur Unabhängig-keit eingehalten haben, und tauschen uns mit ihm über alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte aus, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit und - sofern einschlägig - damit zusammenhängende Schutzmaßnah-men auswirken.

Wir bestimmen von den Sachverhalten, über die wir uns mit dem Prüfungsausschuss ausgetauscht haben, diejenigen Sachverhalte, die am bedeutsamsten für die Prüfung des Konzernabschlusses des Geschäftsjahres waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte in unserem Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus oder wir bestimmen in äußerst seltenen Fällen, dass ein Sachverhalt nicht in unserem Bestäti-gungsvermerk mitgeteilt werden sollte, weil vernünftigerweise erwartet wird, dass die negativen Folgen einer solchen Mitteilung deren Vorteile für das öffentliche Interesse übersteigen würden.

Um den Rest dieser Noodl zu lesen, rufen Sie bitte die Originalversion auf, und zwar hier.

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Erste Group Bank AG published this content on 25 March 2022 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 25 March 2022 16:46:25 UTC.