Energiekontor AG: Bekanntmachung gem. Art. 5 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in
Verbin-dung mit Art. 2 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2016/1052

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DGAP-News: Energiekontor AG / Schlagwort(e): Aktienrückkauf
Energiekontor AG: Bekanntmachung gem. Art. 5 Abs. 1 lit. a der Verordnung
(EU) Nr. 596/2014 in Verbin-dung mit Art. 2 Abs. 1 der delegierten
Verordnung (EU) 2016/1052

21.05.2021 / 19:11
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Das von der Energiekontor AG am 21. Mai 2021 per ad hoc-Mitteilung
angekündigte Aktienrückkaufprogramm beginnt am 25. Mai 2021 und soll
spätestens am 30. Juni 2022 beendet werden. Ein Wertpapierhaus bzw.
Kreditinstitut wird maximal bis zu 150.000 Aktien der Gesellschaft
zurückzukaufen, wobei jedoch der Rückkauf auf eine solche Anzahl von Aktien
bzw. auf einen Gesamtkaufpreis von EUR 9.000.000 begrenzt ist. Die
erworbenen Aktien sollen zu allen rechtlich zulässigen Zwecken verwendet
werden. Der Vorstand macht damit von der durch die ordentliche
Hauptversammlung vom 20. Mai 2020 eingeräumten Ermächtigung zum Rückerwerb
eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG Gebrauch.

Das Wertpapierhaus bzw. Kreditinstitut wurde beauftragt, die Aktien
ausschließlich an der Börse unabhängig und unbeeinflusst von der
Gesellschaft zurückzukaufen. Das Recht der Gesellschaft, das Mandat mit dem
Wertpapierhaus jederzeit zu beenden und ein anderes Wertpapierhaus oder eine
Investmentbank zu beauftragen, bleibt unberührt. Der gebotene Kaufpreis je
Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den durchschnittlichen Schlusskurs an
der Frankfurter Wertpapierbörse an den drei Börsenhandelstagen vor dem Tag
der Veröffentlichung um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Der
Rückkauf erfolgt unter Führung eines Kreditinstituts im Einklang mit der
Marktmissbrauchsverordnung und Art. 2 bis 4 der delegierten Verordnung (EU)
2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische
Regulierungsstandards für die auf Rückkaufprogramme und
Stabilisierungsmaßnahmen anwendbaren Bedingungen. Das Kreditinstitut darf
hiernach an einem Tag zusammen nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen
täglichen Aktienumsatzes an der Börse, an der der jeweilige Kauf erfolgt,
erwerben. Der durchschnittliche tägliche Aktienumsatz wird berechnet auf
Basis des durchschnittlichen täglichen Handelsvolumens in den 20 Börsentagen
vor dem Kauftermin. Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu
beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit ausgesetzt und wieder aufgenommen
werden.

Die Transaktionen werden in einer den Anforderungen des Artikels 5 Abs. 3
der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und Rates vom
16. April 2014 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3 der delegierten
Verordnung (EU) 2016/1052 entsprechenden Weise spätestens am Ende des 7.
Handelstags nach deren Ausführung bekanntgegeben und unter anderem auf der
Webseite der Gesellschaft unter
https://www.energiekontor.de/investor-relations/aktienrueckkauf.html
veröffentlicht.


Energiekontor AG

Der Vorstand


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21.05.2021 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,
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                   Deutschland
   Telefon:        04 21/33 04-126
   Fax:            04 21/33 04-4 44
   E-Mail:         ir@energiekontor.de
   Internet:       www.energiekontor.de
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   WKN:            531350
   Börsen:         Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
                   Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München,
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1199620 21.05.2021

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