Die Share Ownership Guidelines korrelieren gemeinsam mit der aktienkursbasierten
LTI-Vergütung unmittelbar mit dem Aktionärsinteresse und tragen somit zur Verwirklichung
des Ziels bei, den Vorstand zu einer nachhaltig wertsteigernden Unternehmensführung zu
motivieren.
7. Sonstige Vergütungsbestandteile und -regelungen Sign-On-Bonus. Neben den Hauptvergütungskomponenten (GV, STI und LTI) behält sich der Aufsichtsrat vor, einem Kandidaten oder einer Kandidatin einen angemessenen Ausgleich für 7.1 Nachteile zu gewähren, die ihm oder ihr wegen der Aufnahme der Vorstandstätigkeit entstehen. Dies geschieht regelmäßig mit der Auflage, Ausgleichzahlungen ganz oder zum Teil zum Aufbau des Share-Ownership Plan Aktienbestandes einzusetzen. Vereinbarung und Dauer der Vergütung. Die Vergütung der Mitglieder des Vorstands wird in ihren Vorstandsdienstverträgen und bei Anpassungen während der Laufzeit in Nachträgen hierzu festgelegt. Die Vorstandsdienstverträge werden nach Maßgabe des geltenden Rechts stets befristet und auf maximal fünf Jahre, bei Erstbestellungen auf maximal drei Jahre, 7.2 synchron zum jeweiligen Bestellungszeitraum abgeschlossen. Sie können sowohl von der Gesellschaft als auch vom Vorstandsmitglied stets, aber auch nur aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) gekündigt werden (zu Change-of-Control-Kündigungsrechten siehe Ziffer 7.3.). Die Fortgeltung der Vergütungsregelungen für den Fall von Amtszeitverlängerungen/ Wiederbestellungen kann vereinbart werden. Change-of-Control. Der Aufsichtsrat kann dem Vorstandsmitglied das Recht einräumen, im Falle eines Kontrollwechsels (Change-of-Control) zu kündigen, wenn seine Stellung infolge des Kontrollwechsels erheblich berührt wird oder dies zu erwarten ist. Für den 7.3 Change-of-Control Fall kann eine Entlassungsentschädigung (Abfindung) bis zur Höhe des Zweifachen der Jahresvergütung zugesagt werden, maximal in Höhe der Vergütung für die Restlaufzeit des Vertrages. Keine sonstigen Abfindungen. Mit Ausnahme nachlaufender Gehaltszahlungen wegen dauernder 7.4 Berufsunfähigkeit sehen die Vorstandsverträge im Übrigen keine Zahlungen bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit vor. Karenzentschädigungen. Die Gesellschaft vereinbart grundsätzlich keine nachvertraglichen Wettbewerbsverbote und zahlt somit auch keine Karenzentschädigungen; soweit im Einzelfall 7.5 davon abgewichen wird, wird maximal eine monatliche Karenzentschädigung in Höhe der Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Vergütungen gezahlt. Eine Abfindung ist auf eine Karenzentschädigung anzurechnen. Urlaub. Die Gesellschaft gewährt den Vorstandsmitgliedern während ihrer Dienstzeit 7.6 angemessenen Urlaub (bis zu 30 Arbeitstage pro Jahr). Steuern. Auf die Vergütung (einschließlich aller geldwerten Vorteile) anfallende 7.7 persönliche Einkommenssteuern haben die Vorstandsmitglieder zu tragen. Auszahlung von Vergütungen/Aufschubzeiten. Alle Vergütungsbestandteile, auch die auf der TSR-Performance beruhende und damit aktienbasierte LTI-Vergütung werden in Geld ausbezahlt. 7.8 Die STI-Vergütung und die LTI-Vergütung werden nach Billigung der jeweils maßgeblichen Konzernjahresabschlüsse festgestellt und ausbezahlt. Ein in bar zahlbarer Sign-on-bonus wird nach Amtsantritt nach Maßgabe einer individuellen Regelung ausbezahlt. Außergewöhnliche Entwicklungen. Der Aufsichtsrat vereinbart mit den Vorständen folgende 8. Regelungen zum Einbehalt und zur Rückforderung von Vergütungen sowie zur Anpassung im Falle außergewöhnlicher Entwicklungen: Malus und Claw Back-Regelung. Die Gesellschaft hat die Möglichkeit, eine variable Vergütung in angemessenem Umfang einzubehalten oder zurückzufordern, wenn (1) das Vorstandsmitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen wesentliche Sorgfaltspflichten verstoßen oder so schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen hat, dass sie eine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen oder (2) unabhängig vom individuellen Schuldvorwurf, wenn in dem Geschäftsbereich eines Vorstandsmitglieds systematisch und dauerhaft gravierende gezielte Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften zum Schutz der Allgemeinheit, der Kunden oder Mitarbeiter des Unternehmens erfolgten, die geeignet sind, die Reputation des Unternehmens nachhaltig zu schädigen, es sei denn, der Vorstand hat unverzüglich, nachdem ihm entsprechende Verdachtsgründe bekannt wurden, angemessene Maßnahmen zur Aufklärung und 8.1 Abhilfe eingeleitet. Die Möglichkeit zur Rückforderung besteht ebenfalls, sofern sich die Datengrundlage für die Bemessung einer Vergütung im Nachhinein mehr als nur marginal oder aufgrund von Angaben des Vorstandsmitglieds selbst als fehlerhaft erweist. Das Recht zum Einbehalt oder zur Rückforderung muss innerhalb eines Jahres ausgeübt werden, nachdem der Aufsichtsrat von dem Grund Kenntnis erlangt hat. Schadensersatzpflichten des Vorstandsmitglieds und die diesbezüglichen gesetzlichen gesellschafts- und zivilrechtlichen Regelungen bleiben unberührt. Anpassung der Vorstandsvergütung bei systemischen Störungen. Für den Fall von Entwicklungen, welche die systematische Funktionsfähigkeit von STI- oder LTI-Parametern zur Anreizsetzung im Sinne der Unternehmensstrategie oder zur Abbildung der angemessenen Vergütung bereits erbrachter Leistungen des Vorstands fundamental und strukturell beeinträchtigen, kann der Aufsichtsrat vereinbaren, dass die Berechnungsfaktoren für die Vergütung aktiver und ausgeschiedener Vorstandsmitglieder im Einvernehmen mit dem Vorstandsmitglied so angepasst werden, dass ein der intendierten Anreizsetzung möglichst nahekommendes Ergebnis erreicht und die Leistung eines Vorstands weiterhin angemessen vergütet wird. Derartige systemische Störungen können zum Beispiel der Wechsel des Status des Unternehmens zu einem nicht börsennotierten oder abhängigen Unternehmen, eine grundsätzliche Änderung der Unternehmensstrategie, ein Zusammenschluss (Merger) oder die 8.2 Liquidation des Unternehmens sein. Die Berechnungsgrößen für variable Vergütungen, deren Anwendung bei der Vereinbarung von finanziellen oder nichtfinanziellen Zielen zugrunde gelegt wurde, können ebenfalls korrigiert oder ersetzt werden, wenn sie während einer Performance-Periode entfallen oder sich grundlegend ändern, um ein der ursprünglichen Berechnungsgröße möglichst nahekommendes Ergebnis zu erreichen (z. B. Änderungen der EPRA/NTA Berechnungsmethodik oder der Zusammensetzung/Führung von Börsenindices oder der zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen/technischen Methoden zur CO[2] Emissionsmessung). Der Aufsichtsrat macht solche Anpassungen im Vergütungsbericht vollständig transparent. Vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem. Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Eine Abweichung von dem Vergütungssystem wegen außergewöhnlicher Entwicklungen ist nur durch Aufsichtsratsbeschluss möglich, der die Notwendigkeit einer Abweichung im langfristigen Unternehmensinteresse unter Angabe der
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April 23, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)