Der Vorstand der Deutsche Wohnen SE hatte am 12. November 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats

aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 15. Juni 2018 beschlossen, ein Aktienrückkaufprogramm

in einem Volumen von bis zu maximal 25.000.000 Aktien der Deutsche Wohnen SE (ISIN: DE000A0HN5C6) zu 5. einem Gesamtkaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) von maximal bis zu EUR 750.000.000 (

Aktienrückkaufprogramm) durchzuführen. Der Rückkauf über den Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse

begann am 15. November 2019 und endete mit Ablauf des 14. September 2020. Unter diesem

Aktienrückkaufsprogramm hat die Gesellschaft 16.070.566 eigene Aktien zum Durchschnittspreis von EUR

37,1675 pro Aktie und einem Gesamtpreis von EUR 597.302.731,08 zurückgekauft. Dies stellt einen Anteil

von 4,47 % des Grundkapitals der Gesellschaft dar.

Von der bestehenden Ermächtigung gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 15. Juni 2018 zum Einsatz von

Eigenkapitalderivaten beim Erwerb eigener Aktien wurde kein Gebrauch gemacht.

Die zurückgekauften Aktien der Gesellschaft sollen für nach der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien

durch die Hauptversammlung vom 15. Juni 2018 zulässige Zwecke verwendet werden.


              Weitere Angaben zur Einberufung 
III.          Die für Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland maßgeblichen Vorschriften, insbesondere des HGB und 
              des AktG, finden auf die Gesellschaft aufgrund der Verweisungsnormen der Art. 5, Art. 9 Abs. 1 lit. c) 
              ii), Art. 53 sowie Art. 61 der SE-VO Anwendung, soweit sich aus speziellen Vorschriften der SE-VO nichts 
              anderes ergibt. 
              Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
              Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 
1.            359.846.047,00 und ist eingeteilt in 359.846.047 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der ordentlichen 
              Hauptversammlung grundsätzlich eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der 
              Hauptversammlung 16.070.566 eigene Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen. Die Gesamtzahl der 
              teilnahme- und stimmberechtigten Aktien im Zeitpunkt der Einberufung beträgt somit 343.775.481. 
              Durchführung der Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten 
              (virtuelle Hauptversammlung) 
              Auf Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
              Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (nachfolgend 'C-19 AuswBekG 
              '), das zuletzt durch Art. 11 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und 
              zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und 
              Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 (Bundesgesetzblatt I Nr. 67 2020, S. 
              3328) geändert worden ist, hat der Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
              entschieden, eine Hauptversammlung am Sitz der Deutsche Wohnen SE, Mecklenburgische Straße 57, 14197 
2.            Berlin, ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten (virtuelle 
              Hauptversammlung). Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ist ausgeschlossen. 
              Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2021 als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des 
              C-19 AuswBekG führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der 
              Aktionäre. Für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre wird mittels eines internetgestützten Online-Portals ( 
              HV-Portal) die Hauptversammlung vollständig in Bild und Ton live übertragen und die Möglichkeit geboten, 
              ihr Stimmrecht auszuüben, Vollmachten zu erteilen, Fragen einzureichen oder Widerspruch zu Protokoll zu 
              erklären. 
              Wir bitten die Aktionäre in diesem Jahr um besondere Beachtung der nachfolgenden Erläuterungen zur 
              Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten. 
              Internetgestütztes Online-Portal (HV-Portal) 
              Unter der Internetadresse 
              https://www.deutsche-wohnen.com/hv

unterhält die Gesellschaft ab dem 11. Mai 2021 ein HV-Portal. Über dieses können die ordnungsgemäß 3. angemeldeten Aktionäre (und ggf. deren Bevollmächtigte) die Bild- und Tonübertragung der virtuellen

Hauptversammlung verfolgen, ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen, Fragen einreichen oder

Widerspruch zu Protokoll erklären. Das HV-Portal und die Bild- und Tonübertragung der virtuellen

Hauptversammlung ermöglichen keine Teilnahme im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG (elektronische bzw.

Online-Teilnahme). Um das HV-Portal nutzen zu können, müssen Sie sich mit dem Zugangscode, den Sie mit

Ihrer Stimmrechtskarte erhalten, einloggen. Die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung Ihrer Rechte

erscheinen dann in Form von Schaltflächen und Menüs auf der Benutzeroberfläche des HV-Portals.

Weitere Einzelheiten zum HV-Portal und den Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre

zusammen mit ihrer Stimmrechtskarte.

Voraussetzungen für die elektronische Zuschaltung zur Hauptversammlung und die Ausübung des

Stimmrechts

Zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, und zur elektronischen Zuschaltung

über das HV-Portal sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet haben. Die

Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens am Dienstag, den 25. Mai 2021, 24.00 Uhr MESZ, unter der

nachstehenden Adresse


                            Deutsche Wohnen SE 
                            c/o Link Market Services GmbH 
                            Landshuter Allee 10 
                            80637 München 
                            E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 

zugegangen sein, und die Aktionäre müssen der Gesellschaft gegenüber den besonderen Nachweis des

Anteilsbesitzes erbracht haben, dass sie zu Beginn des Dienstags, den 11. Mai 2021, 0.00 Uhr MESZ,

(Nachweisstichtag) Aktionär der Gesellschaft waren. Es wird darauf hingewiesen, dass in der Mitteilung

der Gesellschaft nach § 125 AktG, welche in Form und Inhalt gemäß EU-DVO 2018/1212 aufzustellen ist, in

Feld C5 der Tabelle 3 der EU-DVO 2018/1212 als Aufzeichnungsdatum der 22. Tag vor der Hauptversammlung

angegeben wird. In dieser Hinsicht folgt die Gesellschaft der Empfehlung des Umsetzungsleitfadens des

Bundesverbandes Deutscher Banken zur Aktionärsrechtsrichtlinie II/ARUG II für den deutschen Markt. Dieses

in der Mitteilung gemäß § 125 AktG genannte Aufzeichnungsdatum (im vorliegenden Fall: 10. Mai 2021) ist

daher nicht identisch mit dem gesetzlichen Nachweisstichtag (sog. Record Date) im Sinne von § 123 Abs. 4

AktG. Denn gemäß dieser aktienrechtlichen Vorschrift bezieht sich der Nachweis des Anteilsbesitz auf den

Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (im vorliegenden Fall den 11. Mai 2021, 0.00 Uhr (MESZ)). 4.

Für den Nachweis des Anteilsbesitzes reicht ein durch das depotführende Institut erstellter besonderer

Nachweis des Anteilsbesitzes aus.

Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten

Adresse spätestens am Dienstag, den 25. Mai 2021, 24.00 Uhr MESZ, zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis

des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und müssen in deutscher

oder englischer Sprache erfolgen.

Nach Eingang der Anmeldung und des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft

werden den Aktionären Stimmrechtskarten für die Ausübung der Rechte in Bezug auf die Hauptversammlung

einschließlich der Zugangsdaten für das HV-Portal zum Zwecke der elektronischen Zuschaltung zur

Hauptversammlung zugesandt.

Bedeutung des Nachweisstichtags:

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die elektronische Zuschaltung an der Hauptversammlung und die

Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat.

Die Berechtigung zur elektronischen Zuschaltung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei

ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre

für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen

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April 23, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)