der Gesellschaft endet; andernfalls ist eine Kündigung unter Einhaltung der gleichen 
              (2)           Kündigungsfrist erstmals zum Ende des an diesem Tag laufenden Geschäftsjahrs der 
                            Gesellschaft zulässig. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher 
                            Kündigungsfrist bis zum Ende des jeweils nächstfolgenden Geschäftsjahres der Gesellschaft. 
                            Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Für die Einhaltung der Kündigungsfrist kommt es 
                            auf den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens bei der anderen Partei an. 
                            Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer 
                            Kündigungsfrist bleibt unberührt. Die Dürr AG ist jederzeit zur Kündigung aus wichtigem 
                            Grund berechtigt, wenn ihr nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte bei der Gesellschaft 
                            zusteht oder ein wichtiger Grund i.S. des § 297 Abs. 1 AktG oder des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 
                            2 KStG (ein wichtiger Grund wird insbesondere in der Veräußerung oder der Einbringung der 
              (3)           Gesellschaft durch die Dürr AG, der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der Dürr AG 
                            oder der Gesellschaft gesehen) in ihren jeweils gültigen Fassungen vorliegt. Anstelle einer 
                            solchen Kündigung können die Parteien den Vertrag auch in gegenseitigem Einvernehmen mit 
                            sofortiger Wirkung aufheben, wenn die Voraussetzungen für eine Kündigung aus wichtigem 
                            Grund gegeben sind. 
              (4)           Wenn der Vertrag endet, hat die Dürr AG den Gläubigern der Gesellschaft entsprechend § 303 
                            AktG Sicherheit zu leisten. 

§ 5 Schlussbestimmungen


                            Die Kosten der Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung der 
              (1)           Gesellschaft zu diesem Vertrag und die Kosten der Eintragung im Handelsregister trägt die 
                            Gesellschaft. 
                            Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so gelten die übrigen 
                            Bestimmungen gleichwohl. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch 
              (2)           eine solche zu ersetzen, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem wirtschaftlichen Zweck 
                            der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn der Vertrag eine 
                            Lücke aufweisen sollte. 
              Bietigheim-Bissingen, 15. Februar 2021 Bietigheim-Bissingen, 15. Februar 2021 
              Dürr Aktiengesellschaft                Dürr IT Service GmbH 
              Dietmar Heinrich                       Ursula Ziwey 
              ppa. Torsten Hartmann                  ppa. Konrad Westphal' 

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 15. Februar 2021 zwischen der Dürr Aktiengesellschaft und der Dürr IT Service GmbH wird zugestimmt.

Unterlagen zur Hauptversammlung

Von der Einberufung der Hauptversammlung an bis zum Ablauf der Hauptversammlung sind auf der Webseite unter www.durr-group.com/hv/

die Unterlagen zu dem Tagesordnungspunkt 9 zugänglich, namentlich


              der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 15. Februar 2021 zwischen der Dürr Aktiengesellschaft 
1.            und der Dürr IT Service GmbH, Stuttgart, 
              die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Dürr Aktiengesellschaft und die Jahresabschlüsse der Dürr 
2.            IT Service GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre (2018, 2019, 2020; im Falle der Dürr 
              Aktiengesellschaft jeweils die mit dem Dürr-Konzern zusammengefassten Lageberichte) sowie 
              der gemeinsame schriftliche Bericht des Vorstands der Dürr Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung 
3.            der Dürr IT Service GmbH zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Dürr 
              Aktiengesellschaft und der Dürr IT Service GmbH. 

Die vorgenannten Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung zugänglich gemacht. Da die Dürr IT Service GmbH eine unmittelbare hundertprozentige Tochtergesellschaft der Dürr Aktiengesellschaft ist, ist eine Vertragsprüfung durch einen Vertragsprüfer nicht erforderlich. II. Weitere Angaben zur Einberufung


              Durchführung der Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten 
              (virtuelle Hauptversammlung) 
              Auf Grundlage des COVID-19-Gesetzes hat der Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
              entschieden, eine Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit 
              Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) abzuhalten (virtuelle 
              Hauptversammlung). 
              Die virtuelle Hauptversammlung wird für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten nach Eingabe ihrer 
              individuellen Login-Daten live im passwortgeschützten Internetservice übertragen. Der Link findet sich 
              auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
1.            www.durr-group.com/hv/ 

Über den passwortgeschützten Internetservice können die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre (bzw.

ihre Bevollmächtigten) gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren unter anderem außerdem ihr Stimmrecht

ausüben, Vollmachten erteilen, Fragen einreichen, Anträge stellen oder Widerspruch zu Protokoll erklären.

Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können das Stimmrecht ausschließlich über Briefwahl oder

Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wie nachstehend näher

bestimmt ausüben. Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 6 und 8 und 9 haben

verbindlichen, die vorgesehene Abstimmung zu Tagesordnungspunkt 7 hat empfehlenden Charakter, und es

besteht jeweils die Möglichkeit, mit Ja, Nein oder Enthaltung zu stimmen oder auf eine Stimmabgabe zu

verzichten.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 177.157.324,80 Euro und ist in 69.202.080 Stückaktien 2. eingeteilt. Jede Stückaktie gewährt in der virtuellen Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der

Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung beträgt damit

69.202.080. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung keine

eigenen Aktien.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts

(mit Nachweisstichtag nach § 123 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz und dessen Bedeutung)

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach den unten näher

ausgeführten Regelungen sind nur diejenigen Personen berechtigt, die zu Beginn des 21. Tages vor der

virtuellen Hauptversammlung, d. h. am Freitag, den 16. April 2021, 00.00 Uhr (MESZ), (Nachweisstichtag)

Aktionäre der Gesellschaft sind (Berechtigung) und sich zur virtuellen Hauptversammlung unter Nachweis

ihrer Berechtigung anmelden. Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer

Sprache erfolgen. Der Nachweis der Berechtigung kann entweder durch den Letztintermediär gemäß den

Anforderungen des § 67 c Absatz 3 Aktiengesetz oder durch den Letztintermediär anderweitig in Textform in

deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Die Anmeldung und der auf den Nachweisstichtag bezogene

Nachweis des Anteilsbesitzes müssen spätestens bis Freitag, den 30. April 2021, 24.00 Uhr (MESZ), bei der

nachstehend genannten Anmeldestelle eingehen.

Anmeldestelle:

Dürr Aktiengesellschaft

c/o Better Orange IR & HV AG

Haidelweg 48

81241 München oder

Telefax: +49 89 889 690 633 oder

E-Mail: anmeldung@better-orange.de

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung oder die

Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer sich fristgerecht angemeldet und die Berechtigung zur 3. Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen hat. Die Berechtigung zur

Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem im Nachweis

enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre

für die Veräußerbarkeit der Aktien einher. Auch im Falle der vollständigen oder teilweisen Veräußerung

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March 24, 2021 10:05 ET (14:05 GMT)