beim von der Gesellschaft festgelegte Tauschverhältnis liefern und übertragen müsste.


                            Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass erworbene eigene Aktien ohne einen weiteren 
                            Hauptversammlungsbeschluss eingezogen werden können oder aber über die Börse oder im Wege 
                            eines öffentlichen Angebots an alle Aktionäre wieder veräußert werden können. Die 
                            Einziehung der eigenen Aktien führt grundsätzlich zur Herabsetzung des Grundkapitals der 
              a)            Gesellschaft. Der Vorstand wird aber auch ermächtigt, die eigenen Aktien ohne Herabsetzung 
                            des Grundkapitals gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG einzuziehen. Dadurch würde sich der Anteil 
                            der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG (rechnerischer Nennbetrag) 
                            anteilig erhöhen. Bei den beiden genannten Veräußerungswegen wird der aktienrechtliche 
                            Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt. 
                            Außerdem soll es dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats möglich sein, eigene Aktien 
                            als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder als Gegenleistung beim 
                            Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen oder Beteiligungen anbieten und 
                            übertragen zu können. Die aus diesem Grund vorgeschlagene Ermächtigung soll die 
                            Gesellschaft im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte stärken und ihr ermöglichen, 
                            schnell, flexibel und liquiditätsschonend auf sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb zu 
                            reagieren. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Rechnung. 
4.            b)            Die Entscheidung, ob im Einzelfall eigene Aktien oder Aktien aus einem genehmigten Kapital 
                            genutzt werden, trifft der Vorstand, wobei er sich allein vom Interesse der Gesellschaft 
                            und der Aktionäre leiten lässt. Bei der Bewertung der eigenen Aktien und der Gegenleistung 
                            hierfür wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen 
                            gewahrt werden. Dabei wird der Vorstand den Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft 
                            berücksichtigen; eine schematische Anknüpfung an einen Börsenkurs ist nicht vorgesehen, 
                            insbesondere damit einmal erzielte Verhandlungsergebnisse durch Schwankungen des 
                            Börsenkurses nicht wieder infrage gestellt werden können. 
                            Die erworbenen eigenen Aktien sollen vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch 
                            gegen Barleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte veräußert 
                            werden können, sofern der Veräußerungspreis je Aktie den Börsenpreis von Aktien der 
                            Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser 
                            Ermächtigung wird von der in Art. 5 SE-VO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG 
                            in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit des 
                            vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses Gebrauch gemacht. Dadurch wird der Vorstand in die 
                            Lage versetzt, schnell und flexibel die Chancen günstiger Börsensituationen zu nutzen und 
                            durch eine marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Wiederverkaufspreis zu erzielen 
                            und damit regelmäßig eine Stärkung des Eigenkapitals zu erreichen oder neue 
                            Investorenkreise zu erschließen. Die Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, dass die unter 
                            Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
              c)            überschreiten dürfen, und zwar weder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch zum Zeitpunkt 
                            der Ausnutzung der Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien anzurechnen, 
                            die während der Laufzeit der Wiederveräußerungsermächtigung in direkter oder entsprechender 
                            Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Hierunter fallen auch die Aktien, 
                            die zur Bedienung von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten mit 
                            Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben wurden oder auszugeben sind, soweit diese 
                            Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu diesem Zeitpunkt 
                            unter Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
                            veräußert wurden. Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden bei diesem 
                            Weg der Veräußerung eigener Aktien angemessen gewahrt. Die Aktionäre haben grundsätzlich 
                            die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote zu vergleichbaren Bedingungen durch einen Kauf von 
                            Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten. 
                            Der Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten in Form von Put- oder Call-Optionen 
                            oder einer Kombination aus beiden darf nur über Optionsgeschäfte mit einem Finanzinstitut 
                            oder über die Börse zu marktnahen Konditionen erfolgen. Zur Vermeidung eines 
                            Verwässerungseffekts ist der Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten in Form von 
              d)            Put- oder Call-Optionen oder einer Kombination aus beiden zudem auf maximal eigene Aktien 
                            bis insgesamt 5 % des Grundkapitals beschränkt, wobei die durch Derivate erworbenen eigenen 
                            Aktien auf die Maximalgrenze von 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft beim Erwerb und 
                            dem Bestand eigener Aktien anzurechnen sind. 
                            Außerdem soll die Gesellschaft eigene Aktien auch zur Bedienung von Erwerbspflichten oder 
                            Erwerbsrechten auf Aktien der Gesellschaft aus und im Zusammenhang mit Wandel- oder 
                            Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
                            verwenden können, die von der Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften 
                            ausgegeben wurden. Hierzu muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen sein. Dies gilt 
                            auch im Fall einer Veräußerung eigener Aktien durch öffentliches Angebot an alle Aktionäre 
                            für die Möglichkeit, den Gläubigern solcher Instrumente ebenfalls Bezugsrechte auf die 
                            Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen zustünde, wenn die jeweiligen Wandlungs- 
                            oder Optionsrechte bereits ausgeübt worden wären (Verwässerungsschutz). Diese Ermächtigung 
              e)            gilt mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 
                            insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder zum Zeitpunkt 
                            der Beschlussfassung noch zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung. Auf diese 
                            Begrenzung sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit der 
                            Wiederveräußerungsermächtigung in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
                            Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden. Hierunter fallen auch die Aktien, die zur 
                            Bedienung von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- 
                            oder Optionsrecht ausgegeben wurden oder auszugeben sind, soweit diese 
                            Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu diesem Zeitpunkt 
                            unter Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. 

Der Vorstand wird in den nächsten Hauptversammlungen jeweils nach Art. 5 SE-VO in Verbindung mit § 71

Abs. 3 Satz 1 AktG über eine etwaige Ausnutzung dieser Ermächtigung berichten.

Bericht des Vorstands gemäß Art. 5 SE-VO in Verbindung mit §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 Satz 1 AktG

über den Aktienrückkauf aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung der Deutsche Wohnen SE vom 15.

Juni 2018

Der Vorstand erstattet gemäß Art. 5 SE-VO in Verbindung mit §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 Satz 1 AktG

bezüglich des Erwerbs eigener Aktien, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 15. Juni

2018 erworben worden sind, folgenden Bericht:

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 23, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)