GeschäftsordnunG für den

PrüfunGsausschuss des aufsichtsrats der

deutschen telekom aG

Stand: 30.12.2020

Der Prüfungsausschuss gibt sich gemäß § 11 Absatz 6 der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats der Deut- schen Telekom AG (DTAG) folgende Geschäftsordnung:

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      Allgemeines
  1. Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats der DTAG besteht auf der Grundlage des § 7 Absatz 1, Ziff. 4 der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats der DTAG. Soweit die vorliegende Geschäftsordnung keine ab- weichende Regelung enthält, gelten die Regelungen der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats der DTAG entsprechend.
  2. Die Geschäftsordnung des Prüfungsausschusses regelt Aufgaben und Zuständigkeiten des Ausschus- ses, die sich aus den geltenden gesetzlichen Vorschriften, der Satzung, der Geschäftsordnung und Be- schlüssen des Aufsichtsrats der DTAG unter Berücksichtigung der Vorgaben nach dem Deutschen Cor- porate Governance Kodex ergeben.
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Mitglieder des Ausschusses und Vorsitz

  1. Der Prüfungsausschuss ist paritätisch besetzt. Er setzt sich aus 6 Mitgliedern zusammen. Sie werden, ebenso wie der Vorsitzende1 des Prüfungsausschusses, durch den Aufsichtsrat mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus seiner Mitte bestellt.
  2. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Gesell- schaft tätig ist, vertraut sein. Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss über Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen.
  3. Sofern nicht besondere Gründe eine Abweichung rechtfertigen, soll der Vorsitzende des Aufsichtsrats nicht gleichzeitig Vorsitzender des Prüfungsausschusses sein. Der Vorsitzende des Prüfungsausschus- ses soll ein Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner sein und über besondere Kenntnisse und Erfahrun- gen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und internen Kontrollverfahren verfügen so- wie mit der Abschlussprüfung vertraut sein. Er soll unabhängig sein von der Gesellschaft und vom Vor- stand sowie vom kontrollierenden Aktionär.

§ 3

Zusammenfassung der Aufgaben des Prüfungsausschusses

  1. Die Aufgaben des Prüfungsausschusses ergeben sich unter Berücksichtigung des Deutschen Corpo- rate Governance Kodex aus den geltenden gesetzlichen Vorschriften, aus dieser Geschäftsordnung und aus den Beschlüssen des Aufsichtsrats.
  2. Der Prüfungsausschuss befasst sich mit der Prüfung der Rechnungslegung und der Überwachung
    1. des Rechnungslegungsprozesses,

1 Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung werden in der Geschäftsordnung durchgehend männliche Personenbezeichnungen ver- wendet. Es sind jedoch jeweils weibliche und männliche Personen gemeint.

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  1. der Wirksamkeit des Internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des Internen Revisionssystems,
  2. der Abschlussprüfung, insbesondere der Auswahl und Rotation, der Leistungsfähigkeit, Qualifi- kation und Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, des Jahres- und Konzernabschlusses der DTAG, der Prüfhonorare und der von ihm zusätzlich erbrachten Leistungen unter Berücksichti- gung der Angemessenheit seiner gesamten Nichtprüfungsleistungen für den Konzern.
  3. der Compliance, einschließlich des Compliance Management Systems.

§ 4

Vorbereitende Aufgaben des Prüfungsausschusses

  1. Der Prüfungsausschuss bereitet die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats zur Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses sowie des Lageberichts, zum Beschlussvorschlag des Vorstands zur Verwendung des Bilanzgewinns, zur Billigung des Konzernabschlusses sowie des Konzernlagebe- richtes, zur Prüfung der für die Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergabe der vorstehend genannten Abschlüsse und Lageberichte ("ESEF2-Unterlagen") sowie zur Prüfung der nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung vor. Der Prüfungsausschuss unterbreitet dem Aufsichtsrat ent- sprechende Beschlussempfehlungen.
    Der Prüfungsausschuss erörtert mit Vorstand und Abschlussprüfer die Abschlussberichte. Er erörtert den Prüfungsablauf, die Prüfungsschwerpunkte und die Prüfmethodik mit dem Abschlussprüfer, nimmt die Prüfungsberichte des Abschlussprüfers über die Prüfergebnisse, auch hinsichtlich des in- ternen Kontroll- und Risikomanagementsystem bezogen auf den Rechnungslegungsprozess entge- gen und behandelt die Feststellungen mit dem Vorstand und dem Abschlussprüfer. Des Weiteren er erörtert er ggf. mit dem dazu beauftragten Wirtschaftsprüfer dessen Ergebnis der prüferischen Durch- sicht bzw. Prüfung der nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung.
  2. Der Prüfungsausschuss bereitet die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats für den Wahl- vorschlag des Abschlussprüfers an die Hauptversammlung vor und unterbreitet dem Aufsichtsrat ei- nen entsprechenden Vorschlag. Wird die Abschlussprüfung aufgrund gesetzlicher Vorgaben neu aus- geschrieben, muss dieser mindestens zwei Wahlvorschläge für den Abschlussprüfer mit einer begrün- deten Präferenz beinhalten. Der Prüfungsausschuss verantwortet in diesem Fall das Ausschreibungs- verfahren.
  3. Zur Vorbereitung seiner Vorschläge gemäß den vorstehenden Absätzen 1 und 2 beurteilt der Prüfungs- ausschuss regelmäßig die Qualität der Abschlussprüfung und Qualifikation des Abschlussprüfers. Der Prüfungsausschuss erörtert mit dem Abschlussprüfer die Gefahren für seine Unabhängigkeit, u.a. un- ter Berücksichtigung der Höhe der an den Abschlussprüfer insgesamt gezahlten Honorare sowie die

2 European Single Electronic Format

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vom Abschlussprüfer zur Verminderung dieser Gefahren angewendeten und dokumentierten Schutz- maßnahmen.

Der Prüfungsausschuss holt zu diesem Zweck jährlich eine schriftliche Erklärung des Abschlussprü- fers für die Beurteilung seiner Unabhängigkeit ein. Diese Erklärung enthält mindestens folgende An- gaben:

    1. eine Erklärung, dass der Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft, Prüfungspartner und Mit- glieder der höheren Führungsebene und das Leitungspersonal, die die Abschlussprüfung durch- führen, unabhängig vom geprüften Unternehmen sind;
    2. in welchem Umfang im vorausgegangenen Geschäftsjahr Nichtprüfungsleistungen für den Kon- zern erbracht wurden und für das laufende Geschäftsjahr vertraglich vereinbart sind;
    3. eine Bestätigung, dass die im jeweiligen Geschäftsjahr für die Prüfung des Jahres- und Konzern- abschlusses der DTAG verantwortlichen Abschlussprüfer Prüfungsleistungen in einer solchen Funktion in nicht mehr als den vorangegangenen sechs Geschäftsjahren ausgeführt haben;
    4. eine Bestätigung, dass keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen gemäß der Richtlinie des Prü- fungsausschusses zur Beauftragung von Dienstleistungen des Abschlussprüfers erbracht wurden.
  1. Die konkreten Anforderungen an das Ausschreibungsverfahren und den Auswahlprozess zur Bestel- lung des Abschlussprüfers werden in einer separat zu erlassenden Leitlinie "Auswahlprozess zur Be- stellung des Abschlussprüfers" des Prüfungsausschusses festgelegt (Anlage 1).

§ 5 Abschließende Aufgaben des Prüfungsausschusses

Der Prüfungsausschuss behandelt für den Aufsichtsrat abschließend die nachfolgend aufgeführten The- men und fasst soweit erforderlich, hierüber Beschluss:

  1. Der Prüfungsausschuss überwacht die Wirksamkeit des Internen Kontrollsystems, des Compliance Management Systems und des Risikomanagementsystems, indem er sich mit den grundsätzlichen Fragen und wesentlichen Sachverhalten befasst. Die Risikodarstellung soll neben finanziellen Risiken auch Reputationsrisiken umfassen. Zudem befasst der Prüfungsausschuss sich mit Rechtsstreitigkei- ten, dem Datenschutz sowie der Cybersicherheit und den daraus resultierenden Risiken für den Kon- zern. Er befasst sich mit der Internen Revision und der Fraudberichterstattung. Der Prüfungsausschuss erörtert diese Themen mit dem Vorstand, insbesondere im Hinblick auf den Rechnungslegungspro- zess.
  2. Der Prüfungsausschuss erörtert mit dem Vorstand auch Einzelthemen mit konzernweiter Bedeutung, soweit sie Bezug zur Rechnungslegung im Jahres- und Konzernabschluss, zum Lagebericht und Kon- zernlagebericht und seinen Aufgaben nach Abs. 1 haben.

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  1. Der Prüfungsausschuss prüft die Rechnungslegung und überwacht den Rechnungslegungsprozess. Er erörtert insbesondere die Behandlung von grundsätzlichen Themen, wie z.B. die Anwendung neuer oder die Änderung bislang angewendeter Rechnungslegungsstandards sowie die in Anspruch ge- nommenen Bilanzierungswahlrechte. Der Prüfungsausschuss kann dem Aufsichtsrat Empfehlungen oder Vorschläge zur Gewährleistung der Integrität (Ordnungsmäßigkeit) des Rechnungslegungspro- zesses unterbreiten.
  2. Der Prüfungsausschuss erörtert den verkürzten Abschluss, den Zwischenlagebericht sowie sonstige unterjährige Finanzberichte einschließlich des Berichts des Abschlussprüfers über deren prüferische Durchsicht mit dem Vorstand und dem Abschlussprüfer. Der Prüfungsausschuss lässt sich vom Vor- stand möglichst frühzeitig über wesentliche außerbilanzielle Transaktionen und sonstige wesentliche finanzielle Maßnahmen und Geschäfte, die nicht aus dem Jahres-, bzw. Konzernabschluss hervorge- hen, berichten.
  3. Der Prüfungsausschuss erteilt dem Abschlussprüfer in Umsetzung des Beschlusses der Hauptver- sammlung über dessen Wahl den Prüfungsauftrag für den Jahres- und Konzernabschluss, einschließ- lich der jeweiligen Lageberichte, sowie für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts sowie sonstiger unterjähriger Finanzberichte. Im Prüfungsauftrag werden der Prüfungsumfang, die Prüfungsplanung und -methoden, die vom Prüfungsausschuss festgelegten Prüfungsschwerpunkte, die Honorarvereinbarung sowie die Informationspflichten des Abschlussprü- fers näher geregelt.
    Der Prüfungsausschuss trifft im Rahmen des Prüfauftrags mit dem Abschlussprüfer insbesondere die Vereinbarung,
    1. dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unverzüglich unterrichtet wird, wenn während des Geschäftsjahres, für dessen Schluss der zu prüfende Jahresabschluss aufgestellt wird, oder während der Abschlussprüfung Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht,
    2. über alle für die Aufgaben des Aufsichtsrats wesentlichen Feststellungen und Vorkommnisse un- verzüglich zu unterrichten, die bei der Durchführung der Abschlussprüfung zu seiner Kenntnis gelangen,
    3. über alle von den Prüfern als kritisch angesehenen Vorgänge und Grundsätze hinsichtlich der Rechnungslegung sowie über alle alternativen Möglichkeiten der Bilanzierung innerhalb der für die Deutsche Telekom geltenden Rechnungslegungsvorschriften, die mit dem Management be- sprochen wurden, zu berichten,
    4. sonstigen bedeutenden Schriftverkehr mit dem Vorstand, wie z.B. eine Übersicht noch nicht ge- klärter Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Vorstand und dem Abschlussprüfer, an den Prüfungsausschuss zu übergeben,

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