Verarbeitung nicht mehr notwendig sind, die Daten nicht mehr im Zusammenhang mit etwaigen Verwaltungs-
oder Gerichtsverfahren benötigt werden und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben die Aktionäre das Recht, Auskunft über ihre verarbeiteten
personenbezogenen Daten zu erhalten und die Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder
die Einschränkung der Verarbeitung zu beantragen. Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei den
Aufsichtsbehörden zu.
Werden personenbezogene Daten auf Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f DS-GVO
verarbeitet, steht den Aktionären bzw. Aktionärsvertretern unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch
ein Widerspruchsrecht zu.
Für Anmerkungen und Rückfragen zu der Verarbeitung von personenbezogenen Daten erreichen Aktionäre den
Datenschutzbeauftragten der Dürr Aktiengesellschaft unter:
Dürr Aktiengesellschaft
- Datenschutzbeauftragter -
Carl-Benz-Straße 34
74321 Bietigheim-Bissingen oder
Telefon: +49 71 42 78 13 80 oder
E-Mail: dataprotection@durr.com
Vergütung der Mitglieder des Vorstands Präambel und Änderungen des Vergütungssystems der Dürr Aktiengesellschaft im Überblick Der Aufsichtsrat der Dürr Aktiengesellschaft hat das nachfolgende Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Dürr Aktiengesellschaft mit Wirkung zum 1. Januar 2021 beschlossen. Dadurch werden die geänderten gesetzlichen Anforderungen des Aktiengesetzes (AktG) zur Vorstandsvergütung nach dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) umgesetzt und Konformität mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex 2019 (DCGK) sichergestellt. Hervorzuheben sind insbesondere nachstehende Änderungen: Einbeziehung eines oder mehrerer ESG-Ziele (Environmental, Social and Governance) in die 1. einjährige variable Vergütung (Short-Term Incentive - STI) Festlegung von Zielbeträgen für die variable Vergütung und Definition einer 2. Ziel-Gesamtvergütung 3. Aufnahme einer Clawback-Klausel in die Dienstverträge Auszahlung der langfristigen variablen Vergütung (Long-Term Incentive - LTI) bei 4. vorzeitigem Ausscheiden erst nach Ablauf der jeweiligen Tranche Die einzige noch bestehende Zusage zu Leistungen im Falle eines Kontrollwechsels wurde aus 5. dem entsprechenden Vorstandsdienstvertrag gestrichen 6. Vorstandsmitglieder sind unabhängig von der langfristigen variablen Vergütung dazu verpflichtet, eine festgelegte Anzahl Aktien der Dürr Aktiengesellschaft zu halten
Das Vergütungssystem gilt für alle Vorstandsmitglieder der Dürr Aktiengesellschaft seit dem 1. Januar
2021 sowie für alle neu abzuschließenden Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern der Dürr
Aktiengesellschaft und für Vertragsverlängerungen.
Das Vergütungssystem im Detail
A. Festlegung der Maximalvergütung (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG)
Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Gesamtvergütung jedes Vorstandsmitglieds (Summe aller für das
betreffende Geschäftsjahr aufgewendeten Vergütungsbeträge einschließlich festen Jahresgehalts, variabler
Vergütungsbestandteile, Versorgungsaufwands für die betriebliche Altersversorgung und Nebenleistungen) -
unabhängig davon, ob sie in diesem Geschäftsjahr oder zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt wird - ist
nach oben absolut begrenzt ('Maximalvergütung').
Die Maximalvergütung beträgt für den Vorstandsvorsitzenden 3.890.000 Euro, für den stellvertretenden
Vorstandsvorsitzenden 2.735.000 Euro und für die ordentlichen Vorstandsmitglieder jeweils 2.055.000 Euro.
Übersteigt die für ein Geschäftsjahr berechnete Gesamtvergütung die Maximalvergütung, wird der
Auszahlungsbetrag aus dem Long-Term Incentive (LTI) so weit gekürzt, dass die Maximalvergütung
eingehalten wird. Erforderlichenfalls kann der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen andere
Vergütungskomponenten kürzen.
Unabhängig von der festgesetzten Maximalvergütung sind zudem die Auszahlungsbeträge der einzelnen
variablen Vergütungsbestandteile betragsmäßig begrenzt.
B. Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der
Dürr Aktiengesellschaft (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AktG)
Das Vergütungssystem fördert die Geschäftsstrategie sowie die langfristigen Interessen der Dürr
Aktiengesellschaft und trägt damit zur langfristigen Entwicklung der Dürr Aktiengesellschaft bei. Die
Stärkung eines profitablen und nachhaltigen Wachstums der Divisions der Dürr Aktiengesellschaft steht
dabei im Fokus und liegt der Ausgestaltung des Vergütungssystems der Vorstandsmitglieder zugrunde.
Hierbei fördert das Vergütungssystem mit unterschiedlichen, an der Profitabilität (durch EBIT und
EBIT-Marge), der Liquidität (durch den Free Cashflow), der Unternehmenswertentwicklung (durch den
Aktienkurs) und der ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit (durch die ESG-Ziele) ausgerichteten Zielen
die Strategie der Dürr Aktiengesellschaft der Stärkung eines profitablen und nachhaltigen Wachstums der
Divisions. Die genutzten finanziellen und nichtfinanziellen Kenngrößen haben dabei unterschiedliche, aber
häufig mehrjährige Laufzeiten, um den strategischen Erfolg des Unternehmens nachhaltig zu unterstützen.
Besondere Aufmerksamkeit wird dabei auf eine möglichst hohe Kongruenz zwischen den Interessen und
Erwartungen der Aktionäre und der Vorstandsvergütung gelegt.
C. Überblick über alle festen und variablen Vergütungsbestandteile und ihren jeweiligen relativen
Anteil an der Vergütung (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AktG) sowie Leistungskriterien für die Gewährung
variabler Vergütungsbestandteile (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AktG)
Das veränderte Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder der Dürr Aktiengesellschaft setzt sich aus
festen und variablen Vergütungsbestandteilen zusammen. Die feste erfolgsunabhängige Vergütung umfasst das
feste Jahresgehalt, die betriebliche Altersversorgung sowie Nebenleistungen. Die variable
erfolgsabhängige Vergütung umfasst das Short-Term Incentive sowie das Long-Term Incentive.
Der Anteil der variablen Vergütungsbestandteile übersteigt sowohl in der Ziel-Gesamt- als auch in der
Maximalvergütung den Anteil der festen Vergütungsbestandteile. Gleichzeitig übersteigt der Anteil des
Long-Term Incentives an der Gesamtvergütung den Anteil des Short-Term Incentives. Dies gilt sowohl für
die Ziel-Gesamtvergütung als auch für die Maximalvergütung.
i. Bestimmung der Ziel-Gesamtvergütung und relativer Anteil der Vergütungsbestandteile an der
Ziel-Gesamtvergütung
Der Aufsichtsrat bestimmt für die einzelnen Vorstandsmitglieder eine Ziel-Gesamtvergütung. Die
Ziel-Gesamtvergütung setzt sich aus der Summe aller für die Gesamtvergütung maßgeblichen
Vergütungsbestandteile zusammen. Für STI und LTI sind dabei jeweils die Zielbeträge bei einer
Zielerfüllung von 100 % ('Zielbeträge der variablen Vergütungsbestandteile') maßgeblich. Der Aufsichtsrat
bestimmt für jedes Geschäftsjahr die Zielbeträge der variablen Vergütungsbestandteile. Dabei beschließt
der Aufsichtsrat auf Grundlage der Ergebnisfeststellungen der vorausgegangenen Geschäftsjahre im Rahmen
der Budgetplanung für das folgende Geschäftsjahr und der strategischen Planung für die nächsten Jahre,
welche Ziele die Gesellschaft und der Vorstand in Bezug auf die unter C.iii. angegebenen
Leistungskriterien erreichen sollen.
Für das Geschäftsjahr 2021 liegt beim Vorstandsvorsitzenden der Anteil der festen Vergütung (festes
Jahresgehalt, Versorgungsaufwand für die betriebliche Altersversorgung und Nebenleistungen) bei ungefähr
43 % der Ziel-Gesamtvergütung und der Anteil der variablen Vergütung bei ungefähr 57 % der
Ziel-Gesamtvergütung. Beim stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden liegt der Anteil der festen Vergütung
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 24, 2021 10:05 ET (14:05 GMT)