Hauptversammlung am 17.07.2020 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: EnBW Energie Baden-Württemberg AG / Bekanntmachung der Einberufung  
zur Hauptversammlung                                                           
EnBW Energie Baden-Württemberg AG: Bekanntmachung der Einberufung zur          
Hauptversammlung am 17.07.2020 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten      
Verbreitung gemäß §121 AktG                                                    
                                                                               
09.06.2020 / 15:05                                                             
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP                         
- ein Service der EQS Group AG.                                                
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.   
                                                                               
                                                                               
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EnBW Energie Baden-Württemberg AG Karlsruhe ISIN DE0005220008 / WKN 522 000    
Einberufung der Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre hiermit ein zur    
ordentlichen Hauptversammlung am Freitag, den 17. Juli 2020,                   
um 10:00 Uhr (MESZ) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz      
der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten.                                      
I. Tagesordnung                                                                
                                                                               
                                                                             
                                                                             
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der EnBW Energie               
Baden-Württemberg AG und des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31.   
Dezember 2019, des zusammengefassten Lageberichts für die EnBW Energie         
Baden-Württemberg AG und den Konzern (einschließlich des erläuternden          
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1     
HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr       
2019                                                                           
                                                                               
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und        
Konzernabschluss am 20. März 2020 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit     
gemäß § 172 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu   
diesem Tagesordnungspunkt ist daher gesetzlich nicht erforderlich und aus      
diesem Grund nicht vorgesehen. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten   
Unterlagen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
http://hv.enbw.com                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
zugänglich. Ferner werden diese Unterlagen in der virtuellen                   
Hauptversammlung näher erläutert werden.                                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres  
2019                                                                           
                                                                               
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten                  
Jahresabschluss der EnBW Energie Baden-Württemberg AG zum 31. Dezember 2019    
ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe von                
383.578.320,57 € zur Ausschüttung einer Dividende von 0,70 € je                
dividendenberechtigter Aktie, das entspricht bei 270.855.027                   
dividendenberechtigten Stückaktien einem Betrag von 189.598.518,90 €, zu       
verwenden und den Restbetrag von 193.979.801,67 € auf neue Rechnung            
vorzutragen.                                                                   
                                                                               
Hinweis:                                                                       
                                                                               
Auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 und 6 des Gesetzes über Maßnahmen im          
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und                     
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie   
(COVID-19-Maßnahmengesetz) in Artikel 2 des Gesetzes zur Abmilderung der       
Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensgesetz   
vom 27. März 2020 (Bundesgesetzblatt 2020 Teil I Nr. 14, Seite 569 ff.)        
sowie auf der Grundlage von § 59 Abs. 2 AktG hat der Vorstand am 28. April     
2020 beschlossen, an die Aktionäre auf den im vom Aufsichtsrat am 20. März     
2020 gebilligten Jahresabschluss der EnBW Energie Baden-Württemberg AG zum     
31. Dezember 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 einen    
Abschlag in Höhe von 0,35 € je dividendenberechtigter Aktie zu zahlen, was     
bei 270.855.027 dividendenberechtigten Stückaktien einem Betrag von            
94.799.259,45 € entspricht. Der Aufsichtsrat hat der Zahlung des Abschlags     
mit Beschluss vom 11. Mai 2020 zugestimmt. Die Abschlagszahlung wurde am 14.   
Mai 2020 analog § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG an die Aktionäre ausgezahlt.           
                                                                               
Unter Berücksichtigung des bereits an die Aktionäre gezahlten Abschlags auf    
den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019, erfolgt bei Verabschiedung des      
vorgeschlagenen Gewinnverwendungsbeschlusses durch die Hauptversammlung noch   
eine Dividendenzahlung in Höhe von 0,35 € je dividendenberechtigter Aktie,     
was bei 270.855.027 dividendenberechtigten Stückaktien einem Betrag von        
94.799.259,45 € entspricht. Die Auszahlung dieser zweiten Hälfte der           
beschlossenen Dividende erfolgt gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am 22. Juli      
2020.                                                                          
                                                                               
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das   
Geschäftsjahr 2019                                                             
                                                                               
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019              
amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu        
erteilen.                                                                      
                                                                               
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für   
das Geschäftsjahr 2019                                                         
                                                                               
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019              
amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu    
erteilen.                                                                      
                                                                               
5. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
2020 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht unterjähriger            
Finanzinformationen                                                            
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
a) Der Aufsichtsrat schlägt gestützt auf die Empfehlung seines                 
Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH                                
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, für das Geschäftsjahr 2020 zum     
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer für die            
prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2020        
enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts sowie für eine     
etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger                      
Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG des Geschäftsjahres 2020    
zu wählen.                                                                     
                                                                               
b) Der Aufsichtsrat schlägt gestützt auf die Empfehlung seines                 
Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH                                
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Prüfer für eine etwaige        
prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im       
Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG des Geschäftsjahres 2021 zu wählen, sofern eine    
solche prüferische Durchsicht vor der nächsten Hauptversammlung erfolgt.       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von              
ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine                    
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6     
der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU)                              
Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014      
über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung                         
bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses   
2005/909/EG der Kommission) auferlegt wurde.                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
6. Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats        
                                                                               
Nach den durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten                            
Aktionärsrechterichtlinie ('ARUG II') geänderten Vorschriften des              
Aktiengesetzes ist bei börsennotierten Gesellschaften durch die                
Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der             
Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. Eine Beschlussfassung der         
Hauptversammlung über die Aufsichtsratsvergütung in Anwendung der              
Neuregelungen des ARUG II wird in Übereinstimmung mit den                      
Übergangsvorschriften erstmals im Jahr 2021 erfolgen. Die letzte Überprüfung   
und Festsetzung der Aufsichtsratsvergütung durch die Hauptversammlung wurde    
im Jahr 2013 vorgenommen und auf Grundlage des seinerzeit gefassten            
Beschlusses eine Änderung der Vergütung zuletzt zum 1. Januar 2016             
vollzogen. Aus diesem Grund hat im Jahr 2019 ein unabhängiger externer         
Vergütungsexperte einen umfangreichen Benchmark-Vergleich durchgeführt. Das    
Gutachten ergab, dass die Höhe aller Komponenten der Vergütung der             
Mitglieder des Aufsichtsrats mit Ausnahme des Sitzungsgeldes signifikant       
unterhalb des marktüblichen Niveaus vergleichbarer Unternehmen liegt. Zur      
Begleitung des künftigen Kurses des Wachstums und der Neuausrichtung des       
Unternehmens und des Konzerns durch den Aufsichtsrat benötigt die EnBW         
Energie Baden-Württemberg AG in ihrem Aufsichtsrat Personen, die in ihrer      
Zusammensetzung das für die Arbeit im Aufsichtsrat benötigte Kompetenzprofil   
ausfüllen. Zur Gewinnung von Persönlichkeiten mit entsprechender Expertise     
bedarf es auch einer attraktiven Vergütungsstruktur. Vorstand und              
Aufsichtsrat haben deshalb die gesetzliche Neuregelung zum Anlass genommen,    
die Aufsichtsratsvergütung grundlegend zu überprüfen.                          
                                                                               
In diesem Kontext erscheint eine Erhöhung der jährlichen Grundvergütung für    
Aufsichtsratsmitglieder um 4.000,00 € angemessen. Weiterhin wurde              
festgestellt, dass der mit der Tätigkeit in Ausschüssen des Aufsichtsrats      
verbundene zusätzliche Zeitaufwand in der hierfür gewährten zusätzlichen       
pauschalen Vergütung nicht angemessen berücksichtigt wird, wenn ein            
Aufsichtsratsmitglied in mehr als einem Ausschuss tätig ist. Denn bislang      
erhalten die Aufsichtsratsmitglieder für die Tätigkeit in einem oder           
mehreren Ausschüssen zum Ausgleich des zusätzlichen Aufwands pauschal eine     
zusätzliche feste Vergütung in Höhe von 7.500,00 € pro Geschäftsjahr, d.h.     
die gegebenenfalls deutlich zeitaufwändigere Tätigkeit in mehreren             
Ausschüssen wird genauso behandelt wie die Tätigkeit in nur einem Ausschuss.   
Zudem ergibt sich bei spezifischen Fachausschüssen in der Regel ein höherer    
Zeitaufwand mit Blick auf die Vorbereitung, die Dauer und die Anzahl der       
Sitzungen.                                                                     
                                                                               
Im Sinne einer stärkeren Aufwandsorientierung erscheint es daher sinnvoll,     
zum einen die oben genannte pauschale Zusatzvergütung für jede                 
Ausschussmitgliedschaft zu gewähren (begrenzt auf maximal zwei                 
Ausschussmitgliedschaften) sowie die pauschale Zusatzvergütung für die         
Mitgliedschaft im Finanz- und Investitionsausschuss sowie im                   
Prüfungsausschuss von 7.500,00 € auf 10.000,00 € pro Jahr zu erhöhen.          
Gleichzeitig sollte die pauschale Zusatzvergütung nicht für die                
Mitgliedschaft im Nominierungs- und im Vermittlungsausschuss gewährt werden,   
da die Mitgliedschaft in diesen Ausschüssen in der Regel zu einem              
vergleichsweise geringen zusätzlichen Zeitaufwand führt. Schließlich soll      
klargestellt werden, dass die Vergütung nur gewährt wird, wenn der jeweilige   
Ausschuss im betreffenden Geschäftsjahr mindestens einmal zusammengetreten     
ist.                                                                           
                                                                               
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, folgenden Beschluss über die     
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu fassen:                               
                                                                               
Die von der Hauptversammlung zuletzt am 25. April 2013 beschlossene Regelung   
über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wird auf Grundlage von §   
14 der Satzung der Gesellschaft mit Wirkung ab Beginn des Geschäftsjahres      
2020 wie folgt neu gefasst:                                                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
a) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen   
                                                                               
jeweils eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Grundvergütung    
in Höhe von 44.000,00 € je Geschäftsjahr.                                      
                                                                               
b) 1Für die Mitgliedschaft in einem Ausschuss des Aufsichtsrats erhalten die   
                                                                               
Mitglieder des Aufsichtsrats zum Ausgleich des zusätzlichen Aufwands jeweils   
ergänzend zur Grundvergütung gemäß Buchstabe a) je Ausschussmitgliedschaft     
pauschal eine feste, nach Ablauf eines Geschäftsjahres zahlbare Vergütung in   
Höhe von 7.500,00 € pro Geschäftsjahr. 2Für die Mitgliedschaft im Finanz-      
und Investitionsausschuss sowie für die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss    
des Aufsichtsrats beläuft sich die pauschale jährliche Vergütung abweichend    
von Satz 1 jeweils auf 10.000,00 € pro Geschäftsjahr. 3Gehört ein              
Aufsichtsratsmitglied in einem Geschäftsjahr mehreren Ausschüssen an, wird     
die zusätzliche pauschale Vergütung für Ausschussmitgliedschaften nur für      
maximal zwei Mitgliedschaften in Ausschüssen gewährt, wobei vorrangig die      
höhervergüteten Mitgliedschaften zu entlohnen sind. 4Für die Mitgliedschaft    
im Nominierungs- und im Vermittlungsausschuss wird abweichend von Satz 1       
keine zusätzliche pauschale Vergütung gewährt. 5Eine zusätzliche pauschale     
Vergütung für die Mitgliedschaft in einem Ausschuss des Aufsichtsrats wird     
nur gewährt, wenn der jeweilige Ausschuss im betreffenden Geschäftsjahr        
mindestens einmal tätig geworden ist.                                          
                                                                               
c) 1Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das 2-fache, der                  
stellvertretende                                                               
Vorsitzende des Aufsichtsrats das 1,5-fache der unter Buchstabe a) genannten   
Grundvergütung. 2Der Vorsitzende eines oder mehrerer Ausschüsse erhält das     
2-fache der jeweiligen Vergütung nach Buchstabe b), es sei denn, der           
jeweilige Ausschuss ist im betreffenden Geschäftsjahr nicht tätig geworden.    
                                                                               
d) Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres    
dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehört oder die Funktion eines         
Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen haben,           
erhalten einen der zeitlichen Dauer ihres Aufsichtsratsmandats, ihrer          
Ausschussmitgliedschaft oder ihrer Funktion im Geschäftsjahr entsprechenden    
Teil der Vergütung nach den vorstehenden Buchstaben a), b) und c).             
                                                                               
e) 1Zusätzlich erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für die Teilnahme     
an                                                                             
Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse (auch im Wege der Telefon-   
oder Videokonferenzzuschaltung) jeweils ein Sitzungsgeld in Höhe von 750,00    
€. 2Für die Teilnahme an Vorbesprechungen zu Aufsichtsratssitzungen wird ein   
Sitzungsgeld in Höhe von je 250,00 € gezahlt, wobei für jede                   
Aufsichtsratssitzung nur eine Vorbesprechung vergütet wird.                    
                                                                               
f) 1Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine im Interesse der           
Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe abgeschlossene                    
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder einbezogen,       
soweit eine solche besteht. 2Die Prämien hierfür entrichtet die                
Gesellschaft.                                                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
7. Änderung der Satzung in § 16 Abs. 2 (Teilnahme an der Hauptversammlung und  
Ausübung des Stimmrechts)                                                      
                                                                               
Die Anforderungen an den zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur         
Ausübung des Stimmrechts zu erbringenden Nachweis über den Anteilsbesitz       
wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie    
(ARUG II) geändert. Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften reicht    
nach dem geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG für die Teilnahme an der          
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts künftig ein Nachweis des    
Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG aus. Nach § 16   
Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft ist hingegen entsprechend den Vorgaben     
der bislang geltenden Fassung des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zur Teilnahme an    
der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts eine in Textform         
erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts erforderlich. Die         
derzeit gültige Fassung der Satzung ist im Internet unter                      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
http://hv.enbw.com                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
verfügbar.                                                                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Das ARUG II ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die Änderung des § 123    
Abs. 4 Satz 1 AktG und der neu aufgenommene §                                  
67c AktG finden allerdings erst ab dem 3. September 2020 und erstmals auf      
Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. September                        
2020 einberufen werden.                                                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Um ein ab diesem Zeitpunkt mögliches Abweichen der Regelungen zum Nachweis     
des Anteilsbesitzes für die Teilnahme an der Hauptversammlung                  
oder zur Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll     
bereits jetzt eine entsprechende Anpassung der                                 
Satzung beschlossen werden. Der Vorstand soll durch zeitlich aufgeschobene     
Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen, dass                              
die Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 wirksam wird.               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
a) § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Satzung der Gesellschaft werden wie folgt      
neu                                                                            
gefasst:                                                                       
                                                                               
"1Der Nachweis des Aktienbesitzes ist durch einen auf den Beginn des 21.       
Tages vor der Hauptversammlung bezogenen Nachweis des Anteilsbesitzes in       
Textform in deutscher oder englischer Sprache zu führen, wobei ein Nachweis    
durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG ausreicht. 2Hinsichtlich    
solcher Aktien, die zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht von einem                 
Letztintermediär verwahrt werden, kann die Bescheinigung nach Satz 1 auch      
von der Gesellschaft, von einem deutschen Notar sowie von einer                
Wertpapiersammelbank oder einem Kreditinstitut innerhalb der Europäischen      
Union ausgestellt werden."                                                     
                                                                               
b) Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung von § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2     
der                                                                            
Satzung erst nach dem 3. September 2020 zur Eintragung in das                  
Handelsregister anzumelden.                                                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
8. Weitere Änderungen und Ergänzungen der Satzung in § 16 Abs. 7 (Teilnahme an 
der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts) und § 20                    
(Gewinnbeteiligung)                                                            
                                                                               
Vor dem Hintergrund der aktuellen Erfahrungen mit der Ausbreitung des          
Corona-Virus sollen bestimmte durch das Gesetz eingeräumte Möglichkeiten zur   
Erhöhung des Handlungsspielraums der Gesellschaft künftig bei Bedarf genutzt   
werden können. Zu diesem Zweck soll die Satzung der Gesellschaft               
entsprechend ergänzt und geändert werden. Die derzeit gültige Fassung der      
Satzung ist im Internet unter                                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
http://hv.enbw.com                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
verfügbar.                                                                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
a) Ergänzung von § 16 der Satzung um einen neuen Absatz 7                      
                                                                               
Nach § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG kann die Satzung den Vorstand ermächtigen        
vorzusehen, dass die Aktionäre im Wege einer sogenannten Online-Teilnahme an   
der Hauptversammlung teilnehmen und auf diese Weise sämtliche oder einzelne    
ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege der elektronischen Kommunikation      
ausüben können. Zur Erhöhung der Flexibilität bei der Abhaltung künftiger      
Hauptversammlungen soll eine derartige Ermächtigung in die Satzung der         
Gesellschaft aufgenommen werden.                                               
                                                                               
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:        
                                                                               
§ 16 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden Absatz 7 ergänzt:          
                                                                               
"1Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Aktionäre an der            
Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen             
Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz      
oder teilweise im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können         
(sogenannte Online-Teilnahme). 2Der Vorstand ist ermächtigt, Bestimmungen      
zum Umfang und dem Verfahren der Teilnahme und Rechtsausübung nach Satz 1 zu   
treffen. 3Diese werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt        
gemacht."                                                                      
                                                                               
b) Neufassung von § 20 der Satzung                                             
                                                                               
Weiter kann der Vorstand gemäß § 59 AktG durch die Satzung zur Zahlung eines   
Abschlags auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn an die Aktionäre ermächtigt   
werden. Zur Schaffung einer solchen Ermächtigung soll die Überschrift von §    
20 der Satzung der Gesellschaft angepasst und ein neuer Absatz 2 angefügt      
werden. Der bisherige § 20 soll inhaltlich unverändert zum künftigen Absatz    
1 werden.                                                                      
                                                                               
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:        
                                                                               
§ 20 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:                  
                                                                               
"§ 20 Gewinnbeteiligung und Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
(1) Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien      
abweichend von § 60 Abs. 2 S. 3 AktG bestimmt werden.                          
                                                                               
(2) 1Der Vorstand ist - mit Zustimmung des Aufsichtsrats - ermächtigt, nach    
Ablauf des Geschäftsjahres auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn einen        
Abschlag an die Aktionäre zu zahlen, wenn ein vorläufiger Abschluss für das    
vergangene Geschäftsjahr einen Jahresüberschuss ergibt. 2Als Abschlag darf     
höchstens die Hälfte des Betrages gezahlt werden, der von dem                  
Jahresüberschuss nach Abzug der Beträge verbleibt, die nach Gesetz oder        
Satzung in Gewinnrücklagen einzustellen sind. 3Außerdem darf der Abschlag      
nicht die Hälfte des vorjährigen Bilanzgewinns übersteigen."                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
II. Weitere Angaben zur Einberufung                                            
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte                                       
                                                                               
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind von der EnBW Energie   
Baden-Württemberg AG insgesamt 276.604.704 Aktien ausgegeben. Alle             
ausgegebenen Aktien gewähren jeweils eine Stimme; die Anzahl der Stimmrechte   
beträgt demnach 276.604.704. Von den 276.604.704 Aktien werden zum Zeitpunkt   
der Einberufung der Hauptversammlung 5.749.677 Aktien von der Gesellschaft     
selbst oder von Unternehmen, die von ihr abhängig sind, gehalten (eigene       
Aktien). Die eigenen Aktien gewähren, solange sie von der EnBW Energie         
Baden-Württemberg AG oder von Unternehmen, die von ihr abhängig sind,          
gehalten werden, keine Rechte.                                                 
                                                                               
2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts                                                       
                                                                               
Auf Grundlage von § 1 Abs. 1 und 2 COVID-19-Maßnahmengesetz hat der Vorstand   
mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung ohne   
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle      
Hauptversammlung abgehalten wird. Eine physische Teilnahme der Aktionäre       
oder ihrer Bevollmächtigten an der diesjährigen ordentlichen                   
Hauptversammlung ist daher ausgeschlossen. Die gesamte Hauptversammlung wird   
Online über ein passwortgeschütztes InvestorPortal unter                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
http://hv.enbw.com                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
in Bild und Ton übertragen.                                                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Hauptversammlung findet in Anwesenheit des Vorsitzenden des                
Aufsichtsrats und des Vorsitzenden des Vorstands, der Stimmrechtsvertreter     
der Gesellschaft sowie eines mit der Niederschrift der Hauptversammlung        
beauftragten Notars in den Geschäftsräumen der Gesellschaft                    
in 70567 Stuttgart, Schelmenwasenstraße 15, statt. Die weiteren Mitglieder     
des Vorstands und des Aufsichtsrats nehmen an der                              
Hauptversammlung persönlich bzw. im Wege der Bild- und Tonübertragung teil.    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2020 als virtuelle          
Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-Maßnahmengesetzes                   
führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den     
Rechten der Aktionäre.                                                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte                                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
- erfolgt eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung,         
                                                                               
- wird die Stimmrechtsausübung über elektronische Kommunikation (Briefwahl     
über das InvestorPortal) sowie Vollmachtserteilung ermöglicht,                 
                                                                               
- wird eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation          
eingeräumt, und                                                                
                                                                               
- den Aktionären, die ihr Stimmrecht - auch durch Bevollmächtigte - nach dem   
                                                                               
vorstehenden zweiten Spiegelstrich ausgeübt haben, wird in Abweichung von §    
245 Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der       
Hauptversammlung eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen Beschluss der    
Hauptversammlung eingeräumt.                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des          
Stimmrechts sind nach § 16 Abs. 1 der Satzung nur diejenigen                   
Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft   
unter Wahrung der Textform (§ 126b BGB) in deutscher                           
oder englischer Sprache anmelden und ihren Aktienbesitz nachweisen.            
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Der Nachweis des Aktienbesitzes ist durch eine in Textform in deutscher oder   
englischer Sprache erstellte Bescheinigung des                                 
depotführenden Instituts zu erbringen und hat sich auf den Beginn des 26.      
Juni 2020 (d.h. 26.06.2020, 0:00 Uhr MESZ - sog.                               
'Nachweisstichtag') zu beziehen.                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen        
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts                              
als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Gesellschaft ist          
berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit                      
des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser    
Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht,                          
kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die      
Zahl der Stimmrechte bestimmen sich ausschließlich                             
nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem              
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit                     
der Aktien einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen              
Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für                       
die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Zahl der              
Stimmrechte ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs                      
zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem        
Nachweisstichtag haben im Verhältnis zur Gesellschaft                          
keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Hauptversammlungsteilnahme und     
auf die Zahl der Stimmrechte. Entsprechendes gilt                              
für Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum            
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach                    
Aktionär der Gesellschaft werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien     
in der virtuellen Hauptversammlung nur teilnahme-                              
und stimmberechtigt, wenn der Gesellschaft form- und fristgerecht eine         
Anmeldung nebst Aktienbesitznachweis des bisherigen                            
Aktionärs zugeht und dieser den neuen Aktionär bevollmächtigt oder zur         
Rechtsausübung ermächtigt. Der Nachweisstichtag hat                            
keine Auswirkungen auf die Dividendenberechtigung.                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung und der Nachweis des             
Aktienbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens im Zeitpunkt                 
des Ablaufs des 10. Juli 2020 (d.h. 10.07.2020, 24:00 Uhr MESZ) unter einer    
der folgenden Adressen zugehen:                                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
EnBW Energie Baden-Württemberg AG                                              
                                                                               
c/o Landesbank Baden-Württemberg                                               
                                                                               
4035/H Hauptversammlungen                                                      
                                                                               
Am Hauptbahnhof 2                                                              
                                                                               
70173 Stuttgart                                                                
                                                                               
oder Telefax: +49 (0)711 - 12 77 92 64                                         
                                                                               
oder E-Mail: HV-Anmeldung@LBBW.de                                              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes werden     
in der Regel durch das depotführende Institut vorgenommen.                     
Aktionäre, die rechtzeitig die für eine Teilnahme an der virtuellen            
Hauptversammlung erforderlichen Unterlagen über ihr depotführendes             
Institut anfordern, brauchen in diesem Fall nichts weiter zu veranlassen. Im   
Zweifel sollten sich Aktionäre bei ihrem depotführenden Institut erkundigen,   
ob dieses für sie die Anmeldung und den Nachweis                               
des Aktienbesitzes vornimmt. Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises     
des Aktienbesitzes bei der Gesellschaft unter einer                            
der vorgenannten Adressen werden den Aktionären die für eine Teilnahme an      
der virtuellen Hauptversammlung erforderlichen Unterlagen                      
(insbesondere eine Anmeldebestätigung und der für den Online-Zugang über das   
InvestorPortal erforderliche Zugangscode) ausgestellt                          
und zugesandt.                                                                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
3. Stimmabgabe durch Briefwahl                                                 
                                                                               
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Briefwahl ausüben. Die          
Möglichkeit zur Briefwahl umfasst sowohl die textliche Stimmabgabe, die        
vorab per Post oder elektronisch übermittelt werden kann, als auch die         
Online-Stimmabgabe über das InvestorPortal. Diese Möglichkeiten sind           
nachfolgend näher beschrieben.                                                 
                                                                               
Auch im Fall der Briefwahl ist immer eine fristgerechte Anmeldung und der      
Nachweis des Aktienbesitzes nach den oben im Abschnitt II. 2. genannten        
Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigte Intermediäre (z.B.                  
Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder diesen       
nach § 135 AktG gleichgestellte bevollmächtigte Rechtsträger können sich       
ebenfalls der Briefwahl bedienen.                                              
                                                                               
Briefwahlstimmen können der Gesellschaft auf dem Postweg an die im Abschnitt   
II. 4. genannte Adresse oder Online über das InvestorPortal übermittelt        
werden. Ein Formular, das zur Briefwahl genutzt werden kann, ist über die      
Internetseite der Gesellschaft                                                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
http://hv.enbw.com                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
verfügbar. Das Formular kann zudem unter den im Abschnitt II. 6. b)            
genannten Adressen angefordert werden.                                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Briefwahlstimmen können auf dem Postweg bis spätestens zum Ablauf des 12.      
Juli 2020 (d.h. 12.07.2020, 24:00 Uhr MESZ) (Zugang                            
bei der Gesellschaft) an die im Abschnitt II. 4. genannte Adresse              
übermittelt werden. Später per Post eingehende Briefwahlstimmen                
werden nicht berücksichtigt.                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Darüber hinaus haben rechtzeitig angemeldete Aktionäre - auch über den 12.     
Juli 2020 (24:00 Uhr MESZ) hinaus - die Möglichkeit                            
der Übermittlung, Abgabe, Änderung und Widerruf von Briefwahlstimmen unter     
Nutzung des Online-Zugangs zum InvestorPortal unter                            
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
http://hv.enbw.com                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Diese Möglichkeit besteht bis zu dem Zeitpunkt, den der Versammlungsleiter     
in der virtuellen Hauptversammlung für die späteste                            
Stimmenabgabe bei den Abstimmungen bestimmt.                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
4. Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten                  
                                                                               
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte in der           
virtuellen Hauptversammlung nach entsprechender Vollmachtserteilung durch      
einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine                    
Aktionärsvereinigung, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter       
oder einen Dritten ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine             
fristgerechte Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung und ein Nachweis des   
Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.               
                                                                               
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der                 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen nach § 16 Abs. 3 der      
Satzung der Textform. Für den Fall, dass ein Intermediär (z.B. ein             
Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder ein    
diesen nach § 135 AktG gleichgestellter Rechtsträger bevollmächtigt werden     
soll, sehen weder das Gesetz noch die Satzung der Gesellschaft ein             
Textformerfordernis vor. In diesen Fällen sind die vorgenannten Personen       
oder Institutionen jedoch verpflichtet, die Vollmacht nachprüfbar              
festzuhalten; sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der             
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Darüber hinaus sind in   
diesen Fällen die Regelungen in § 135 AktG sowie möglicherweise weitere        
Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu       
erfragen sind.                                                                 
                                                                               
Bevollmächtigte können ebenso wie die Aktionäre selbst nicht physisch an der   
Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen           
vertretene Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl (siehe Abschnitt II.      
3.) oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter     
der Gesellschaft (siehe Abschnitt II. 5.) ausüben. Die Nutzung des             
Online-Zugangs über das InvestorPortal durch den Bevollmächtigten setzt        
voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber den mit der                
Anmeldebestätigung zur Hauptversammlung versandten Zugangscode erhält,         
sofern der Zugangscode nicht direkt an den Bevollmächtigten versandt wurde.    
                                                                               
Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder           
gegenüber der Gesellschaft erfolgen.                                           
                                                                               
Für Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, hält die           
Gesellschaft Formulare bereit, die die Aktionäre verwenden können, aber        
nicht müssen. Ein Vollmachtsformular wird den ordnungsgemäß angemeldeten       
Personen zugesandt. Darüber hinaus können Vollmachtsformulare auch auf der     
Internetseite der Gesellschaft unter                                           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
http://hv.enbw.com                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
heruntergeladen werden.                                                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine   
oder mehrere von diesen zurückweisen.                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Der Nachweis einer vor der Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung         
bedarf der Textform. Zur Übermittlung von Nachweisen                           
über erteilte Bevollmächtigungen können Aktionäre und ihre Bevollmächtigten    
den Online-Zugang über das InvestorPortal unter                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
http://hv.enbw.com                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
nutzen. Die Einzelheiten können die Aktionäre den dort hinterlegten            
Erläuterungen entnehmen. Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten                  
können den Nachweis der Bevollmächtigung auch an folgende Adresse              
übermitteln:                                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
EnBW Energie Baden-Württemberg AG                                              
                                                                               
Gremien & Aktionärsbeziehungen                                                 
                                                                               
Durlacher Allee 93                                                             
                                                                               
76131 Karlsruhe                                                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung    
der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft                       
erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der                 
Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf               
einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten                    
Übermittlungswegen in Textform unmittelbar gegenüber der Gesellschaft          
erklärt werden.                                                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Werden Vollmachten, deren Änderung, deren Widerruf oder Nachweise der          
Bevollmächtigung der Gesellschaft auf dem Postweg übersandt,                   
müssen diese der Gesellschaft bis zum Ablauf des 12. Juli 2020 (d.h.           
12.07.2020, 24:00 Uhr MESZ) zugehen. Eine Übermittlung                         
an die Gesellschaft ist Online über das InvestorPortal auch noch am Tag der    
Hauptversammlung bis zu dem Zeitpunkt möglich,                                 
den der Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung für die          
späteste Stimmenabgabe bei den Abstimmungen bestimmt.                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
5. Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft   
                                                                               
Allen Aktionären und deren Bevollmächtigten bieten wir an, bereits vor oder    
während der virtuellen Hauptversammlung von der Gesellschaft benannte          
Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter sind         
verpflichtet, jeweils nur nach Weisung des die Vollmacht erteilenden           
Aktionärs abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem           
Ermessen ausüben. Aktionäre, die diesen Service nutzen möchten, werden         
gebeten, sich über ihren Letztintermediär (z.B. depotführendes Institut) zur   
virtuellen Hauptversammlung anzumelden und den erforderlichen Nachweis des     
Aktienbesitzes (siehe Abschnitt II. 2.) zu erbringen.                          
                                                                               
Es gibt zwei Möglichkeiten, die von der Gesellschaft bereitgestellten          
Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen und diesen Weisungen, wie sie          
abstimmen sollen, zu erteilen:                                                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
a) Bevollmächtigung auf dem Postweg im Vorfeld der Hauptversammlung            
                                                                               
Zusammen mit der Anmeldebestätigung wird ein Vollmachtsformular übersandt      
wird, welches auch von der Internetseite                                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
http://hv.enbw.com                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
heruntergeladen werden kann. Auf dem Vollmachtsformular kann der Aktionär      
seine Vollmacht nebst Weisungen zur Ausübung des                               
Stimmrechts erteilen. Die Vollmacht nebst Weisungen für den                    
Stimmrechtsvertreter ist bis spätestens zum Ablauf des 12. Juli                
2020 (d.h. 12.07.2020, 24:00 Uhr MESZ) (Zugang bei der Gesellschaft) per       
Post an die im vorhergehenden Abschnitt II. 4. genannte                        
Adresse zu übermitteln. Später auf dem Postweg eingehende Bevollmächtigungen   
und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der                                  
Gesellschaft werden nicht berücksichtigt.                                      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
b) Bevollmächtigung bis zur spätesten Stimmenabgabe in der virtuellen          
Hauptversammlung                                                               
                                                                               
Des Weiteren können rechtzeitig angemeldete Aktionäre - auch über den Ablauf   
des 12. Juli 2020 (24:00 Uhr MESZ) hinaus - Vollmachten und Weisungen an die   
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter Online über das            
InvestorPortal unter                                                           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
http://hv.enbw.com                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
erteilen, ändern oder widerrufen. Diese Möglichkeiten sind bis zu dem          
Zeitpunkt möglich, den der Versammlungsleiter in der                           
virtuellen Hauptversammlung für die späteste Stimmenabgabe bei den             
Abstimmungen bestimmt.                                                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Auf der vorgenannten Internetseite sind alle wesentlichen Informationen zur    
Vollmachts- und Weisungserteilung über das Internet                            
verfügbar.                                                                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Erhalten die Stimmrechtsvertreter für ein und denselben Aktienbestand sowohl   
mittels des Vollmachts- und Weisungsformulars                                  
als auch über das InvestorPortal Vollmacht und Weisungen, werden, sofern       
nicht erkennbar ist, welche Vollmacht zuletzt abgegeben                        
wurde, ausschließlich die über das InvestorPortal erteilte Vollmacht und       
erteilten Weisungen als verbindlich angesehen.                                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
6. Rechte der Aktionäre nach den §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG und       
Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation                      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
a) Erweiterung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG                         
                                                                               
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals       
oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000,00 € (das             
entspricht mindestens 195.313 Aktien an der EnBW Energie Baden-Württemberg     
AG) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände      
auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen            
Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage    
beiliegen. Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 AktG in Verbindung mit   
§ 122 Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor   
dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die    
Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Bei der      
Berechnung dieser 90 Tage bestehen nach § 70 AktG bestimmte                    
Anrechnungsmöglichkeiten, auf die ausdrücklich hingewiesen wird. Bei der       
Fristberechnung sind ferner die Bestimmungen des § 121 Abs. 7 AktG             
entsprechend anzuwenden.                                                       
                                                                               
Das Verlangen zur Erweiterung der Tagesordnung ist schriftlich (§ 126 BGB)     
oder in elektronischer Form, d.h. unter Verwendung einer qualifizierten        
elektronischen Signatur (§ 126a BGB), an den Vorstand der Gesellschaft zu      
richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 16. Juni       
2020 (d.h. 16.06.2020, 24:00 Uhr MESZ) zugehen. Aktionäre werden gebeten,      
für ein entsprechendes Verlangen die folgende Postanschrift bzw., bei          
Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur, die folgende          
E-Mail-Adresse zu verwenden:                                                   
                                                                               
EnBW Energie Baden-Württemberg AG                                              
Gremien & Aktionärsbeziehungen                                                 
Durlacher Allee 93                                                             
76131 Karlsruhe                                                                
oder E-Mail: hauptversammlung2020@enbw.com                                     
                                                                               
b) Anträge und Wahlvorschläge nach den §§ 126 Abs. 1, 127 AktG                 
                                                                               
Der Vorstand hat entschieden, dass die diesjährige ordentliche                 
Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 1 und 2 COVID-19-Maßnahmengesetz ohne          
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle      
Hauptversammlung abgehalten wird.                                              
                                                                               
Die Rechte der Aktionäre, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der            
Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung in der virtuellen Hauptversammlung     
zu stellen, sind nach der gesetzlichen Konzeption des                          
COVID-19-Maßnahmengesetzes ausgeschlossen. Gleichwohl haben Aktionäre die      
Möglichkeit, Gegenanträge sowie Wahlvorschläge im Vorfeld der                  
Hauptversammlung nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen zu übermitteln:   
                                                                               
                                                                               
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge übersenden, die sich gegen      
einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu Gegenständen der         
Tagesordnung richten und die zu begründen sind. Entsprechendes gilt für den    
Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder           
Abschlussprüfern, der nicht begründet werden muss. Gegenanträge zur            
Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG       
sind ausschließlich an eine der folgenden Adressen der Gesellschaft zu         
richten:                                                                       
                                                                               
EnBW Energie Baden-Württemberg AG                                              
Gremien & Aktionärsbeziehungen                                                 
Durlacher Allee 93                                                             
76131 Karlsruhe                                                                
oder Telefax: +49 (0)721 - 91 42 01 00                                         
oder E-Mail: hauptversammlung2020@enbw.com                                     
                                                                               
Bis spätestens zum Ablauf des 2. Juli 2020 (d.h. 02.07.2020, 24:00 Uhr MESZ)   
unter einer der vorgenannten Adressen bei der Gesellschaft eingegangene        
Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären unverzüglich     
im Internet unter                                                              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
http://hv.enbw.com                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden            
ebenfalls unter dieser Internetadresse zugänglich gemacht.                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nicht an eine der vorgenannten Adressen   
der Gesellschaft adressiert sind oder zu denen                                 
kein Nachweis der Aktionärseigenschaft des Antragstellers bzw.                 
Vorschlagenden erbracht wird sowie Gegenanträge ohne Begründung,               
werden von der Gesellschaft nicht im Internet veröffentlicht. In den in §      
126 Abs. 2 AktG genannten Fällen müssen ein Gegenantrag                        
und dessen Begründung bzw. ein Wahlvorschlag von der Gesellschaft nicht        
zugänglich gemacht werden. Danach muss ein Gegenantrag                         
unter anderem dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sich der Vorstand     
durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde                               
oder wenn der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss   
der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung                              
eines Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags braucht nicht zugänglich gemacht zu     
werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen                              
beträgt. Wahlvorschläge müssen ferner nicht zugänglich gemacht werden, wenn    
sie die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG                                  
und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG nicht enthalten.                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Gegenanträge und Wahlvorschläge werden in der virtuellen Hauptversammlung in   
Übereinstimmung mit der Konzeption des COVID-19-Maßnahmengesetzes              
nicht zur Abstimmung gestellt und auch nicht anderweitig behandelt.            
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
c) Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation                   
                                                                               
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz wird den Aktionären eine       
Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Der      
Vorstand hat vorgegeben, dass Fragen bis spätestens zwei Tage vor der          
Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind.            
                                                                               
Zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre, die den erforderlichen Nachweis    
des Aktienbesitzes erbracht haben (siehe Abschnitt II. 2.), können der         
Gesellschaft ihre Fragen bis spätestens zum Ablauf des 15. Juli 2020 (d.h.     
15.07.2020, 24:00 Uhr MESZ) ausschließlich Online über das InvestorPortal      
unter                                                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
http://hv.enbw.com                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
übermitteln.                                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Maßnahmengesetz wird der Vorstand nach        
pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden, welche                            
Fragen er wie beantwortet. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der    
Vorstand insbesondere - aber nicht nur - aus den                               
in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen und die Auskunft ablehnen.      
Die Auskunft kann unter anderem etwa verweigert                                
werden, soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer     
Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder                                
einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen     
oder soweit der Vorstand sich durch die Erteilung                              
der Auskunft strafbar machen würde. Die Auskunft kann auch verweigert          
werden, soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze                            
oder die Höhe einzelner Steuern bezieht oder wenn die begehrte Auskunft auf    
der Internetseite der Gesellschaft über mindestens                             
sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich      
ist.                                                                           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
7. Hinweis auf zugängliche Informationen                                       
                                                                               
Die Gesellschaft hat für die Hauptversammlung unter der Adresse                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
http://hv.enbw.com                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
eine Internetseite eingerichtet.                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Auf dieser Internetseite sind ab der Einberufung der Hauptversammlung und      
mindestens bis zu deren Ablauf zahlreiche Informationen                        
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zugänglich. Insbesondere sind hier    
der Text der Einberufung mit den gesetzlich vorgeschriebenen                   
Angaben und Erläuterungen, darunter weitergehende Erläuterungen zu den in      
Abschnitt II. 6. dargestellten Rechten der Aktionäre,                          
abrufbar. Dort sind auch alle für die Hauptversammlung zugänglich zu           
machenden Unterlagen und Formulare bereitgestellt.                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Schließlich werden unter dieser Internetadresse nach der Hauptversammlung      
auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.                                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
8. Übertragung der Hauptversammlung im Internet                                
                                                                               
Für Aktionäre der Gesellschaft wird die gesamte Hauptversammlung am 17. Juli   
2020, ab 10:00 Uhr MESZ, im Wege der Bild- und Tonübertragung live im          
Internet übertragen:                                                           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
http://hv.enbw.com                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Wenn Aktionäre von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen sie       
sich zur Hauptversammlung anmelden und ihren Aktienbesitz                      
nachweisen (siehe Abschnitt II. 2.). Den für den Online-Zugang über das        
InvestorPortal erforderlichen Zugangscode erhalten                             
sie mit ihrer Anmeldebestätigung. Die hier angebotene Möglichkeit ermöglicht   
den Aktionären die Verfolgung der gesamten Hauptversammlung                    
über das Internet. Die Zuschaltung ermöglicht aber keine Online-Teilnahme im   
Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG.                                            
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Entsprechendes gilt für eine Teilnahme im Wege elektronischer Zuschaltung      
durch Bevollmächtigte. Die Nutzung des Online-Zugangs                          
über das InvestorPortal durch einen Bevollmächtigten setzt voraus, dass der    
Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber den mit der                                 
Anmeldebestätigung zur Hauptversammlung versandten Zugangscode erhält,         
sofern der Zugangscode nicht direkt an den Bevollmächtigten                    
versandt wurde.                                                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Eröffnung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter sowie die      
Rede des Vorstandsvorsitzenden können auch von sonstigen                       
Interessierten ohne Zugangscode live im Internet verfolgt werden:              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
http://hv.enbw.com                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
9. Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung          
                                                                               
Aktionären, die ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation oder   
über Vollmachtserteilung ausgeübt haben, wird in Abweichung von § 245 Nr. 1    
AktG unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der                 
Hauptversammlung die Möglichkeit eingeräumt, Widerspruch gegen Beschlüsse      
der Hauptversammlung zu erklären. Entsprechende Erklärungen zu Protokoll des   
Notars sind im Wege elektronischer Kommunikation über das InvestorPortal       
unter                                                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
http://hv.enbw.com                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
zu übermitteln und sind ab dem Beginn der Hauptversammlung bis zu deren        
Schließung durch den Versammlungsleiter möglich. Den                           
für den Online-Zugang über das InvestorPortal erforderlichen Zugangscode       
erhalten sie mit ihrer Anmeldebestätigung.                                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Karlsruhe, im Juni 2020                                                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
EnBW Energie Baden-Württemberg AG                                              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Der Vorstand                                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter                  
                                                                               
Die EnBW Energie Baden-Württemberg AG nimmt den Schutz Ihrer personenbezogenen 
Daten sehr ernst. Die Erhebung und Verarbeitung                                
der personenbezogenen Daten (Vorname, Nachname, Anschrift, E-Mail-Adresse,     
Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien,                             
Vollmachten, Weisungen, Anträge, Wahlvorschläge und Fragen) erfolgt auf        
Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze. Sofern                             
Aktionäre oder Aktionärsvertreter den Online-Zugang über das InvestorPortal    
nutzen, gelten hierfür zusätzliche Datenschutzhinweise,                        
die im InvestorPortal jederzeit aufgerufen werden können.                      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Teilnahme
an der Hauptversammlung zwingend erforderlich                                  
und erfolgt zu dem Zweck der Ermöglichung einer Teilnahme für jeden sich       
anmeldenden Aktionär oder Aktionärsvertreter. Die                              
Gesellschaft ist für die Erhebung und Verarbeitung verantwortlich. Es ist      
unsere rechtliche Verpflichtung, eine Hauptversammlung                         
durchzuführen und die Ausübung des Stimmrechts zu ermöglichen. Hierfür müssen  
wir die benannten Daten verarbeiten. Rechtsgrundlage                           
für die Verarbeitung sind das Aktiengesetz (AktG), insbesondere § 123 Absatz 2 
und 3 AktG in Verbindung mit § 16 Absatz 1                                     
der Satzung der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und § 129 Absatz 1 Satz 2    
AktG, sowie Artikel 6 Absatz 1 c) Datenschutz-Grundverordnung                  
(DSGVO). Daneben verarbeiten wir personenbezogene Daten zur Wahrung der        
folgenden berechtigten Interessen im Sinne von Artikel                         
6 Absatz 1 f) der DSGVO: Organisation und geordnete Durchführung der           
Hauptversammlung. Sofern Aktionäre oder Aktionärsvertreter                     
den Online-Zugang über das InvestorPortal nutzen, verarbeiten wir insoweit     
personenbezogene Daten mit Einwilligung der betroffenen                        
Person gemäß Art. 6 Absatz 1 a) und Art. 7 DSGVO. Die Erteilung der            
Einwilligung ist freiwillig und kann jederzeit mit Wirkung                     
für die Zukunft widerrufen werden.                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Alle Aktionäre und Aktionärsvertreter haben ein jederzeitiges Auskunfts-,      
Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und                             
Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie  
ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel                                    
III der DSGVO. Diese Rechte können die Aktionäre gegenüber der Gesellschaft    
unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten                                  
geltend machen:                                                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
EnBW Energie Baden-Württemberg AG                                              
                                                                               
Gremien & Aktionärsbeziehungen                                                 
                                                                               
Durlacher Allee 93                                                             
                                                                               
76131 Karlsruhe                                                                
                                                                               
oder Telefax: +49 (0)721 - 91 42 01 00                                         
                                                                               
oder E-Mail: hauptversammlung2020@enbw.com                                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter                            
                                                                               
                                                                               
                                                                               
datenschutz@enbw.com                                                           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Er steht Ihnen für Fragen zum Datenschutz gerne zur Verfügung.                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Hinsichtlich der personenbezogenen Daten, die wir beim Besuch unserer          
Internetseiten erheben, verweisen wir auf unsere Informationen                 
zum Datenschutz unter der Internetadresse                                      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
https://www.enbw.com/service/datenschutz/                                      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Ausführliche Informationen zum Datenschutz im Zusammenhang mit unserer         
Hauptversammlung finden Sie in dem Dokument 'Hinweise                          
zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter der EnBW                  
Hauptversammlung', welches unter der Internetadresse                           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
https://www.enbw.com/service/datenschutz/dokumente                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
zugänglich ist.                                                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
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09.06.2020 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, 
Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.                       
                                                                               
Medienarchiv unter http://www.dgap.de                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
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Sprache:     Deutsch                          

Unternehmen: EnBW Energie Baden-Württemberg AG

             Durlacher Allee 93               

             76131 Karlsruhe                  

             Deutschland                      

E-Mail:      hauptversammlung2020@enbw.com    

Internet:    http://www.enbw.com              

ISIN:        DE0005220008                     

WKN:         522000                           







                                       

Ende der Mitteilung  DGAP News-Service



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1066081  09.06.2020