Internetadresse zugänglich gemacht.
Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 Aktiengesetz zugänglich zu
machen sind, gelten als in der Versammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag
unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 Aktiengesetz in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz
2 COVID-19-Gesetz
Auf Grundlage des COVID-19-Gesetzes ist den Aktionären in der virtuellen Hauptversammlung zwar kein
Auskunftsrecht im Sinne des § 131 Aktiengesetz einzuräumen, jedoch steht ihnen ein Fragerecht zu.
Das Fragerecht können ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten ausschließlich im
Wege der elektronischen Kommunikation über den passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
www.durr-group.com/hv/
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren ausüben.
Jeder ordnungsgemäß angemeldete Aktionär oder sein Bevollmächtigter kann der Gesellschaft bis zum
Mittwoch, den 5. Mai 2021, 24.00 Uhr (MESZ), Fragen zu den Gegenständen der Tagesordnung über den
passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.durr-group.com/hv/
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren übermitteln. Während der virtuellen Hauptversammlung können
keine Fragen gestellt werden.
Nach § 1 Absatz 2 Satz 2 des COVID-19-Gesetzes entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem, freiem
Ermessen, wie er Fragen beantwortet. Er kann dabei insbesondere Fragen zusammenfassen. Der Vorstand kann
auch vorgeben, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Versammlung im Wege elektronischer
Kommunikation einzureichen sind; dazu hat sich der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats, wie
vorstehend beschrieben, entschieden.
Widerspruchsmöglichkeit der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
Die Möglichkeit der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten, die das Stimmrecht im Wege der oben
beschriebenen elektronischen Kommunikation (Briefwahl) oder Vollmachtserteilung ausgeübt haben,
Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung einzulegen, wird ausschließlich im Wege der
elektronischen Kommunikation eingeräumt.
Der Aktionär oder sein Bevollmächtigter kann über den passwortgeschützten Internetservice auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
8. www.durr-group.com/hv/
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren dem amtierenden Notar gegenüber bis zur Beendigung der
virtuellen Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter Widerspruch zur Niederschrift gemäß § 245 Nr. 1
Aktiengesetz gegen einen Beschluss der Hauptversammlung einlegen. Die Erklärung ist von Beginn der
virtuellen Hauptversammlung an bis zu deren Ende möglich.
Die Gesellschaft weist nochmals darauf hin, dass die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter keine Weisungen zum Einlegen von Widersprüchen entgegennehmen.
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
Alsbald nach der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung werden über die Internetseite der
Gesellschaft unter
www.durr-group.com/hv/
folgende Informationen und Unterlagen zugänglich sein (vgl. § 124a Aktiengesetz):
der Inhalt der Einberufung mit der Erläuterung zur fehlenden Beschlussfassung zu Punkt 1 * der Tagesordnung und der Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung; * die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen; * das Formular, das bei Stimmabgabe durch Vertretung oder bei Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet werden kann.
Diese Informationen und Unterlagen werden dort auch während der virtuellen Hauptversammlung zugänglich
sein.
Nähere Erläuterungen und Informationen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz
1, 127 und 131 Absatz 1 Aktiengesetz, § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 COVID-19-Gesetz stehen den
Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.durr-group.com/hv/
zur Verfügung.
Etwaige im Sinne der vorgenannten Fristen rechtzeitig bei der Gesellschaft eingehende und
veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden
ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der virtuellen Hauptversammlung unter der gleichen
Internetadresse veröffentlicht.
Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung
Unter
www.durr-group.com/hv/
kann die Hauptversammlung von den Aktionären und ihren Bevollmächtigten nach Eingabe ihres 10. individuellen Passworts im Internet von ihrem Beginn bis zu ihrem Ende (Schließung der Versammlung durch
den Versammlungsleiter) live verfolgt werden. Weiterhin wird während der virtuellen Hauptversammlung das
Teilnehmerverzeichnis vor der ersten Abstimmung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.durr-group.com/hv/
zur Verfügung stehen.
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre
Die Dürr Aktiengesellschaft, Carl-Benz-Straße 34, 74321 Bietigheim-Bissingen, verarbeitet als
Verantwortlicher personenbezogene Daten der Aktionäre (Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse,
Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Anmeldebestätigung) sowie gegebenenfalls
personenbezogene Daten der Aktionärsvertreter auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze. Die
Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der
virtuellen Hauptversammlung, für die Stimmrechtsausübung der Aktionäre sowie für die Verfolgung der
virtuellen Hauptversammlung im Wege der elektronischen Zuschaltung rechtlich zwingend erforderlich.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c Datenschutzgrundverordnung
('DS-GVO') in Verbindung mit §§ 67, 118 ff. Aktiengesetz sowie in Verbindung mit § 1 des
COVID-19-Gesetzes. Darüber hinaus können Datenverarbeitungen, die der Organisation der virtuellen
Hauptversammlung dienlich sind, auf Grundlage überwiegender berechtigter Interessen erfolgen (Artikel 6
Absatz 1 Satz 1 lit. f DS-GVO). Die Dürr Aktiengesellschaft erhält die personenbezogenen Daten der
Aktionäre in der Regel über die Anmeldestelle von dem Kreditinstitut, das die Aktionäre mit der
Verwahrung ihrer Aktien beauftragt haben (sog. Depotbank). Die Dürr Aktiengesellschaft überträgt die
Hauptversammlung im Internet. Hierbei können die personenbezogenen Daten von Teilnehmern verarbeitet
werden, die zuvor Anträge und Fragen eingereicht haben. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Art. 6
(1) S. 1 lit. f) DS-GVO.
Die von der Dürr Aktiengesellschaft für den Zweck der Ausrichtung der virtuellen Hauptversammlung
beauftragten Dienstleister verarbeiten die personenbezogenen Daten der Aktionäre ausschließlich nach
Weisung der Dürr Aktiengesellschaft und nur, soweit dies für die Ausführung der beauftragten
Dienstleistung erforderlich ist. Alle Mitarbeiter der Dürr Aktiengesellschaft und die Mitarbeiter der
beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf personenbezogene Daten der Aktionäre haben und/oder diese
verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln. Darüber hinaus sind
personenbezogene Daten von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern, die ihr Stimmrecht ausüben und im Wege 11. elektronischer Zuschaltung die virtuelle Hauptversammlung verfolgen, im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis, § 129 Aktiengesetz) für andere Aktionäre und
Aktionärsvertreter einsehbar. Dies gilt auch für Fragen, die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter
gegebenenfalls vorab gestellt haben (§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 COVID-19-Gesetz). Die Dürr
Aktiengesellschaft löscht die personenbezogenen Daten der Aktionäre im Einklang mit den gesetzlichen
Regelungen, insbesondere wenn die personenbezogenen Daten für die ursprünglichen Zwecke der Erhebung oder
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 24, 2021 10:05 ET (14:05 GMT)