Weitere Angaben zur Einberufung
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR
1. 11.000.000,00 und ist in 4.200.000 Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten eingeteilt. Die Dierig
Holding AG hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 96.900 Stück eigene Aktien. Hieraus
stehen ihr keine Rechte zu.
Virtuelle Hauptversammlung
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die Hauptversammlung in Form einer
virtuellen Hauptversammlung i.S.v. Art. 2 § 1 des 'Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der
COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht' (BGBl I 2020, S. 569; im Folgenden
'PandemieG'), also ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten, abzuhalten. In dieser
Hauptversammlung können die Aktionäre ihre Stimmen insbesondere auch im Wege der elektronischen
Kommunikation abgeben. Die Hauptversammlung findet unter Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats
und des Vorsitzenden des Vorstands und weiterer Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands sowie
eines mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notars in den Geschäftsräumen der
Gesellschaft in der Kirchbergstraße 23, 86157 Augsburg statt.
Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des PandemieG führt zu
Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre. Die
Hauptversammlung wird vollständig in Bild und Ton im Internet übertragen, die Stimmrechtsausübung der
Aktionäre über elektronische Kommunikation (Briefwahl oder elektronische Teilnahme) sowie
Vollmachtserteilung wird ermöglicht, den Aktionären wird ein Fragerecht im Wege der elektronischen
Kommunikation eingeräumt und Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können über elektronische
Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erheben.
Die Rechte der Aktionäre einschließlich der Voraussetzungen für ihre Ausübung - entweder durch den
Aktionär selbst oder einen von ihm Bevollmächtigten - werden in dieser und den nachfolgenden Ziffern
näher beschrieben.
Anmeldung zur Hauptversammlung
a) Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können die unter b) - e) genannten Rechte nur
ausüben, wenn sie sich zur Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldet haben. Das
Anmeldeverfahren ist in Ziff. 3 (i.V.m. Ziff. 4.b) detailliert beschrieben.
Bild- und Tonübertragung
Für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten wird die gesamte Hauptversammlung, einschließlich
der Fragenbeantwortung und der Abstimmungen, in Bild und Ton live im passwortgeschützten
Internetservice unter
http://www.dierig.de/hv
übertragen. Die hierfür erforderlichen persönlichen Zugangsdaten erhalten die Aktionäre
bzw. ihre Bevollmächtigten nach der Anmeldung zur Hauptversammlung zugeschickt. Andere
Personen als die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können die Hauptversammlung nicht im
Internet verfolgen.
Die Übertragung der Hauptversammlung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung
i.S.v. § 118 Abs. 1 S. 2 AktG. Die Rechte der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten in der
Hauptversammlung ergeben sich vielmehr aus den folgenden Abschnitten c) - e).
Stimmrechtsausübung
Die Stimmrechtsausübung durch die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten erfolgt im Wege
c) der elektronischen Briefwahl oder durch die hierzu bevollmächtigten, mit entsprechenden 2. Weisungen ausgestatteten Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Beide Möglichkeiten der
Stimmrechtsausübung sind in Ziff. 4 detailliert beschrieben.
Fragerecht
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten wird gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 PandemieG das Recht
eingeräumt, Fragen über Angelegenheiten der Gesellschaft an die Verwaltung zu stellen. Um
eine Beantwortung der Fragen unter den erschwerten Bedingungen der COVID-19-Pandemie
sicherzustellen, sind diese in Übereinstimmung mit Art. 2 § 1 Abs. 2 S. 2 PandemieG bis
spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung, also bis Dienstag, den 25. Mai 2021, 24.00
Uhr MESZ, in deutscher Sprache über den passwortgeschützten Internetservice unter
http://www.dierig.de/hv
d) bei der Gesellschaft einzureichen. Entscheidend für die Fristeinhaltung ist der Eingang
der Frage(n) bei der Gesellschaft.
Der Vorstand wird gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 2 PandemieG nach pflichtgemäßem, freiem
Ermessen entscheiden, wie er Fragen beantwortet. Antworten werden im Rahmen der
Fragenbeantwortung während der Hauptversammlung gegeben und gegebenenfalls auch vorab auf
der Website der Gesellschaft unter
http://www.dierig.de/hv
veröffentlicht.
Einlegung von Widersprüchen
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die das Stimmrecht gemäß c) ausgeübt haben, haben
das Recht, gegen einen Beschluss der Hauptversammlung über den passwortgeschützten
Internetservice unter
http://www.dierig.de/hv
bis zur Schließung der Hauptversammlung Widerspruch zu Protokoll des Notars einzulegen.
Verfügbarkeit des passwortgeschützten Internetservices
Der Internetservice ist über
http://www.dierig.de/hv
ab dem 6. Mai 2021 verfügbar.
Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte; Anmeldeverfahren; Nachweisstichtag
Zur Ausübung der unter Ziff. 2.b) - e) beschriebenen Aktionärsrechte sind gemäß Art. 2 § 1 PandemieG
in Verbindung mit § 16 Abs. 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich hierfür
rechtzeitig unter Beifügung des in § 67c Abs. 3 AktG bestimmten Nachweises ihres Anteilsbesitzes in
deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der
Gesellschaft spätestens am Donnerstag, den 20. Mai 2021, 24.00 Uhr MESZ, in Textform (§ 126b BGB) unter
der nachstehenden Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen:
Dierig Holding AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Fax: +49 (0)89 889 690 633
E-Mail: anmeldung@better-orange.de
Für die Fristwahrung ist der Eingang der Anmeldung bei der Gesellschaft entscheidend.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Abs. 3 AktG ist durch den Letztintermediär in Textform (§
126b BGB) zu erstellen und hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, also auf
Donnerstag, den 6. Mai 2021, 00.00 Uhr MESZ (Nachweisstichtag), zu beziehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung der unter Ziff. 2.b) - e) beschriebenen
Aktionärsrechte als Aktionär nur, wer den Nachweis zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Gesellschaft
ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren 3. Nachweis zu verlangen. Wird der Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die
Gesellschaft den Aktionär zurückweisen. Mit dem Verstreichen des Nachweisstichtags oder der Anmeldung zur
Hauptversammlung geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Insbesondere haben
Aktienveräußerungen nach dem Nachweisstichtag für Inhalt und Umfang der unter Ziff. 2.b) - e)
beschriebenen Aktionärsrechte keine Bedeutung. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär
werden, stehen die unter Ziff. 2.b) - e) beschriebenen Aktionärsrechte nicht zu. Der Nachweisstichtag hat
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April 19, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)