Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß Tagesordnungspunkt 9 lit. c) (ii) bis (v) in anderer Weise als durch Veräußerung über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre verwendet werden. Darüber hinaus soll im Fall der Veräußerung der eigenen Aktien über ein Veräußerungsangebot an alle Aktionäre das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden können. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist notwendig, um die Abgabe erworbener eigener Aktien im Wege eines Angebots an die Aktionäre technisch durchführen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen eigenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.

Die Verwendung der eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts kommt nur soweit in Betracht, als der anteilige Betrag der in dieser Weise verwendeten eigenen Aktien am Grundkapital unter Anrechnung der aus genehmigtem Kapital während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen sowie der aufgrund von während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts begebenen Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen oder -genussrechten auszugebenden neuen Aktien insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht überschreitet, wobei entweder das zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung oder das zum Zeitpunkt der Veräußerung der eigenen Aktien vorhandene Grundkapital, je nachdem zu welchem dieser Zeitpunkte der Grundkapitalbetrag am geringsten ist, maßgeblich ist. Dadurch wird im Interesse der Aktionäre gewährleistet, dass die Möglichkeit der Verwendung eigener Aktien unter Bezugsrechtsausschluss auch unter Berücksichtigung sämtlicher weiterer Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss auf ein Aktienvolumen von insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals beschränkt ist.

Wir weisen darauf hin, dass die Verwaltung neben der zu Tagesordnungspunkt 9 der Hauptversammlung vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien zu Tagesordnungspunkt 7 die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals von bis zu EUR 12.006.400,00 vorschlägt, mit dem das am 26. April 2021 auslaufende bestehende Genehmigte Kapital erneuert werden soll. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital ist auf insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals begrenzt. Nach Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung soll außerdem ein Bedingtes Kapital 2021 in Höhe von bis zu EUR 12.006.400,00 zur Bedienung von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen geschaffen werden. Unter Ausschluss des Bezugsrechts während der Laufzeit der Ermächtigung ausgegebene neue Aktien aus dem Genehmigten Kapital sowie neue Aktien aus dem Bedingten Kapital 2021, die aufgrund von während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts begebenen Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen auszugeben sind, würden auf die vorstehend erläuterte Kapitalgrenze von 10 Prozent des Grundkapitals für unter Ausschluss des Bezugsrechts verwendete eigene Aktien angerechnet.

Bei der Entscheidung über die Verwendung der eigenen Aktien werden sich die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat allein vom wohlverstandenen Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft leiten lassen.

Alle Maßnahmen der persönlich haftenden Gesellschafterin auf der Grundlage der Ermächtigungen der Hauptversammlung gemäß dem Beschluss zu Tagesordnungspunkt 9 lit. a) bis e) der Hauptversammlung, also die Ausnutzung der Ermächtigungen sowohl zum Erwerb eigener Aktien als auch zur Verwendung erworbener Aktien, dürfen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates vorgenommen werden.

Die persönlich haftende Gesellschafterin wird die einer Ausnutzung nachfolgende Hauptversammlung über eine Ausnutzung der vorstehenden Ermächtigungen unterrichten.

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Die Gesellschaft verarbeitet Daten, die von den Aktionären im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung und/oder der virtuellen gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre angegeben bzw. aus diesem Anlass von ihren depotführenden Banken an die Gesellschaft übermittelt werden. Gemäß § 135 Abs. 5 Satz 2 AktG kann ein Aktionär ein Kreditinstitut, einen sonstigen Intermediär oder diesem gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der virtuellen Hauptversammlung und/oder der virtuellen gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre erbieten, bevollmächtigen, ihn in der Hauptversammlung und/oder der virtuellen gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre zu vertreten und sein Stimmrecht im Namen dessen, den es angeht, ausüben lassen. In diesem Fall werden nur die personenbezogenen Daten des Vertreters verarbeitet.

Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten zu dem Zweck, die Anmeldung und Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung und/oder der virtuellen gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre durch Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und/oder der virtuellen gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre (z. B. Prüfung der Teilnahmeberechtigung) abzuwickeln und den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung und/oder der virtuellen gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre (einschließlich der Erteilung, dem Widerruf und dem Nachweis von Vollmachten und Weisungen) zu ermöglichen. Ohne die Bereitstellung der betreffenden Daten ist Ihre Teilnahme an der Hauptversammlung und/oder der virtuellen gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre und die Ausübung von Stimmrechten und anderer versammlungsbezogener Rechte nicht möglich. Dazu gehören die folgenden Verarbeitungsvorgänge:

Die Drägerwerk AG & Co. KGaA verarbeitet im Rahmen der Anmeldung eines Aktionärs für die Hauptversammlung und/oder der virtuellen gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre die erforderlichen vom Aktionär angegebenen bzw. aus diesem Anlass von seiner Depotbank übermittelten Daten (insbesondere Vor- und Nachnamen, Wohnort oder Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Zugangskartennummer sowie Besitzart).

Soweit die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und/oder der virtuellen gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre durch einen Bevollmächtigten erfolgt, verarbeiten wir die in der Vollmachtserteilung angegebenen personenbezogenen Daten des Aktionärs sowie Vor- und Nachname und Wohnort oder Adresse des Bevollmächtigten. Im Falle der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von Dräger benannten Stimmrechtsvertreter werden zudem die erteilten Weisungen verarbeitet und die Vollmachtserklärung von der Gesellschaft drei Jahre nachprüfbar festgehalten.

In der Hauptversammlung und der virtuellen gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre wird jeweils gem. § 129 AktG ein Teilnehmerverzeichnis mit den folgenden personenbezogenen Daten geführt: Nummer der Zugangskarte, Vor- und Nachname sowie Wohnort des vertretenen Aktionärs bzw. Aktionärsvertreters und der/des Stimmrechtsvertreter(s) der Gesellschaft, Aktienanzahl, Aktiengattung, Anzahl der Stimmrechte und Besitzart.

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March 08, 2021 09:06 ET (14:06 GMT)