Entsprechendes gilt für die Erhöhung der Vergütung für den Aufsichtsratsvorsitzenden und seinen

Stellvertreter sowie für die Erhöhung der Vergütung für die Mitgliedschaft und den Vorsitz in einem

Aufsichtsratsausschuss. Es gibt darüber hinaus keine weitere Vergütung im Falle eines Ausscheidens aus

dem Aufsichtsrat.

Bestandteile, Höhe und Struktur der Aufsichtsratsvergütung

Nach den in der Satzung festgelegten Regelungen erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats eine feste

jährliche Grundvergütung in Höhe von EUR 70.000,00. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats sowie sein

Stellvertreter erhalten für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen höheren Organisations- und

Verwaltungsaufwand sowie ihre besondere Verantwortung für die erfolgreiche und effiziente Zusammenarbeit

des Gesamtgremiums eine erhöhte Grundvergütung. Die Erhöhung beträgt für den Vorsitzenden EUR 70.000,00 und

für den Stellvertreter EUR 35.000,00.

Die Mitgliedschaft in Ausschüssen des Aufsichtsrats wird mit Blick auf die Bedeutung der

Ausschussarbeit und den erhöhten Vorbereitungs- und Arbeitsaufwand zusätzlich vergütet. Dabei wird

zwischen den einzelnen Ausschüssen differenziert. Danach erhält der Vorsitzende des Prüfungsausschusses EUR

80.000,00, jedes andere Mitglied des Prüfungsausschusses EUR 40.000,00, der Vorsitzende des

Präsidialausschusses EUR 70.000,00, jedes andere Mitglied des Präsidialausschusses EUR 30.000,00, der

Vorsitzende des Nominierungsausschusses EUR 25.000,00, jedes andere Mitglied des Nominierungsausschusses EUR

12.500,00. Bei allen anderen Ausschüssen mit Ausnahme des Vermittlungsausschusses erhält jeweils der 4. Vorsitzende des Ausschusses EUR 40.000,00 und jedes andere Mitglied des Ausschusses EUR 25.000,00. Der

Vorsitz und die Mitgliedschaft im Vermittlungsausschuss bleiben unberücksichtigt.

Um die zeitliche Inanspruchnahme durch die Sitzungsteilnahme in der Aufsichtsratsvergütung angemessen

zu berücksichtigen, erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats darüber hinaus für jede Sitzung des

Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse, an der sie teilnehmen, ein Sitzungsgeld von EUR 1.000,00.

Die Vergütung sowie das Sitzungsgeld werden nach Ablauf der Hauptversammlung fällig, die den

Konzernabschluss für das jeweilige Geschäftsjahr entgegennimmt oder über seine Billigung entscheidet.

Die Aufsichtsratsmitglieder sind im Interesse der Gesellschaft in eine

Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder einbezogen. Die Prämien werden von der

Gesellschaft bezahlt.

Das Unternehmen erstattet allen Aufsichtsratsmitgliedern ihre Auslagen sowie die auf ihre Bezüge

entfallende Umsatzsteuer. Außerdem unterstützt die Gesellschaft die Mitglieder des Aufsichtsrats in

angemessener Weise bei ihrer Amtseinführung sowie bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen.

Teilnahmerecht, Stimmrecht und Stimmrechtsvertretung

Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung (die vorliegend für die Aktionäre nur durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter möglich ist) und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 16 Abs. 1 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich rechtzeitig, das heißt spätestens bis Montag, den 29. März 2021, 24:00 Uhr (MESZ),

bei der Gesellschaft unter der Adresse

DTAG Hauptversammlung 2021 c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH 20683 Hamburg

oder per E-Mail unter der E-Mail-Adresse hv-service@telekom.de

oder unter Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren unter der Internetadresse www.telekom.com/hv-service

angemeldet haben. Für die Fristwahrung ist dabei der Zugang der Anmeldung maßgeblich. Bei Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs sind die unten unter 'Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs' genannten Voraussetzungen und Vorgaben zu beachten.

Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) bestehen im Verhältnis zur Gesellschaft Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen. Hinsichtlich der Ausübung von Rechten aus Aktien, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts erfüllt sind, wird also von der Gesellschaft derjenige als Aktionär behandelt, der als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Das Teilnahmerecht (das vorliegend für die Aktionäre nur durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wahrgenommen werden kann) und das Stimmrecht setzen demgemäß auch voraus, dass eine Eintragung als Aktionär im Aktienregister noch am Tag der Hauptversammlung besteht. Hinsichtlich der Anzahl der einem Aktionär zustehenden Stimmrechte ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgeblich. Aus abwicklungstechnischen Gründen werden allerdings in der Zeit von Dienstag, den 30. März 2021, bis zum Tag der Hauptversammlung, also bis Donnerstag, den 1. April 2021, (je einschließlich) keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung am Montag, den 29. März 2021 (sogenanntes Technical Record Date).

Intermediäre sowie Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG und sonstige nach § 135 Abs. 8 AktG den Intermediären gleichgestellte Personen dürfen das Stimmrecht für Namensaktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Einzelheiten zu dieser Ermächtigung finden sich in § 135 AktG.

Gemäß § 67a Abs. 4 AktG ist ein Intermediär eine Person, die Dienstleistungen der Verwahrung oder der Verwaltung von Wertpapieren oder der Führung von Depotkonten für Aktionäre oder andere Personen erbringt, wenn die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften stehen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben. Insbesondere Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der sogenannten Kapitaladäquanzverordnung (Verordnung (EU) Nr. 575/2013) können Intermediäre sein.

Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung

Die ordentliche Hauptversammlung am 1. April 2021 wird aufgrund einer vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 GesRuaCOVBekG getroffenen Entscheidung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten. Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung.

Es erfolgt eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung, die für jedermann unter der Internetadresse www.telekom.com/hv

zugänglich ist. Darüber können mithin auch die Aktionäre die Hauptversammlung selbst oder durch einen Bevollmächtigten live verfolgen, und zwar auch dann, wenn die unter 'Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts' genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Die Aktionäre können außerdem, sofern die unter 'Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts' genannten Voraussetzungen erfüllt sind,


              ihr Stimmrecht selbst im Wege der Briefwahl ausüben oder durch einen Bevollmächtigten im Wege der 
              Briefwahl ausüben lassen. Die Stimmabgabe durch Briefwahl kann auch unter Nutzung des passwortgeschützten 
              Internetdialogs gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren unter der Internetadresse 
*             www.telekom.com/hv-service 

erfolgen, und zwar auch noch am Tag der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung;

ihr Stimmrecht gemäß den von ihnen erteilten Weisungen durch die von der Gesellschaft benannten

Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der

Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann auch unter Nutzung des passwortgeschützten * Internetdialogs gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren unter der vorgenannten Internetadresse

(www.telekom.com/hv-service) erfolgen, und zwar auch noch am Tag der Hauptversammlung bis zum Beginn der

Abstimmung;

selbst oder durch einen Bevollmächtigten Fragen einreichen. Die Fragen sind bis spätestens Dienstag, * den 30. März 2021, 24:00 Uhr (MESZ), unter Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs gemäß dem

dafür vorgesehenen Verfahren unter der vorstehend genannten Internetadresse (www.telekom.com/hv-service)

einzureichen.

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February 26, 2021 09:06 ET (14:06 GMT)