FRANKFURT (dpa-AFX) - Kann einer der größten und langwierigsten Anlegerschutz-Prozesse Deutschlands mit einem Vergleich beendet werden? Um diese Frage geht es vor dem Oberlandesgericht Frankfurt, das an diesem Dienstag (11.00 Uhr) erneut um den sogenannten dritten Börsengang der Deutschen Telekom im Jahr 2000 verhandelt.

Rund 16 000 Kleinaktionäre fühlten sich damals getäuscht und klagten auf Erstattung ihrer Kursverluste, die sich ihren Angaben zufolge auf rund 80 Millionen Euro summierten. Die seit 2001 beim Landgericht Frankfurt eingereichten Klagen wurden zu einem Musterverfahren zusammengeführt, das aber bis heute nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Der Bundesgerichtshof hat aber einen schwerwiegenden Fehler im Verkaufsprospekt für die Aktie festgestellt.

Auf dem Tisch liegt ein Vorschlag, der sowohl von einflussreichen Klägern als auch von den Beklagten unterstützt wird, wie das OLG bereits vorab mitgeteilt hat. Beklagte sind die Deutsche Telekom AG, die Bundesrepublik Deutschland und die Staatsbank KfW. Der Vergleich soll bei Zustimmung durch das OLG den einzelnen Klägern jeweils bis zum 30. Juni 2022 angeboten werden. Ein übergreifender, für alle verbindlicher Vergleich ist nach Einschätzung der Anwälte nicht möglich.

Die Aktien waren im Juni 2000 zu einem Startkurs von 66,50 Euro in den Markt gekommen. Das Allzeithoch von 103,50 Euro lag damals schon mehrere Monate zurück. Heute notiert das Papier bei etwa 17 Euro und damit nicht allzu weit entfernt vom ursprünglichen Ausgabepreis 1996, also 28,50 D-Mark (14,57 Euro).

Laut dem noch nicht beschlossenen Vergleichsvorschlag soll der Kaufpreis denjenigen Anleger erstattet werden, die zwischen dem 27. Mai und 19. Dezember 2000 Papiere gekauft und zudem stets ihre Rechtsansprüche aufrechterhalten haben. Abgezogen würden zwischenzeitlich gezahlte Dividenden und der heutige Kurswert, da die Wertpapiere bei den Käufern bleiben sollen. Der Vorschlag enthält auch Regelungen zu den Prozesskosten und den möglicherweise anfallenden Zinsen. Zu den möglichen Kosten des Vergleichs haben sich beide Seiten bislang nicht geäußert./ceb/DP/zb