Nimmt das Vorstandsmitglied konzerninterne Aufsichtsratsmandate wahr, ist eine solche Tätigkeit mit der Vergütung als Vorstandsmitglied der Energiekontor AG vollumfänglich abgegolten. VII. Vorstandsmitglieder können eine begrenzte Anzahl an Aufsichtsratsmandaten in konzernfremden Gesellschaften ausüben, sofern die Interessen der Energiekontor AG gewahrt bleiben und der Aufsichtsrat der Energiekontor AG diesen Mandaten vorab zugestimmt hat. Der Aufsichtsrat entscheidet im Rahmen der Zustimmung im Einzelfall, ob und inwieweit eine Aufsichtsratsvergütung auf die Vorstandsvergütung anzurechnen ist.
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 15 der Satzung geregelt.
Satzungsregelung § 15 der Satzung ("Vergütung"), der in Verbindung mit dem jeweils zu fassenden Beschluss der Hauptversammlung über die konkrete Höhe der Vergütung dem nachfolgend dargestellten Vergütungssystem zugrunde liegt, lautet wie folgt: a) "(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste, nach Geschäftsjahresende zur zahlende angemessene Vergütung, die durch Beschluss der Hauptversammlung festgestellt wird. Dabei ist dem Vorsitzenden das Zweifache, dem Stellvertreter das Eineinhalbfache eines Grundbetrags zu gewähren. (2) Die auf die Gesamtvergütung zu entrichtende Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet." Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder der Energiekontor AG: Die Aufsichtsratsvergütung richtet sich nach der Satzung der Energiekontor AG sowie dem hinsichtlich der konkreten Höhe zu fassenden Hauptversammlungsbeschluss und dem deutschen Aktiengesetz. Die Struktur der Aufsichtsratsvergütung wird ferner regelmäßig auf die Einhaltung deutscher Corporate-Governance-Empfehlungen und -Vorschriften überprüft. Grundsätze der Vergütung Das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder sieht eine reine Festvergütung ohne variable Bestandteile und ohne aktienbasierte Vergütung vor. Damit wird der unabhängigen Kontroll- und Beratungsfunktion des Aufsichtsrats, die nicht auf den kurzfristigen Unternehmenserfolg, sondern auf die langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet ist, am besten Rechnung getragen. Eine reine Festvergütung ist auch in der Anregung G. 18 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehen. Die Vergütung soll in ihrer Höhe die Verantwortung und die Komplexität der Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder sowie die Geschäfts- und Finanzlage des Unternehmens widerspiegeln. Dabei kommt auch der durch die Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrats geleistete Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und langfristigen Entwicklung der Gesellschaft zum Ausdruck. Vergütungsstruktur und Bestandteile Die Vergütung für den Aufsichtsrat der Energiekontor AG SE sieht eine reine Festvergütung vor. Jährliche Festvergütung Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder besteht aus einem festen Betrag, der durch die Hauptversammlung festgelegt und nach Ende des Geschäftsjahres ausgezahlt wird. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Zweifache und der Stellvertreter das Eineinhalbfache des Grundbetrages. Die Struktur berücksichtigt die konkrete individuelle Funktion und die Verantwortung der Mitglieder des Aufsichtsrats, indem insbesondere der höhere zeitliche Arbeitsaufwand des Aufsichtsratsvorsitzenden und des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden im Verhältnis angemessen berücksichtigt werden. Erstattung der Umsatzsteuer und Auslagenersatz Zusätzlich zur jährlichen Festvergütung erhalten die Aufsichtsratsmitglieder Ersatz ihrer Auslagen. b) Darüber hinaus wird den Aufsichtsratsmitgliedern die auf die Gesamtvergütung gegebenenfalls entfallende Umsatzsteuer erstattet. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden im Interesse der Gesellschaft in eine Vermögensschaden-Haftpflicht Versicherung für Organmitglieder einbezogen, soweit die Gesellschaft eine solche unterhält; diese kann auch einen angemessenen Selbstbehalt vorsehen. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft. Verfahren zur Festsetzung und Überprüfung der Vergütung Das Vergütungssystem des Aufsichtsrats wird von der Hauptversammlung auf Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat beschlossen. Die Vergütungsstruktur der Aufsichtsratsmitglieder ist in der Satzung der Energiekontor AG festgelegt. Über die konkrete Höhe der Vergütung beschließt jedoch ebenfalls die Hauptversammlung aufgrund eines Vorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat. Die Angemessenheit der Vergütung sowie das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat werden von der Verwaltung in regelmäßigen Abständen, spätestens alle vier Jahre, überprüft. Bei Bedarf werden externe unabhängige Berater zur Überprüfung hinzugezogen. Gegenstand der Überprüfung ist dabei insbesondere, ob Höhe und Ausgestaltung der Vergütung noch marktgerecht sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Aufsichtsrats sowie der Lage der Gesellschaft stehen. Maßgeblich ist dabei insbesondere die zeitliche Inanspruchnahme der Aufsichtsratsmitglieder, ihre Verantwortung sowie die Entwicklung der Aufsichtsratsvergütung bei anderen, vergleichbaren Gesellschaften sowie die wirtschaftliche Gesamtlage und Strategie des Unternehmens. Da sich die Tätigkeit der Aufsichtsratsmitglieder grundlegend von der Tätigkeit der Arbeitnehmer der Energiekontor AG unterscheidet, sind die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer für das Vergütungssystem des Aufsichtsrats ohne Bedeutung. Sofern Vorstand und Aufsichtsrat einen Anpassungsbedarf hinsichtlich der Struktur der Vergütung und des Vergütungssystems sehen, werden sie der Hauptversammlung einen entsprechenden Beschlussvorschlag zur Änderung der Satzung unterbreiten; anderenfalls wird der Hauptversammlung spätestens alle vier Jahre ein Beschlussvorschlag über die Bestätigung der Vergütungsregelung einschließlich des zugrundeliegenden Vergütungssystems vorgelegt. Daneben beschließt die Hauptversammlung, wie derzeit in der Satzung vorgesehen, regelmäßig über die konkrete Höhe der Vergütung, wobei auch hier Vorstand und Aufsichtsrat einen Beschlussvorschlag unterbreiten. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats in die Ausgestaltung des für sie maßgeblichen Vergütungssystems eingebunden sind. Den innewohnenden Interessenkonflikten wirkt aber entgegen, dass die Entscheidung über die letztendliche Ausgestaltung des Vergütungssystems kraft Gesetzes der Hauptversammlung zugewiesen ist und dieser hierzu ein Beschlussvorschlag sowohl des Aufsichtsrats als auch des Vorstands unterbreitet wird. I. Allgemeine Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 20. Mai 2021 wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach Maßgabe des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrechts sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 2020, S. 3328), nachfolgend "Covid-19-Gesetz") als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abgehalten.
Die gesamte Hauptversammlung wird für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder deren Bevollmächtigte nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen am 20. Mai 2021 ab 10.30 Uhr (MESZ) live im Internet auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.energiekontor.de/investor-relations/hauptversammlung
im passwortgeschützten Internetservice in Bild und Ton übertragen. Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Versammlungsort ist ausgeschlossen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgen ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Eine elektronische Teilnahme an der Versammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG ist nicht möglich.
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April 12, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)