Weise zu verwenden:


                                          Sie können eingezogen werden und das Grundkapital der Gesellschaft um den auf 
                                          die eingezogenen Aktien entfallenden Teil des Grundkapitals herabgesetzt 
                                          werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren 
                                          Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Der Vorstand kann die Aktien auch im 
                            aa)           vereinfachten Verfahren ohne Herabsetzung des Grundkapitals einziehen, so 
                                          dass sich durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital 
                                          erhöht. Erfolgt die Einziehung der Aktien im vereinfachten Verfahren ohne 
                                          Herabsetzung des Grundkapitals, ist der Vorstand zur Anpassung der Aktienzahl 
                                          in der Satzung ermächtigt. 
                                          Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats Dritten gegen Sachleistungen, 
                                          insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von 
                                          Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen oder Beteiligungen, angeboten und 
                            bb)           auf diese übertragen werden. Die vorbezeichneten Aktien können darüber hinaus 
                                          auch zur Beendigung bzw. vergleichsweisen Erledigung von 
                                          gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahren bei verbundenen Unternehmen der 
                                          Gesellschaft verwendet werden. 

d)


                                          Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Barzahlung an Dritte 
                                          veräußert werden, wenn der Preis, zu dem die Aktien der Gesellschaft 
                            cc)           veräußert werden, den Börsenpreis einer Aktie der Gesellschaft zum 
                                          Veräußerungszeitpunkt nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 
                                          AktG). 
                                          Sie können zur Bedienung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf Aktien 
                                          der Gesellschaft aus und im Zusammenhang mit von der Gesellschaft oder einer 
                            dd)           ihrer Konzerngesellschaften ausgegebenen Wandel- oder 
                                          Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandel- oder 
                                          Optionsrechten verwendet werden. 

Insgesamt dürfen die aufgrund der Ermächtigungen unter vorstehenden lit. d) cc) und dd)

verwendeten Aktien, soweit sie in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG

(unter Bezugsrechtsausschluss gegen Bareinlagen nicht wesentlich unter dem Börsenpreis)

ausgegeben werden, 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder zum Zeitpunkt

der Beschlussfassung noch - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung der

Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder

entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser

Ermächtigung bis zu diesem Zeitpunkt ausgegeben oder veräußert wurden. Ebenfalls

anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen

oder Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben wurden oder auszugeben

sind, soweit diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung

entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden.

Sonstige Regelungen

Die vorstehend unter lit. d) aufgeführten Ermächtigungen zur Verwendung eigener Aktien

e) können ganz oder bezogen auf Teilvolumina der erworbenen eigenen Aktien einmal oder

mehrmals, einzeln oder zusammen, ausgenutzt werden. Die Ermächtigungen unter vorstehendem

lit. d) können auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende

Unternehmen oder von Dritten für Rechnung der Gesellschaft oder von ihr abhängiger oder im

Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehender Unternehmen ausgeübt werden.

Beschlussfassung über eine Ermächtigung zum Einsatz von Eigenkapitalderivaten beim Erwerb eigener

Aktien

In Ergänzung zu der unter Tagesordnungspunkt 10 dieser Hauptversammlung beschlossenen Ermächtigung

soll die Gesellschaft ermächtigt werden, eigene Aktien auch unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten zu

erwerben.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Die von der Hauptversammlung am 15. Juni 2018 unter Tagesordnungspunkt 10 beschlossene Ermächtigung

zum Einsatz von Eigenkapitalderivaten beim Erwerb eigener Aktien wird zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens

der Ermächtigung zum Einsatz von Eigenkapitalderivaten beim Erwerb eigener Aktien dieses

Tagesordnungspunkts 11 aufgehoben.

In Ergänzung zu der unter Tagesordnungspunkt 10 dieser Hauptversammlung beschlossenen Ermächtigung,

wird der Vorstand bis zum 31. Mai 2026 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien bis zu

insgesamt 5 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals durch Einsatz von

Derivaten (Put- oder Call-Optionen oder einer Kombination aus beiden) zu erwerben. Die Aktienerwerbe sind

darüber hinaus auf die 10 %-Grenze der gemäß lit. 10. b) bis einschließlich lit. 10. e) unter

Tagesordnungspunkt 10 von der Hauptversammlung beschlossenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien

anzurechnen.


                            Bedingungen des Erwerbs 
                            Bei dem Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten in Form von Put- oder 
                            Call-Optionen oder einer Kombination aus beiden müssen die Optionsgeschäfte mit einem 
                            Finanzinstitut oder über die Börse zu marktnahen Konditionen abgeschlossen werden, bei 
                            deren Ermittlung unter anderem der bei Ausübung der Optionen zu zahlende Kaufpreis für die 
                            Aktien (der 'Ausübungspreis') zu berücksichtigen ist. In jedem Fall dürfen unter Einsatz 
11.                         von Derivaten in Form von Put- oder Call-Optionen oder einer Kombination aus beiden maximal 
                            eigene Aktien bis insgesamt 5 % des Grundkapitals erworben werden. Die Laufzeit der 
              a)            Optionen darf jeweils 18 Monate nicht überschreiten und muss so gewählt werden, dass der 
                            Aktienerwerb in Ausübung der Optionen spätestens am 31. Mai 2026 erfolgt. Den Aktionären 
                            steht - in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG - ein Recht, derartige 
                            Optionsgeschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen, nicht zu. Der Ausübungspreis (ohne 
                            Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung der erhaltenen bzw. gezahlten 
                            Optionsprämie) darf den volumengewichteten Durchschnittskurs einer Aktie der Gesellschaft 
                            im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an den letzten fünf (5) 
                            Börsenhandelstagen vor Abschluss des betreffenden Optionsgeschäfts um nicht mehr als 10 % 
                            überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. 
                            Andienungsrecht 
              b)            Aktionäre haben ein Recht auf Andienung ihrer Aktien nur, soweit die Gesellschaft ihnen 
                            gegenüber aus den Derivatgeschäften zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. Ein etwaiges 
                            weitergehendes Andienungsrecht ist ausgeschlossen. 
                            Verwendung eigener Aktien 
              c)            Für die Verwendung eigener Aktien, die unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten erworben 
                            werden, gelten im Übrigen sinngemäß die Regelungen, die in der unter Tagesordnungspunkt 10 
                            dieser Hauptversammlung beschlossenen Ermächtigung enthalten sind. 
                            Sonstiges 
              d)            Die Ermächtigung kann einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen, in Verfolgung eines 
                            oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, aber auch durch Konzernunternehmen oder von 
                            Dritten für Rechnung der Gesellschaft oder der Konzernunternehmen ausgeübt werden. 
II.           Berichte des Vorstands und weitere Angaben zur Tagesordnung 
              Angaben zu Tagesordnungspunkt 6: Wahl zum Aufsichtsrat 

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April 23, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)