gewährt Anspruch auf die Zahlung der Differenz zwischen dem Ausübungspreis und dem Ausgabepreis. wobei 
              beide auf Basis des 6-Monatsdurchschnittskurses ermittelt werden. Der Auszahlungsbetrag beträgt maximal 
              das Dreifache der Differenz zwischen dem Mindestausübungspreis und dem Ausgabepreis. 
              Die SAR können erstmalig nach einer Wartezeit von mindestens drei Jahren durch die Vorstandsmitglieder 
              ausgeübt werden. Danach können sie zu halbjährlichen Ausübungszeitpunkten innerhalb von zwei Jahren nach 
              der dreijährigen Wartezeit ausgeübt werden. Eine automatische Auszahlung der langfristigen variablen 
              Vergütung durch die Gesellschaft erfolgt zu keinem Zeitpunkt. 
              Der Aufsichtsrat ist bestrebt die Nachhaltigkeitsziele der Gesellschaft noch stärker im Vergütungssystem 
              für die Vorstandsmitglieder zu verankern und zukünftig um nicht-finanzielle Ziele zu ergänzen. 
              Clawback 
              Neben den gesetzlichen Regelungen zur nachträglichen Herabsetzung der Vergütung gelten, enthalten die 
i)            Dienstverträge der Vorstandsmitglieder derzeit keine expliziten Clawbackregelungen. Der Aufsichtsrat wird 
              beim Abschluss künftiger Dienstverträge mit Vorstandsdienstmitgliedern auf marktübliche 
              Clawbackregelungen, die in bestimmten Fällen (z.B. Performance oder Compliance) eine Rückforderung 
              (Clawback) variabler Vergütungsbestandteile ermöglichen, hinwirken. 
j)            Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte 
              Laufzeiten und die Voraussetzungen ihrer Beendigung, einschließlich der jeweiligen Kündigungsfristen 
              Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder haben folgende Restlaufzeiten und Beendigungsregelungen. Der 
              Dienstvertrag mit Herrn Dr. Paskert hat eine Laufzeit bis zum 30. August 2025. Der Dienstvertrag mit 
aa)           Herrn Dr. Husmann hat eine Laufzeit bis zum 30. September 2025. Die Dienstverträge verlängern sich für 
              den Zeitraum, für den der Aufsichtsrat mit Zustimmung des Vorstandsmitglieds seine Wiederbestellung zum 
              Vorstandsmitglied beschließt. 
              Der Dienstvertrag endet im Falle einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund oder vorzeitiger 
              einseitiger Amtsniederlegung aus wichtigem Grund. 
              Kontrollwechsel 
bb)           Ein Sonderkündigungsrecht im Falle des Kontrollwechsels (Change of Control) oder eine Zusage für 
              Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels 
              bestehen nicht. 
              Vorzeitige Beendigung des Vorstandsdienstvertrags auf Wunsch des Vorstandsmitglieds oder wichtiger Grund 
              für eine Kündigung durch die Gesellschaft 
              Die Dienstverträge enthalten keine Regelungen über eine Abfindung bei einer vorzeitigen Beendigung. Ein 
cc)           Abfindungscap ist in den Vorstandsdienstverträgen nicht vertraglich vereinbart. 
              Die Vorstandsmitglieder unterliegen nach Beendigung des Dienstverhältnisses jeweils für einen Zeitraum 
              von zwei Jahren einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Während dieses Zeitraums haben sie Anspruch 
              auf eine Karenzentschädigung in Höhe von 50 % des zuletzt gezahlten Jahresfestgehalts zuzüglich 50 % des 
              Jahresbonus bei unterstellter Erfüllung von 100% der Ziele. 
              Regelung zur Vergütung für die Übernahme von Organfunktionen bei konsolidierten Unternehmen 
dd) 
              Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet etwaige Vergütungen für die Ausübung von Organfunktionen bei 
              konzerninternen bzw. konsolidierten Unternehmen an Encavis abzuführen. 
              Transparenz 
ee)           Vorstand und Aufsichtsrat werden gemäß § 162 AktG jährlich einen klaren und verständlichen Bericht über 
              die im letzten Geschäftsjahr jedem einzeln gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstandes und 
              Aufsichtsrats von der Gesellschaft oder von Unternehmen desselben Konzerns gewährte und geschuldete 
              Vergütung erstellen (Vergütungsbericht). 
              Angaben zu Punkt 7 der Tagesordnung: Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder 
              Unter Tagesordnungspunkt 7 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, die Vergütung der 
              Aufsichtsratsmitglieder, wie sie in § 15 der Satzung festgelegt ist, sowie das ihr zugrundeliegenden 
              System zu bestätigen. 
              Auszug aus der Satzung der Encavis AG 
              "§ 15 Vergütung des Aufsichtsrats 
                            1. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine jährliche feste, nach Ablauf des 
                            Geschäftsjahres zahlbare Vergütung von EUR 30.000,00. Für die Tätigkeit in den Ausschüssen 
                            des Aufsichtsrats erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats eine zusätzliche jährliche 
                            Vergütung. 
                            2. Anstelle der in Absatz 1 Satz 1 genannten Vergütung erhält der Vorsitzende des 
                            Aufsichtsrats eine jährliche feste Vergütung von EUR 60.000,00, sein Stellvertreter eine 
                            jährlich feste Vergütung von EUR 45.000,00. 
                            3. Die zusätzliche Vergütung gemäß Absatz 1 Satz 2 beträgt für den Vorsitzenden des 
                            Prüfungsausschusses und den Vorsitzenden des Personalausschusses jeweils EUR 20.000,00 und 
                            für jedes andere Mitglied des Prüfungs- oder Personalausschusses EUR 15.000,00. Die 
                            Mitgliedschaft im Nominierungsausschuss bleibt unberücksichtigt. 
                            4. Die Vergütung der Ausschusstätigkeiten für ein Geschäftsjahr setzt voraus, dass der 
                            betreffende Ausschuss in diesem Zeitraum zur Erfüllung seiner Aufgaben getagt hat. 
                            5. Die Mitglieder des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse erhalten für jede Aufsichtsrats- 
                            oder Ausschusssitzung, an der sie als Mitglieder teilnehmen, ein Sitzungsgeld i.H.v. EUR 
                            1.000,00. Dies gilt unabhängig davon, ob die Mitglieder des Aufsichtsrats am Sitzungsort 
                            physisch anwesend oder lediglich per Telefon oder auf andere Weise zugeschaltet sind oder 
                            ob die Sitzung als Telefon- oder Videokonferenz abgehalten wird. Für mehrere Sitzungen des 
                            Aufsichtsrats und/oder seiner Ausschüsse an einem Kalendertag wird das Sitzungsgeld nur 
                            einmal gezahlt. 
                            6. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem 
                            Aufsichtsrat oder dem Prüfungs- oder dem Personalausschuss angehörten oder das jeweilige 
                            Amt als Vorsitzender oder Stellvertreter ausübten, erhalten die Vergütung entsprechend 
                            zeitanteilig. Eine zeitanteilige Vergütung für Ausschusstätigkeiten setzt voraus, dass der 
                            betreffende Ausschuss im entsprechenden Zeitraum zur Erfüllung seiner Aufgaben getagt hat. 
                            7. Den Aufsichtsratsmitgliedern werden die durch die Ausübung ihres Amtes entstehenden 
                            Auslagen - einschließlich einer etwaigen auf die Vergütung und den Auslagenersatz 
                            entfallenden Umsatzsteuer - erstattet. Des Weiteren haben die Aufsichtsratsmitglieder 
                            Anspruch darauf, dass die Gesellschaft eine angemessene 
                            Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für sie abschließt." 2. 

Vergütungssystem für den Aufsichtsrat mit den Angaben gemäß §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2

AktG

Der vorstehend abgedruckten Satzungsregelung zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder liegt das

nachfolgende Vergütungssystem zugrunde:

Die Aufsichtsratsmitglieder haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die sowohl ihrer Struktur,

als auch ihrer Höhe nach die Anforderungen an das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds und der Lage der

Gesellschaft berücksichtigt. Durch die Angemessenheit der Aufsichtsratsvergütung wird sichergestellt,

dass die Gesellschaft auch weiterhin in der Lage sein wird, qualifizierte Kandidaten und/oder

Kandidatinnen für eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Gesellschaft zu gewinnen. Damit trägt auch die

Aufsichtsratsvergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der

Gesellschaft bei. Der Aufsichtsrat ist anders als der Vorstand nicht operativ tätig. Vielmehr leistet der

Aufsichtsrat durch seine Überwachungstätigkeit einen Beitrag zur langfristigen Entwicklung der

Gesellschaft.

Das Vergütungssystem ist einfach, klar und verständlich ausgestaltet. Die Aufsichtsratsmitglieder

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April 19, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)