(iv)          der Gesellschaft oder einer ihrer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften ausgegeben werden, 
                            ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der 
                            Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Optionsausübungs- oder 
                            Wandlungspflichten zustehen würde. 

Der auf neue Aktien, für die das Bezugsrecht aufgrund dieser Ermächtigung ausgeschlossen wird,

insgesamt entfallende anteilige Betrag am Grundkapital darf zusammen mit dem anteiligen Betrag am

Grundkapital, der auf eigene Aktien oder auf neue Aktien aus einem anderen genehmigten Kapital entfällt

oder auf den sich Options- oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten aus Optionen, Options- und/oder

Wandelschuldverschreibungen und/oder -genussrechten beziehen, die jeweils während der Laufzeit dieser

Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss veräußert bzw. ausgegeben worden sind, 10 Prozent des

Grundkapitals nicht überschreiten. Von dieser Beschränkung auf 10 Prozent des Grundkapitals ausgenommen

sind Aktien, die unter gekreuztem Bezugsrechtsausschluss ausgegeben werden. Maßgeblich für die Berechnung

der 10 Prozent-Grenze ist das vorhandene Grundkapital im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder im Zeitpunkt

der Ausübung dieser Ermächtigung, je nachdem zu welchem dieser Zeitpunkte der Grundkapitalbetrag am

geringsten ist.

Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates den Inhalt

der Aktienrechte, die Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe,

insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung

entsprechend der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.


              Satzungsänderung 
              § 6 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
              '(4) Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 06. Mai 2026 mit 
              Zustimmung des Aufsichtsrates durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stammaktien und/oder 
              Vorzugsaktien (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu 
              EUR 12.006.400,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Die Ermächtigung umfasst die Befugnis, unter 
              Beachtung der zulässigen Höchstgrenze gemäß § 139 Abs. 2 AktG wahlweise neue Stammaktien und/oder neue 
              Vorzugsaktien ohne Stimmrecht auszugeben, die bei der Verteilung des Gewinns und/oder des 
              Gesellschaftsvermögens den bisher ausgegebenen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gleichstehen. 
              Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen, soweit das Bezugsrecht nicht aus den nachfolgenden 
              Gründen ausgeschlossen wird. Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch in der Weise eingeräumt werden, 
              dass die neuen Aktien von einem oder mehreren durch die persönlich haftende Gesellschafterin bestimmten 
              Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen 
              werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
              Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das 
              Bezugsrecht der Inhaber von Aktien einer Gattung auf Aktien der jeweils anderen Gattung auszuschließen, 
              soweit sowohl auf den Inhaber lautende Stammaktien als auch auf den Inhaber lautende Vorzugsaktien 
              ausgegeben werden und das Bezugsverhältnis für beide Gattungen gleich festgesetzt wird (gekreuzter 
              Bezugsrechtsausschluss). Auch in diesem Fall ist die persönlich haftende Gesellschafterin zu einem 
              weitergehenden Bezugsrechtsausschluss nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen berechtigt. 
              Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das 
              Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
              (i)           um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen; 
                            wenn die Aktien gegen Sacheinlage, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
                            oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder 
              (ii)          von sonstigen Vermögensgegenständen oder von Ansprüchen auf den Erwerb von sonstigen 
                            Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder gegen von ihr 
                            im Sinne des § 17 AktG abhängige Unternehmen, ausgegeben werden; 
                            wenn die Aktien der Gesellschaft gegen Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabepreis je 
b)                          Aktie den Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten, bereits börsennotierten 
                            Aktien der betreffenden Gattung zum Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien nicht wesentlich 
                            unterschreitet. Der Bezugsrechtsausschluss kann in diesem Fall jedoch nur vorgenommen 
                            werden, wenn die Anzahl der in dieser Weise ausgegebenen Aktien zusammen mit der Anzahl 
                            anderer Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss 
              (iii)         in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
                            veräußert werden, und der Anzahl der Aktien, die durch Ausübung oder Erfüllung von Options- 
                            und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
                            und/oder -genussrechten entstehen können, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
                            unter Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                            ausgegeben werden, 10 Prozent des Grundkapitals weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
                            dieser Ermächtigung noch zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien überschreitet; 
                            soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Options- und/oder 
                            Wandelschuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten, die von 
              (iv)          der Gesellschaft oder einer ihrer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften ausgegeben werden, 
                            ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der 
                            Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Optionsausübungs- oder 
                            Wandlungspflichten zustehen würde. 

Der auf neue Aktien, für die das Bezugsrecht aufgrund dieser Ermächtigung ausgeschlossen wird,

insgesamt entfallende anteilige Betrag am Grundkapital darf zusammen mit dem anteiligen Betrag am

Grundkapital, der auf eigene Aktien oder auf neue Aktien aus einem anderen genehmigten Kapital entfällt

oder auf den sich Options- oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten aus Optionen, Options- und/oder

Wandelschuldverschreibungen und/oder -genussrechten beziehen, die jeweils während der Laufzeit dieser

Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss veräußert bzw. ausgegeben worden sind, 10 Prozent des

Grundkapitals nicht überschreiten. Von dieser Beschränkung auf 10 Prozent des Grundkapitals ausgenommen

sind Aktien, die unter gekreuztem Bezugsrechtsausschluss ausgegeben werden. Maßgeblich für die Berechnung

der 10 Prozent-Grenze ist das vorhandene Grundkapital im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder im Zeitpunkt

der Ausübung dieser Ermächtigung, je nachdem zu welchem dieser Zeitpunkte der Grundkapitalbetrag am

geringsten ist.

Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates den Inhalt

der Aktienrechte, die Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe,

insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung

entsprechend der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist

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March 08, 2021 09:06 ET (14:06 GMT)