bei diesen Punkten der Stimme enthalten. Bei mehrfach eingehenden Erklärungen hat die zuletzt

eingegangene Erklärung Vorrang.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127 und § 131 Absatz 1 AktG

i.V.m. § 1 PandemieG

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 und 127 AktG i.V.m § 1 Abs. 2 Satz 3

PandemieG

Gegenanträge samt Begründung und Wahlvorschläge von Aktionären zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt

gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG werden unter der Internetadresse

https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/

veröffentlicht.

Voraussetzung dafür ist, dass sie der Gesellschaft spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung

(wobei wegen der gesetzlichen Bestimmungen der Tag der Hauptversammlung selbst nicht mitgezählt wird),

also bis Mittwoch, den 12. Mai 2021, 24:00 Uhr, unter der folgenden Adresse, Telefax-Nummer oder

E-Mail-Adresse zugegangen sind:


                            ENCAVIS AG 
                            Hauptversammlung 
                            Große Elbstraße 59 
                            22767 Hamburg 
                            Telefax: +49 (0)40 37 85 62 129 
                            E-Mail: HV2021@encavis.com. 

Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden wir unter

https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/

veröffentlichen.

Ein Gegenantrag und seine Begründung oder ein Wahlvorschlag brauchen in den Fällen des § 126 Abs. 2

Satz 1 Nr. 1 bis 7 AktG nicht zugänglich gemacht werden, die Begründung eines Gegenantrags braucht gemäß

§ 126 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen

beträgt. Ein Wahlvorschlag braucht auch in den Fällen des § 127 Satz 3 AktG nicht zugänglich gemacht zu

werden.

Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach §§ 126, 127 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 3

PandemieG zugänglich zu machen sind, gelten als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag

stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur

Hauptversammlung angemeldet ist.

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag

von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und

bekanntgemacht werden. Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AktG nachzuweisen, dass

sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der erforderlichen Zahl an

Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Verlangen halten. Auf die

Fristberechnung ist § 121 Abs. 7 AktG entsprechend anzuwenden. Das Verlangen muss schriftlich (§ 122 Abs.

1 Satz 1 AktG i.V.m. § 126 BGB) an die Gesellschaft unter der folgenden Anschrift:


                            ENCAVIS AG 
8.                          Vorstand 
                            Große Elbstraße 59 
                            22767 Hamburg 

gerichtet werden und muss der Gesellschaft spätestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis Montag,

den 26. April 2021 (24:00 Uhr) zugehen. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine

Beschlussvorlage beiliegen.

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung

bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und

solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet werden, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie

die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der

Internetadresse

https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/

bekannt gemacht und den Aktionären gemäß § 125 Abs. 1 AktG mitgeteilt.

Fragerecht der Aktionäre nach § 131 Absatz 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 PandemieG

Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 PandemieG wird den Aktionären ein Fragerecht im Wege

elektronischer Kommunikation eingeräumt. Das Fragerecht besteht nur für Aktionäre, die sich entsprechend

den oben im Abschnitt "Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen, präsenzlosen Hauptversammlung

und die Ausübung des Stimmrechts" genannten Bestimmungen fristgemäß zur virtuellen Hauptversammlung

angemeldet haben.

Der Vorstand entscheidet abweichend von § 131 AktG nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er die

Fragen beantwortet. Der Vorstand kann dabei Antworten zusammenfassen.

Fragen sind bis spätestens 25. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), unter Nutzung des

passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/

einzureichen.

Hinsichtlich der für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung

erforderlichen individuellen Zugangsdaten siehe oben Abschnitt "Voraussetzungen für die Teilnahme an der

virtuellen, präsenzlosen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts".

Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden.

Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung

Widerspruch zur Niederschrift gegen einen Beschluss der Hauptversammlung gemäß § 245 Nr. 1 AktG i.V.m.

§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 PandemieG kann von Aktionären oder Bevollmächtigen, die das Stimmrecht ausgeübt

haben, von Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung im Wege

elektronischer Kommunikation über den passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der

Gesellschaft unter

https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/

gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erklärt werden.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt die Gesamtzahl der von der Gesellschaft 9. ausgegebenen Aktien und Stimmrechte 138.437.234. Bei den Aktien handelt es sich um auf den Inhaber

lautende Stückaktien. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine

eigenen Aktien.

Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG

Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von

Aktionären sowie weitere nach § 124a AktG zu veröffentlichende Informationen sind unter der

Internetadresse

https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/

veröffentlicht und dort zugänglich. Die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sowie der

Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns und die zu den Tagesordnungspunkten 6 bis 8,

10 bis 12 genannten Unterlagen bzw. Vorstandsberichte sind auf der Internetseite unter 10.

https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/

veröffentlicht und dort zugänglich. Die Unterlagen für den Tagesordnungspunkt 12 sind ebenfalls

während der Hauptversammlung im passwortgeschützten Internetservice zugänglich.

Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse bekannt

gegeben.

Die Einberufung der Hauptversammlung wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen

davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.

Hinweis auf §§ 33 ff. WpHG 11. Auf die nach §§ 33 ff. Wertpapierhandelsgesetz ("WpHG") bestehenden Mitteilungspflichten und die in §

44 WpHG vorgesehene Rechtsfolge des Ruhens aller Rechte aus den Aktien bei Verstößen gegen eine

Mitteilungspflicht wird hingewiesen.

Informationen zum Datenschutz für Aktionäre

Zur Vorbereitung und Durchführung unserer Hauptversammlung werden ihre personenbezogenen Daten

verarbeitet. Darüber hinaus werden Ihre Daten für damit in Zusammenhang stehende Zwecke und zur Erfüllung

weiterer gesetzlicher Pflichten (z.B. Nachweis- oder Aufbewahrungspflichten) verwendet. Nähere

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