bestehen nach der Einschätzung des Aufsichtsrats keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen

zwischen Frau Dr. Helga Jung einerseits und den Gesellschaften des Deutsche Telekom Konzerns, den Organen

der Deutschen Telekom AG oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien

an der Deutschen Telekom AG beteiligten Aktionär andererseits, die ein objektiv urteilender Aktionär für

seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.

Weitere Informationen zu Tagesordnungspunkt 6, insbesondere der Lebenslauf der Kandidatin sowie die

Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG, finden sich im Anschluss an die Tagesordnung unter 'Weitere

Informationen zu Punkt 6 der Tagesordnung, insbesondere Lebenslauf der Kandidatin sowie Angaben nach §

125 Abs. 1 Satz 5 AktG'. Diese Informationen sind zudem von der Einberufung der Hauptversammlung an und

auch während der gesamten Hauptversammlung über die Internetadresse


              www.telekom.com/hv 

zugänglich.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit möglichem

Ausschluss des Bezugs- und eines etwaigen Andienungsrechts sowie der Möglichkeit der Einziehung eigener

Aktien unter Herabsetzung des Grundkapitals

Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung vom 25. Mai 2016 erteilte Ermächtigung zum Erwerb

eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG läuft am 24. Mai 2021 aus und soll deshalb durch eine neue

Ermächtigung ersetzt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:


                                          Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 31. März 2026 Aktien der Gesellschaft 
                                          mit einem auf diese entfallenden Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu 
                                          EUR 1.218.933.400,57 - das sind 10 % des Grundkapitals - zu erwerben, mit der 
                                          Maßgabe, dass auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen 
                                          mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben 
                                          hat und noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, 
                                          zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft 
                                          entfallen. Ferner sind die Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AktG 
                                          zu beachten. Der Erwerb darf nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien 
                                          erfolgen. 
                            a) 
                                          Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilen ausgeübt werden. Der Erwerb kann 
                                          innerhalb des Ermächtigungszeitraums bis zur Erreichung des maximalen 
                                          Erwerbsvolumens in Teiltranchen, verteilt auf verschiedene Erwerbszeitpunkte, 
                                          erfolgen. 
                                          Der Erwerb kann auch durch von der Deutschen Telekom AG im Sinne von § 17 
                                          AktG abhängige Konzernunternehmen oder durch Dritte für Rechnung der 
                                          Deutschen Telekom AG oder für Rechnung von nach § 17 AktG abhängigen 
                                          Konzernunternehmen der Deutschen Telekom AG durchgeführt werden. 
                                          Der Erwerb erfolgt unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a 
                                          AktG) über die Börse. Er kann stattdessen auch mittels eines an alle 
                                          Aktionäre gerichteten öffentlichen Kauf- oder Aktientauschangebots erfolgen, 
                                          bei dem, vorbehaltlich eines nachfolgend zugelassenen Ausschlusses des 
                                          Andienungsrechts, der Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 53a AktG) ebenfalls zu 
                                          wahren ist. Ein börslicher Erwerb kann über ein Kreditinstitut oder ein 
                                          anderes die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllendes 
                                          Unternehmen (zusammen nachfolgend: Emissionsunternehmen) auch dergestalt 
                                          erfolgen, dass das Emissionsunternehmen im Rahmen eines konkreten 
                                          Rückkaufprogramms zu den nachfolgend unter Ziffer (4) festgelegten 
                                          Bedingungen mit dem Erwerb beauftragt wird. 
                                                        Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der 
                                                        Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Börsentag, 
                                                        an dem der Abschluss des schuldrechtlichen Geschäfts erfolgt, 
                                          (1)           durch die Eröffnungsauktion ermittelten Börsenkurs der Aktie im 
                                                        Xetra-Handel der Deutsche Börse AG (oder Nachfolgesystem) um 
                                                        nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % 
                                                        unterschreiten. 
                                                        Erfolgt der Erwerb über ein an alle Aktionäre gerichtetes 
                                                        öffentliches Kaufangebot, dürfen der gebotene Kaufpreis oder 
                                                        die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
                                                        Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Börsenkurs der Aktie 
                                                        zwischen dem 9. und dem 5. Börsentag vor dem Tag der 
                                                        Veröffentlichung des Angebots, ermittelt auf der Basis des 
                                                        arithmetischen Mittels der Schlussauktionspreise der Aktie im 
                                                        Xetra-Handel der Deutsche Börse AG (oder Nachfolgesystem) am 
                                                        9., 8., 7., 6. und 5. Börsentag vor dem Tag der 
                                                        Veröffentlichung des Angebots, um nicht mehr als 10 % 
                                          (2)           überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. Das 
                                                        Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die 
                                                        Gesamtzahl der angedienten Aktien dieses Volumen überschreitet, 
                                                        kann der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien 
                                                        erfolgen; darüber hinaus können eine bevorrechtigte Annahme 
                                                        geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je 
                                                        Aktionär sowie zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von 
                                                        Aktien eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen 
                                                        werden. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der 
                                                        Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen. 
                                                        Erfolgt der Erwerb über ein an alle Aktionäre gerichtetes 
                                                        öffentliches Aktientauschangebot, darf der gebotene Gegenwert, 
                                                        also der Wert der gebotenen Gegenleistung, je Aktie (ohne 
                                                        Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Börsenkurs der Aktie 
                                                        zwischen dem 9. und dem 5. Börsentag vor dem Tag der 
                                                        Veröffentlichung des Angebots, ermittelt auf der Basis des 
                                                        arithmetischen Mittels der Schlussauktionspreise der Aktie im 
                            b)                          Xetra-Handel der Deutsche Börse AG (oder Nachfolgesystem) am 
                                                        9., 8., 7., 6. und 5. Börsentag vor dem Tag der 
                                                        Veröffentlichung des Angebots, um nicht mehr als 10 % 
                                                        überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. Werden 
                                                        als Gegenleistung Aktien angeboten, die im In- oder Ausland 
                                                        börsennotiert im Sinne des § 3 Abs. 2 AktG sind, ist bei der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 26, 2021 09:06 ET (14:06 GMT)