Ermittlung des Gegenwerts deren durchschnittlicher Börsenkurs 
                                                        zwischen dem 9. und dem 5. Börsentag vor dem Tag der 
                                          (3)           Veröffentlichung des Angebots, ermittelt auf der Basis des 
                                                        arithmetischen Mittels der Schlusskurse an dem in- oder 
                                                        ausländischen Markt, der die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 
                                                        AktG erfüllt, am 9., 8., 7., 6. und 5. Börsentag vor dem Tag 
                                                        der Veröffentlichung des Angebots, zugrunde zu legen. Wird die 
                                                        Aktie an mehreren solcher Märkte gehandelt, kommt es dabei 
                                                        allein auf den umsatzstärksten Markt an. Das Volumen des 
                                                        Angebots kann begrenzt werden. Sofern die Gesamtzahl der 
                                                        angedienten Aktien dieses Volumen überschreitet, kann der 
                                                        Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien erfolgen; 
                                                        darüber hinaus können eine bevorrechtigte Annahme geringer 
                                                        Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär 
                                                        sowie zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien eine 
                                                        Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen werden. Ein 
                                                        etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist 
                                                        insoweit ausgeschlossen. 
                                                        Im Rahmen eines konkreten Rückkaufprogramms kann ein 
                                                        Emissionsunternehmen beauftragt werden, an einer vorab 
                                                        festgelegten Mindestzahl von Börsentagen im Xetra-Handel der 
                                                        Deutsche Börse AG (oder Nachfolgesystem) und spätestens bis zum 
                                                        Ablauf einer zuvor vereinbarten Periode entweder eine 
                                                        vereinbarte Anzahl von Aktien oder Aktien für einen zuvor 
                                                        festgelegten Gesamtkaufpreis zu erwerben und an die 
                                                        Gesellschaft zu übertragen, wobei (i) das Emissionsunternehmen 
                                                        die Aktien unter Berücksichtigung des 
                                                        Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) über die Börse 
                                                        erwerben muss und (ii) der von der Gesellschaft zu zahlende 
                                          (4)           Kaufpreis je Aktie einen Abschlag von mindestens 0,25 % bis 
                                                        höchstens 5 % gegenüber dem arithmetischen Mittel der 
                                                        volumengewichteten Durchschnittskurse (volume weighted average 
                                                        price - VWAP) der Aktie im Xetra-Handel der Deutsche Börse AG 
                                                        (oder Nachfolgesystem) während der tatsächlichen Periode des 
                                                        Rückerwerbs aufzuweisen hat. Dabei ist es auch zulässig, dass 
                                                        dieser Kaufpreis im Ergebnis durch einen am Ende oder nach 
                                                        Ablauf der tatsächlichen Periode des Rückerwerbs erfolgenden 
                                                        Barausgleich und/oder Ausgleich in Aktien erreicht wird. Ferner 
                                                        muss das Emissionsunternehmen (iii) die zu liefernden Aktien an 
                                                        der Börse zu Preisen kaufen, die innerhalb der unter Ziffer (1) 
                                                        für den herkömmlichen Erwerb von Aktien über die Börse 
                                                        definierten Bandbreite liegen. 

Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Deutschen Telekom AG, die

aufgrund der vorstehenden Erwerbsermächtigung erworben werden, unter Wahrung

c) des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) wieder über die Börse zu

veräußern.

Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Deutschen Telekom AG, die

aufgrund der vorstehenden Erwerbsermächtigung erworben werden, den Aktionären

d) aufgrund eines an alle Aktionäre gerichteten Angebots unter Wahrung ihres

Bezugsrechts und unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG)

zum Bezug anzubieten.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine

Veräußerung der aufgrund der vorstehenden Erwerbsermächtigung erworbenen

Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle 7. Aktionäre vorzunehmen, wenn die erworbenen Aktien gegen Barzahlung zu einem

Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft mit

gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich

unterschreitet. Diese Ermächtigung beschränkt sich auf einen anteiligen

Betrag am Grundkapital von insgesamt höchstens EUR 1.218.933.400,57 - das sind

e) 10 % des Grundkapitals der Deutschen Telekom AG zum Zeitpunkt der

Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung - oder - falls

dieser Wert geringer ist - 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der

Veräußerung der Aktien. Das Ermächtigungsvolumen verringert sich um den

anteiligen Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt oder auf den sich

Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen

beziehen, die seit Erteilung dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss

in unmittelbarer, entsprechender oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3

Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der

Deutschen Telekom AG, die aufgrund der vorstehenden Erwerbsermächtigung

f) erworben werden, zur Einführung von Aktien der Gesellschaft an ausländischen

Börsen zu verwenden, an denen sie nicht notiert sind.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der

Deutschen Telekom AG, die aufgrund der vorstehenden Erwerbsermächtigung

erworben werden, Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder im

Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an

g) Unternehmen, einschließlich der Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes, oder

von anderen, mit einem solchen Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden

einlagefähigen Wirtschaftsgütern, einschließlich Forderungen gegen die

Gesellschaft, anzubieten und/oder zu gewähren.

Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Deutschen Telekom AG, die

aufgrund der vorstehenden Erwerbsermächtigung erworben werden, zur Erfüllung

von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus Options- und/oder

h) Wandelschuldverschreibungen zu verwenden, die die Gesellschaft aufgrund der

Ermächtigung zu Punkt 6 der Tagesordnung der Hauptversammlung vom 17. Mai

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February 26, 2021 09:06 ET (14:06 GMT)