anzupassen."


              Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre über die Zustimmung zu dem Beschluss der ordentlichen 
              Hauptversammlung der Gesellschaft vom 07. Mai 2021 zu Tagesordnungspunkt 8 über die Ermächtigung zur 
              Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
              Bezugsrechts, die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2021 sowie die entsprechende Satzungsänderung 
              Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen der ordentlichen Hauptversammlung 
              der Gesellschaft am 07. Mai 2021 zu Tagesordnungspunkt 8 die Beschlussfassung über die Ermächtigung zur 
              Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
              Bezugsrechts, die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2021 sowie die entsprechende Satzungsänderung vor. 
2. 
              Zur Wirksamkeit des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung ist nach § 141 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 
              Satz 1 AktG die Zustimmung der Vorzugsaktionäre durch Sonderbeschluss in einer gesonderten Versammlung 
              erforderlich. 
              Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
              Die Vorzugsaktionäre erteilen in gesonderter Versammlung durch Sonderbeschluss ihre Zustimmung zu 
              folgendem unter Tagesordnungspunkt 8 der ordentlichen Hauptversammlung vom 07. Mai 2021 gefassten 
              Beschluss: 
              Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des 
              Bezugsrechts 
                            Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Laufzeit, Aktienzahl 
                            Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
                            bis zum 06. Mai 2026 einmalig oder mehrmals auf den Namen und/oder auf den Inhaber lautende 
                            Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen (zusammen auch 'Schuldverschreibungen') im 
                            Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 650.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung auszugeben 
                            und den Inhabern bzw. Gläubigern von Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte (ggf. auch 
                            mit Ausübungspflicht) bzw. den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen 
                            Wandlungsrechte (ggf. auch mit Optionsausübungs- bzw. Wandlungspflicht) auf bis zu 
                            4.690.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft, die zusammen einen Anteil 
                            am Grundkapital von bis zu EUR 12.006.400,00 ausmachen, nach näherer Maßgabe der Options- 
                            bzw. Wandelanleihebedingungen (zusammen auch 'Anleihebedingungen') zu gewähren bzw. 
                            aufzuerlegen. Die Ermächtigung umfasst die Befugnis, Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
                            -pflichten zu gewähren bzw. aufzuerlegen, die unter Beachtung der zulässigen Höchstgrenze 
                            gemäß § 139 Abs. 2 AktG wahlweise den Bezug neuer Stammaktien und/oder neuer Vorzugsaktien 
                            ohne Stimmrecht vorsehen, die bei der Verteilung des Gewinns und/oder des 
              (i)           Gesellschaftsvermögens den bisher ausgegebenen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gleichstehen. 
                            Die Schuldverschreibungen können gegen Barleistung und/oder gegen Sachleistung ausgegeben 
                            werden. Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - unter Begrenzung auf den 
                            entsprechenden Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes ausgegeben 
                            werden. Sie können auch durch eine Konzerngesellschaft der Gesellschaft im Sinne von § 18 
                            AktG mit Sitz im In- oder Ausland ausgegeben werden, an der die Gesellschaft unmittelbar 
                            oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist; für diesen Fall wird die persönlich haftende 
                            Gesellschafterin ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates für die Gesellschaft die 
                            Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern bzw. Gläubigern der 
                            Schuldverschreibungen Options- bzw. Wandlungsrechte (ggf. auch mit Optionsausübungs- bzw. 
                            Wandlungspflicht) auf Aktien der Gesellschaft zu gewähren bzw. ihnen aufzuerlegen sowie 
                            weitere für eine erfolgreiche Begebung erforderliche Erklärungen abzugeben und Handlungen 
                            vorzunehmen. 
                            Die einzelnen Emissionen können in jeweils unter sich gleichberechtigte 
                            Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden. 
                            Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss 
                            Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. Es 
                            kann ihnen auch in der Weise eingeräumt werden, dass die Schuldverschreibungen von einem 
                            oder mehreren durch die persönlich haftende Gesellschafterin bestimmten Kreditinstituten 
                            oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen 
                            werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Werden die 
                            Schuldverschreibungen durch eine Konzerngesellschaft der Gesellschaft im Sinne von § 18 
                            AktG ausgegeben, an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt 
                            ist, hat die Gesellschaft die Gewährung des mittelbaren oder unmittelbaren gesetzlichen 
                            Bezugsrechts für die Aktionäre der Gesellschaft sicherzustellen. 
                            Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
                            das Bezugsrecht der Inhaber von Aktien einer Gattung auf die Schuldverschreibungen, die 
                            Options- oder Wandlungsrechte auf Aktien der jeweils anderen Gattung gewähren bzw. eine 
                            entsprechende Ausübungs- oder Wandlungspflicht vorsehen, auszuschließen, soweit sowohl 
                            Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten auf Stammaktien 
                            als auch Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten auf 
                            Vorzugsaktien ausgegeben werden und das Bezugsverhältnis zur Zeichnung der 
                            Schuldverschreibungen für die Inhaber beider Aktiengattungen gleich festgesetzt wird 
                            (gekreuzter Bezugsrechtsausschluss). Auch in diesem Fall ist die persönlich haftende 
                            Gesellschafterin zu einem weitergehenden Bezugsrechtsausschluss nach Maßgabe der folgenden 
                            Bestimmungen berechtigt. 
                            Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ferner ermächtigt, das Bezugsrecht der 
                            Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrates auszuschließen, 
                            -             um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen; 
                                          wenn die Schuldverschreibungen gegen Sachleistung zum Zwecke des Erwerbs von 
                                          Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von 
                                          sonstigen Vermögensgegenständen oder von Ansprüchen auf den Erwerb von 
                                          sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die 
                            -             Gesellschaft oder gegen von ihr im Sinne des § 17 AktG abhängige Unternehmen 
                                          begeben werden und sofern der Wert der Sachleistung in einem angemessenen 
                                          Verhältnis zum Wert der Schuldverschreibungen steht; dabei ist der nach 
                                          anerkannten finanzmathematischen Methoden zu ermittelnde theoretische 
                                          Marktwert der Schuldverschreibungen maßgeblich; 
                                          wenn die Schuldverschreibungen gegen Barleistung ausgegeben werden und die 
                                          persönlich haftende Gesellschafterin nach pflichtgemäßer Prüfung zu der 
                                          Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen ihren 
                                          nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen 
                                          Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur 
                                          mit der Maßgabe, dass die Zahl der Aktien, die durch Ausübung von nach dieser 
                                          Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
              (ii)                        ausgegebenen Schuldverschreibungen entstehen können, insgesamt 10 Prozent des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 08, 2021 09:06 ET (14:06 GMT)