Bei einer öffentlichen Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe 
                                                        von Verkaufsangeboten darf der auf der Basis der abgegebenen 
                                                        Angebote ermittelte Kaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) je 
                                                        Aktie der Gesellschaft den volumengewichteten Durchschnittskurs 
                                                        einer Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem 
                                          (2)           entsprechenden Nachfolgesystem) an den letzten fünf (5) 
                                                        Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung der 
                                                        Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten um nicht mehr als 
                                                        10 % über- bzw. unterschreiten. Im Fall einer Anpassung der 
                                                        Kaufpreisspanne durch die Gesellschaft wird auf die letzten 
                                                        fünf (5) Börsenhandelstage vor der öffentlichen Ankündigung der 
                                                        Anpassung abgestellt. 
                                          Das Volumen des Kaufangebots oder der Verkaufsaufforderung kann begrenzt 
                                          werden. Sofern die von den Aktionären zum Erwerb angebotenen Aktien den 
                                          Gesamtbetrag des Kaufangebots oder der Verkaufsaufforderung der Gesellschaft 
                                          überschreiten, erfolgt die Berücksichtigung oder die Annahme im Verhältnis 
              c)            cc)           des Gesamtbetrags des Kaufangebots bzw. der Verkaufsaufforderung zu den 
                                          insgesamt von den Aktionären angebotenen Aktien. Es kann aber vorgesehen 
                                          werden, dass geringe Stückzahlen bis zu 100 angebotenen Aktien je Aktionär 
                                          bevorrechtigt erworben werden. Das Kaufangebot oder die Verkaufsaufforderung 
                                          kann weitere Bedingungen vorsehen. 
                                          Erwerb der Aktien (1) mittels eines öffentlichen Angebots auf Tausch von 
                                          liquiden Aktien oder (2) einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines 
                                          Angebots auf Tausch von liquiden Aktien, die jeweils zum Handel an einem 
                                          organisierten Markt im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes 
10.                                       zugelassen sind. 
                                          Bei einem Erwerb im Weg eines Tauschangebots kann die Gesellschaft entweder 
                                          ein Tauschverhältnis oder eine entsprechende Tauschspanne festlegen, zu dem/ 
                                          der sie bereit ist, die Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Dabei kann eine 
                                          Barleistung als ergänzende Zahlung oder zum Ausgleich von Spitzenbeträgen 
                                          erfolgen. In dem Tauschangebot kann die Gesellschaft eine Frist für die 
                                          Annahme oder Abgabe des Angebots und die Möglichkeit und die Bedingungen für 
                                          eine Anpassung der Tauschspanne während der Frist im Fall nicht nur 
                                          unerheblicher Kursveränderungen festlegen. Das Tauschverhältnis wird im Fall 
                                          einer Tauschspanne anhand der in den Annahme- bzw. Angebotserklärungen der 
                                          Aktionäre genannten Tauschverhältnisse und/oder sonstigen Angaben und des 
                                          nach Beendigung der Angebotsfrist vom Vorstand festgelegten Erwerbsvolumens 
                                          ermittelt. 
                                                        Bei einem Tauschangebot der Gesellschaft darf das angebotene 
                                                        Tauschverhältnis oder die Tauschspanne den maßgeblichen Wert 
                                                        einer Aktie der Gesellschaft um nicht mehr als 10 % über- und 
                                                        um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Zur Berechnung ist 
                                                        hierbei jeweils der volumengewichtete Durchschnittskurs einer 
                                                        Tauschaktie und einer Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel 
                                          (1)           (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) oder an einem 
                                                        organisierten Markt im Sinne des Wertpapiererwerbs- und 
                                                        Übernahmegesetzes an den letzten fünf (5) Börsenhandelstagen 
                                                        vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Angebots 
                                                        anzusetzen. Im Fall einer Anpassung der Tauschspanne durch die 
                            dd)                         Gesellschaft wird auf die letzten fünf (5) Börsenhandelstage 
                                                        vor der öffentlichen Ankündigung der Anpassung abgestellt. 
                                                        Bei einer öffentlichen Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe 
                                                        von Angeboten auf den Tausch von liquiden Aktien darf das auf 
                                                        der Basis der abgegebenen Angebote ermittelte Tauschverhältnis 
                                                        (ohne Erwerbsnebenkosten) je Aktie der Gesellschaft den 
                                                        maßgeblichen Wert einer Aktie der Gesellschaft um nicht mehr 
                                                        als 10 % über- und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Zur 
                                                        Berechnung ist hierbei jeweils der volumengewichtete 
                                          (2)           Durchschnittskurs einer Tauschaktie bzw. einer Aktie der 
                                                        Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden 
                                                        Nachfolgesystem) oder an einem organisierten Markt im Sinne des 
                                                        Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes an den letzten fünf 
                                                        (5) Börsenhandelstagen vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung 
                                                        des Angebots anzusetzen. Im Fall einer Anpassung der 
                                                        Tauschspanne durch die Gesellschaft wird auf die letzten fünf 
                                                        (5) Börsenhandelstage vor der öffentlichen Ankündigung der 
                                                        Anpassung abgestellt. 

Das Volumen des Tauschangebots oder der Aufforderung zur Abgabe eines

Tauschangebots kann begrenzt werden. Sofern die von den Aktionären zum Tausch

angebotenen Aktien den Gesamtbetrag des Tauschangebots oder der Aufforderung

zur Abgabe eines Tauschangebots überschreiten, erfolgt die Berücksichtigung

oder die Annahme im Verhältnis des Gesamtbetrags des Tauschangebots bzw. der

Aufforderung zur Abgabe eines Tauschangebots zu den insgesamt von den

Aktionären angebotenen Aktien der Gesellschaft. Es kann aber vorgesehen

werden, dass geringe Stückzahlen bis zu 100 angebotenen Aktien je Aktionär

bevorrechtigt erworben werden. Das Tauschangebot oder die Aufforderung zur

Abgabe eines Tauschangebots kann weitere Bedingungen vorsehen.

Ermächtigung des Vorstands zur Veräußerung und sonstigen Verwendung erworbener Aktien

Der Vorstand wird ermächtigt, die von der Gesellschaft bereits gehaltenen sowie die

aufgrund der Ermächtigung unter vorstehendem lit. c) erworbenen eigenen Aktien neben einer

Veräußerung über die Börse oder mittels eines Angebots an alle Aktionäre auch in folgender

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April 23, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)