Gründe und die mit einer Abweichung verfolgten Ziele und ihre beabsichtigte Wirkung zur Wahrung des Wohlergehens der Gesellschaft feststellt. Außergewöhnliche Entwicklungen sind nur Umstände, die bei der Vereinbarung oder Festlegung der Parameter für variable Vergütungen nicht erkennbar oder vorhersehbar waren, sich voraussichtlich erheblich auf die Vergütung auswirken und, wenn sie im Zeitpunkt der Vereinbarung oder Festsetzung der Parameter für variable Vergütungen bekannt gewesen wären, bei Vereinbarung unter ordentlichen Geschäftsleitern und der Gesellschaft zu einer anderen Vergütungsvereinbarung geführt hätten. Als außergewöhnliche Entwicklungen können unter diesen Voraussetzungen zum Beispiel in Betracht kommen: Fundamentale Änderungen der für das Geschäft des Unternehmens wesentlichen rechtlichen oder steuerlichen Rahmenbedingungen, schwerwiegende allgemeine Finanz- oder Wirtschaftskrisen, Pandemien, Naturkatastrophen oder vergleichbare Umstände. Besonders günstige oder ungünstige Marktentwicklungen - insbesondere an den Immobilien- oder Kapitalmärkten - außerhalb besonderer und schwerwiegender Krisen sind ausdrücklich keine außergewöhnlichen Entwicklungen. 8.3 Der Aufsichtsrat ist in solchen Fällen berechtigt, mit Vorstandsmitgliedern Vereinbarungen zur angemessenen Anpassung ihrer variablen Vergütungsbestandteile zu treffen oder neue Vorstandsmitglieder zu veränderten Bedingungen anzustellen. Eine Vereinbarung zu außerordentlichen Entwicklungen kann vorsehen, die Höhe einzelner Vergütungsbestandteile, die Ziele, die Zielvergütungen und die Kriterien und die sachlichen und zeitlichen Bemessungsparameter variabler Vergütungsbestandteile für noch nicht absolvierte Dienstzeiten aktiver Vorstandsmitglieder anzupassen, wenn und soweit dies zeitlich und sachlich aufgrund außergewöhnlicher Entwicklungen erforderlich ist, um die Anreizwirkungen und die Angemessenheit der Vergütung der Leistungen aktiver Vorstandsmitglieder im Interesse des Unternehmens aufrecht zu erhalten, soweit diese durch die Effekte außergewöhnlicher Entwicklungen betroffen sind. Neuen Vorstandsmitgliedern soll auch in außergewöhnlichen Situationen eine angemessene Vergütung gewährt werden können. Sind auch die Aktionäre oder Mitarbeiter von den außergewöhnlichen Entwicklungen betroffen, ist dies im Rahmen einer Abweichung vom Vergütungssystem zu berücksichtigen. Die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen abgewichen werden kann, sind die Leistungskriterien des STI und LTI und die Bandbreiten der einzelnen Elemente der variablen Vergütung. Es können in diesem Zusammenhang erfolgsbezogene Zahlungen für außergewöhnliche Leistungen zur Wahrung des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft gewährt werden. Der Aufsichtsrat macht Abweichungen vom Vergütungssystem im Vergütungsbericht vollständig transparent. 9. Sonstige Bestimmungen Durchführungsbestimmungen. Der Aufsichtsrat hat die Vergütung der Vorstandsmitglieder in Übereinstimmung mit dem der Hauptversammlung nach § 120a Absatz 1 AktG vorgelegten Vergütungssystem festzusetzen (§ 87a Absatz 2 Satz 1 AktG). Die nicht im Vergütungssystem 9.1 bestimmten Einzelheiten zur Regelung, Berechnung und Auszahlung der Vergütungsbestandteile und ihrer Anpassung wegen außerordentlicher Entwicklungen vereinbart der Aufsichtsrat in den Vorstandsdienstverträgen oder Nachträgen hierzu. Anpassung bestehender Vorstandsverträge. Der Aufsichtsrat beabsichtigt, die vor Geltung vereinbarten Vorstandsverträge der amtierenden Vorstandsmitglieder an dieses 9.2 Vergütungssystem anzupassen, auch soweit diese gemäß § 26j EGAktG von der Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie unberührt bleiben. Gesetzliche Vorschriften/Salvatorische Klauseln. Für die Vergütung der Vorstände, die Laufzeiten und Kündigungsmöglichkeiten sowie die Verlängerung und die sonstige Beendigung vergütungsbezogener Rechtsgeschäfte, insbesondere der Vorstandsdienstverträge, gelten im Übrigen die jeweils in Deutschland anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere - unmittelbar oder mittelbar - die §§ 611 ff. BGB, 84, 87 und 87a Absatz 2 AktG sowie die 9.3 Beteiligungsrechte der Hauptversammlung gemäß § 120a AktG. Vorstandsdienstverträge unterliegen auch in Ansehung der Vergütungsregelungen den Grundsätzen von Treu- und Glauben (§ 242 BGB) und der Aufsichtsrat vereinbart salvatorische Klauseln, nach denen § 139 BGB im Ganzen abbedungen und auch die Nichtigkeit einer Vergütungsbestimmung die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vorstandsvertrages unberührt lassen und die etwa ungültige Bestimmung mittels einer Vereinbarung durch eine wirksame Bestimmung ersetzt werden soll. Der Vorrang des Vergütungssystems (§ 87a Absatz 2 Satz 1 AktG) bleibt unberührt.
Angaben zu Tagesordnungspunkt 8: Vergütung und System zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
der Deutsche Wohnen SE
Unter Beibehaltung der bisherigen festen Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder und unter
Berücksichtigung der unter Tagesordnungspunkt 8 zur Abstimmung gestellten Erhöhung der Vergütung für die
Mitgliedschaft und den Vorsitz in Ausschüssen des Aufsichtsrats stellt sich das System zur Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder wie folgt dar:
Das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und
berücksichtigt die Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex. Die Vergütung
der Mitglieder des Aufsichtsrats soll insgesamt ausgewogen sein und in einem angemessenen Verhältnis zu
Verantwortung und Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen, wobei auch
die Vergütungsregelungen anderer großer börsennotierter Gesellschaften berücksichtigt werden sollen.
Zugleich leistet eine angemessene und sachgerechte Vergütung einen wichtigen Beitrag im Wettbewerb um
herausragende Persönlichkeiten zur Besetzung des Aufsichtsrats und damit für die bestmögliche Überwachung
und Beratung des Vorstands. Diese wiederum sind Voraussetzung für einen langfristigen Unternehmenserfolg.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten entsprechend der Ziffer G.18 des Deutschen Corporate Governance
Kodex eine reine funktionsbezogene Festvergütung. Eine erfolgsorientierte Vergütung sowie finanzielle
oder nichtfinanzielle Leistungskriterien sind nicht vorgesehen. Hierdurch wird der unabhängigen Kontroll-
und Beratungsfunktion des Aufsichtsrats, die nicht auf den kurzfristigen Unternehmenserfolg, sondern auf
die langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet ist, am besten Rechnung getragen. Der Umfang
der Arbeitsbelastung und des Haftungsrisikos der Aufsichtsratsmitglieder entwickelt sich in aller Regel
nicht parallel zum geschäftlichen Erfolg des Unternehmens beziehungsweise zur Ertragslage der
Gesellschaft. Vielmehr bedarf es gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten, in denen variable
Vergütungsbestandteile in der Regel zurückgehen, einer besonders intensiven Wahrnehmung der Beratungs-
und Überwachungsfunktion durch die Aufsichtsratsmitglieder.
Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält eine feste jährliche Vergütung von EUR 75.000. Der Vorsitzende des
Aufsichtsrats erhält das Dreifache, ein stellvertretender Vorsitzender das Eineinhalbfache der Vergütung
eines ordentlichen Aufsichtsratsmitglieds. Für die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss erhält ein
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April 23, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)