Es gibt verschiedene Faktoren, die dazu führen könnten, dass die tatsächlichen Ergebnisse wesentlich von den in zukunftsgerichteten Aussagen zum Ausdruck gebrachten oder implizierten Ergebnissen abweichen. Zu diesen Faktoren, die dazu führen könnten, dass die tatsächlichen Ergebnisse wesentlich von den in den zukunftsgerichteten Aussagen beschriebenen Ergebnissen abweichen, gehören Änderungen des globalen, politischen, wirtschaftlichen, geschäftlichen und wettbewerblichen Umfelds, Markt- und Regulierungsbedingungen, künftige Wechselkurse und Zinssätze, Änderungen von Steuersätzen sowie künftige Unternehmenszusammenschlüsse oder Veräußerungen. Falls eines oder mehrere dieser Risiken oder eine oder mehrere dieser Unsicherheiten eintreten oder falls eine oder mehrere der Annahmen sich als unrichtig herausstellen, können die tatsächlichen Ergebnisse wesentlich von den erwarteten, geschätzten oder prognostizierten Ergebnissen abweichen. Solche zukunftsgerichteten Aussagen sollten daher unter Berücksichtigung dieser Faktoren ausgelegt werden.

Keine Gesellschaft der Renesas-Gruppe oder der Dialog-Gruppe und keine ihrer jeweiligen nahestehenden Personen, keines ihrer jeweiligen Organmitglieder, keiner ihrer jeweiligen leitenden Angestellten, keiner ihrer jeweiligen Mitarbeiter sowie keiner ihrer jeweiligen Berater gibt eine Erklärung, Zusicherung oder Garantie dahingehend ab, dass die in zukunftsgerichteten Aussagen in dieser Bekanntmachung zum Ausdruck gebrachten oder implizierten Ereignisse tatsächlich eintreten werden.

Soweit in dieser Bekanntmachung nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, wurden zukunftsgerichtete Aussagen oder andere Aussagen nicht von Wirtschaftsprüfern der Renesas-Gruppe oder der Dialog-Gruppe geprüft. Alle späteren mündlichen oder schriftlichen zukunftsgerichteten Aussagen, die einer Gesellschaft der Renesas-Gruppe oder der Dialog-Gruppe oder einer ihrer jeweiligen nahestehenden Personen, einem ihrer jeweiligen Organmitglieder, einem ihrer jeweiligen leitenden Angestellten, einem ihrer jeweiligen Mitarbeiter oder einem ihrer jeweiligen Berater zuzurechnen sind, werden in ihrer Gesamtheit ausdrücklich durch den vorstehenden Warnhinweis eingeschränkt.

Keine Gewinnprognosen, keine Aussagen zur Höhe finanzieller Vorteile (Quantified Financial Benefits Statements) und keine Schätzungen

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, soll keine Aussage in dieser Bekanntmachung (einschließlich Aussagen zu geschätzten Synergien) eine Gewinnprognose, eine Gewinnschätzung oder eine Aussage zur Höhe finanzieller Vorteile in Bezug auf irgendeinen Zeitraum darstellen. Keine Aussage in dieser Bekanntmachung (einschließlich Aussagen zu geschätzten Synergien) ist als eine Gewinnprognose, eine Gewinnschätzung oder eine Aussage zur Höhe finanzieller Vorteile in Bezug auf einen Zeitraum zu verstehen.

Offenlegungsvorschriften des Takeover Code

Gemäß Rule 8.3(a) des Takeover Code muss jede Person, die zu 1 Prozent oder mehr an einer Gattung relevanter Wertpapiere einer Zielgesellschaft (offeree company) oder eines Anbieters, der Wertpapiere im Tausch anbietet (securities exchange offeror) (wozu jeder Anbieter zu zählen ist, für den nicht bekannt gemacht wurde, dass er ein reines Barangebot abgibt oder voraussichtlich abgeben wird), beteiligt ist, nach dem Beginn der Angebotsfrist oder, falls dies später erfolgt, nach der Bekanntmachung, in der ein Anbieter, der Wertpapiere im Tausch anbietet, erstmals genannt wird, eine Mitteilung über seine anfängliche Beteiligung machen.

Eine Mitteilung über die anfängliche Beteiligung muss Angaben zu den von der Person gehaltenen Beteiligungen an relevanten Wertpapieren und Short-Positionen in relevanten Wertpapieren sowie Bezugsrechten für relevante Wertpapiere (i) der Zielgesellschaft und (ii) des Anbieters, der Wertpapiere im Tausch anbietet, bzw. der Anbieter, die Wertpapiere im Tausch anbieten, enthalten. Eine Mitteilung über die anfängliche Beteiligung durch eine Person, für die Rule 8.3(a) gilt, muss spätestens um 15:30 Uhr (Ortszeit London) am 10. Bankarbeitstag nach Beginn der Angebotsfrist oder nach der Bekanntmachung, in der ein Anbieter, der Wertpapiere im Tausch anbietet, erstmals genannt wird, gemacht werden. Falls eine Person, die verpflichtet ist, eine Mitteilung über die anfängliche Beteiligung gemäß Rule 8.3(a) zu machen, vor Mitternacht an dem Tag vor dem Ende der Frist für die Mitteilung über die anfängliche Beteiligung mit den relevanten Wertpapieren der Zielgesellschaft oder eines Anbieters, der Wertpapiere im Tausch anbietet, handelt, muss sie stattdessen eine Handelsmitteilung machen.

Gemäß Rule 8.3(b) des Takeover Code muss jede Person, die zu 1 Prozent oder mehr an einer Gattung relevanter Wertpapiere der Zielgesellschaft oder eines Anbieters, der Wertpapiere im Tausch anbietet, beteiligt ist oder eine solche Beteiligung erwirbt, eine Handelsmitteilung machen, wenn die Person während einer Angebotsfrist mit relevanten Wertpapieren der Zielgesellschaft oder eines Anbieters, der Wertpapiere im Tausch anbietet, handelt. Eine Handelsmitteilung muss Angaben zu dem betreffenden Geschäft und zu den von der Person gehaltenen Beteiligungen an relevanten Wertpapieren und Short-Positionen in relevanten Wertpapieren sowie Bezugsrechten für relevante Wertpapiere (a) der Zielgesellschaft und (b) des Anbieters, der Wertpapiere im Tausch anbietet, enthalten, soweit diese Angaben nicht im Vorfeld gemäß Rule 8 offengelegt wurden. Eine Handelsmitteilung durch eine Person, für die Rule 8.3(b) gilt, muss spätestens um 15:30 Uhr (Ortszeit London) an dem Bankarbeitstag nach dem Tag, an dem das betreffende Geschäft getätigt wird, gemacht werden.

Falls zwei oder mehr Personen gemäß einer formellen oder informellen Vereinbarung oder Absprache gemeinsam handeln, um eine Beteiligung an relevanten Wertpapieren einer Zielgesellschaft oder eines Anbieters, der Wertpapiere im Tausch anbietet, zu erwerben oder zu kontrollieren, gelten sie für die Zwecke von Rule 8.3 des Takeover Code als eine Person.

Mitteilungen über die anfängliche Beteiligung sind auch von der Zielgesellschaft und von jedem Anbieter zu machen; Handelsmitteilungen sind auch von der Zielgesellschaft, von jedem Anbieter und von jeder Person, die gemeinsam mit der Zielgesellschaft oder einem Anbieter handelt, zu machen (vgl. Rules 8.1, 8.2 und 8.4 des Takeover Code).

Angaben zu den Zielgesellschaften und Anbietern, in Bezug auf deren relevante Wertpapiere Mitteilungen über die anfängliche Beteiligung und Handelsmitteilungen zu machen sind, sind in der Offenlegungstabelle (Disclosure Table) auf der Website des Takeover Panel unter http://www.thetakeoverpanel.org.uk zu finden, darunter auch Angaben zur Anzahl der relevanten Wertpapiere, die zu dem Zeitpunkt ausgegeben waren, zu dem die Angebotsfrist begonnen hat und ein Anbieter erstmals genannt wurde. Falls Sie unsicher sind, ob Sie eine Mitteilung über die anfängliche Beteiligung oder eine Handelsmitteilung machen müssen, sollten Sie sich unter +44 (0)20 7638 0129 an die Market Surveillance Unit des Takeover Panel wenden.

Veröffentlichung auf der Website und Verfügbarkeit von gedruckten Exemplaren

Diese Bekanntmachung und die anderen Unterlagen, die gemäß Rule 26.3 des Takeover Code zu veröffentlichen sind, werden vorbehaltlich bestimmter Beschränkungen in Bezug auf Personen, die in Rechtsordnungen mit Einschränkungen ansässig sind, am Tag dieser Bekanntmachung kostenfrei auf den Websites von Renesas und Dialog unter https:// www.renesas.com/us/en/about/investor-relations/offer-for-dialog bzw. www.dialog-semiconductor.com/acquisition zur Verfügung gestellt. Klarstellend wird darauf hingewisen, dass die Inhalte dieser Websites nicht Bestandteil dieser Bekanntmachung sind und nicht als solcher Bestandteil gelten.

Gemäß Rule 30.3 des Takeover Code kann eine dazu berechtigte Person ein gedrucktes Exemplar dieser Bekanntmachung anfordern, indem sie sich per E-Mail an dialog@fticonsulting.com oder unter + 44 203 727 1000 an FTI Consulting wendet oder indem sie eine schriftliche Anfrage an Dialog Semiconductor Plc, c/o FTI Consulting, 200 Aldersgate, Aldersgate Street, London, EC1A 4HD übermittelt. Dialog-Aktionäre können auch verlangen, dass ihnen alle künftigen Unterlagen, Bekanntmachungen und Informationen, die ihnen im Zusammenhang mit der Übernahme zuzusenden sind, in gedruckter Form zugesendet werden. Falls Sie diese Bekanntmachung in elektronischer Form erhalten haben, werden Ihnen Kopien dieser Bekanntmachung und der Unterlagen oder Informationen, die durch Verweis in diese Bekanntmachung einzubeziehen sind, nur zur Verfügung gestellt, wenn Sie dies verlangen.

Elektronische Mitteilungen

Bitte beachten Sie, dass Adressen, elektronische Adressen und bestimmte Informationen, die von Dialog-Aktionären, Personen mit Informationsrechten und anderen relevanten Personen für den Empfang von Mitteilungen zur Verfügung gestellt werden, während der Angebotsfrist möglicherweise wie gemäß Section 4 von Appendix 4 des Code vorgeschrieben an Renesas weitergegeben werden, um Rule 2.11(c) des Code einzuhalten. -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 08, 2021 02:32 ET (07:32 GMT)