Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder des Grundkapitals zum 
                                          Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
                            -             Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze von 10 Prozent des Grundkapitals sind 
                                          Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
                                          Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 
                                          Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen 
                                          sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten oder 
                                          -pflichten aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder 
                                          -genussrechten auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder 
                                          Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf der Grundlage einer 
                                          anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 
                                          Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; 
                                          soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Options- 
                                          und/oder Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einer 
                                          Konzerngesellschaft der Gesellschaft im Sinne von § 18 AktG ausgegeben wurden 
                            -             oder noch werden, an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit 
                                          Mehrheit beteiligt ist, ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen in dem 
                                          Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder 
                                          Wandlungsrechte bzw. Erfüllung von Optionsausübungs- oder Wandlungspflichten 
                                          zustehen würde. 

Der auf neue Aktien, die von der Gesellschaft aufgrund solcher Schuldverschreibungen

sowie aufgrund von auf der Grundlage einer anderen Ermächtigung während der Laufzeit dieser

Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts begebenen Options- und/oder

Wandelschuldverschreibungen und/oder Options- bzw. Wandelgenussrechten auszugeben sind,

insgesamt entfallende anteilige Betrag am Grundkapital darf 10 Prozent des Grundkapitals

nicht überschreiten. Maßgeblich für die Berechnung der 10 Prozent-Grenze ist das vorhandene

Grundkapital im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder im Zeitpunkt der Ausübung dieser

Ermächtigung, je nachdem zu welchem dieser Zeitpunkte der Grundkapitalbetrag am geringsten

ist. Auf die vorstehend genannte 10 Prozent-Grenze werden angerechnet


                                          eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
                            -             des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden, sowie 
                            -             Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital 
                                          unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. 

Von dieser Beschränkung auf 10 Prozent des Grundkapitals ausgenommen sind Aktien, die

unter gekreuztem Bezugsrechtsausschluss ausgegeben werden bzw. aus unter gekreuztem

Bezugsrechtsausschluss begebenen Schuldverschreibungen auszugeben sind.

Options- und Wandlungsrechte

Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder

Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber bzw.

Gläubiger nach näherer Maßgabe der von der persönlich haftenden Gesellschafterin

festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von auf den Inhaber lautenden Stückaktien der

Gesellschaft berechtigen. Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis

ganz oder teilweise auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und ggf. eine bare

Zuzahlung erfüllt werden kann. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je

Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, darf den Nennbetrag der

Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 und § 199 Abs. 2 AktG bleiben

unberührt. Soweit sich Bezugsrechte auf Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen

werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Optionsbedingungen, ggf. gegen Zuzahlung,

zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können.

Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber bzw. Gläubiger

das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der von der persönlich

haftenden Gesellschafterin festzulegenden Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber

lautende Stückaktien der Gesellschaft zu wandeln. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus

der Division des Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags einer

(iii) Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der

Gesellschaft. Es kann vorgesehen werden, dass das Umtauschverhältnis variabel ist. Das

Umtauschverhältnis kann auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine

in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass

Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag des

Grundkapitals, der auf die je Wandelschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt,

darf den Nennbetrag der Wandelschuldverschreibung nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 und § 199

Abs. 2 AktG bleiben unberührt.

Die Anleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft bzw. des die

Schuldverschreibung begebenden Konzernunternehmens vorsehen, im Falle der Optionsausübung

bzw. Wandlung nicht neue, auf den Inhaber lautende Aktien der Gesellschaft zu gewähren,

sondern (auch teilweise) einen Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl der andernfalls zu

liefernden Aktien nach Maßgabe von nachstehend (v) zu bestimmen ist.

Die Anleihebedingungen können auch vorsehen, dass die Options- bzw.

Wandelschuldverschreibungen nach Wahl der Gesellschaft bzw. des die Schuldverschreibung

begebenden Konzernunternehmens statt mit neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien aus

bedingtem Kapital mit bereits existierenden oder zu erwerbenden eigenen, auf den Inhaber

lautenden Aktien der Gesellschaft oder einer anderen börsennotierten Gesellschaft bedient

werden können.

Optionsausübungs- und Wandlungspflicht

Die Anleihebedingungen können auch eine Optionsausübungs- bzw. Wandlungspflicht zum Ende

der Laufzeit (oder zu einem anderen Zeitpunkt) begründen oder das Recht der Gesellschaft

vorsehen, bei Endfälligkeit der Schuldverschreibungen (dies umfasst auch eine Fälligkeit

(iv) wegen Kündigung) den Inhabern bzw. Gläubigern der Schuldverschreibungen ganz oder teilweise

anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft oder einer anderen

börsennotierten Gesellschaft zu gewähren. Auch in diesem Fall darf der anteilige Betrag am

Grundkapital der je Teilschuldverschreibung auszugebenden Aktien der Gesellschaft den

Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 und § 199 Abs. 2 AktG

bleiben unberührt.

Options- und Wandlungspreis

Der jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis für eine Aktie muss - auch im

Falle eines variablen Options- bzw. Wandlungspreises und vorbehaltlich der nachfolgenden

Regelung für Schuldverschreibungen mit einer Optionsausübungs- oder Wandlungspflicht, einer

Ersetzungsbefugnis oder einem Andienungsrecht der Emittentin der Schuldverschreibungen zur

Lieferung von Aktien - mindestens 80 Prozent des volumengewichteten durchschnittlichen

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 08, 2021 09:06 ET (14:06 GMT)