Deutsche Bank

Säule 3 Bericht

zum 30. Juni 2021

Inhalt

4 Regulatorisches Rahmenwerk

  • Einführung

4 Basel 3 und CRR/CRD

  • MREL (SRMR/BRRD) und TLAC (CRR)
  • ICAAP, ILAAP und SREP
  • Aufsichtsmaßnahmen für notleidende Engagements
    8 Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie

10 Allgemeine Offenlegungs­ anforderungen

10 Anforderung zur Säule 3-Offenlegung

(Artikel 431 (1) CRR)

  1. Schlüsselparameter (Artikel 447 (a-g) und Artikel 438 (b) CRR)
  2. Schlüsselparametern zu Eigenmitteln und

berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (Artikel 447h CRR und Artikel 45i(3)(a,c) BRRD)

13 Informationen hinsichtlich des Anwendungsbereichs der regulatorischen Anforderungen

13 Überleitung vom aufsichtsrechtlichen zum bilanziellen

Eigenkapital nach IFRS (Artikel 437 (a) CRR)

15 Eigenmittel

15 Zusammensetzung des aufsichtsrechtlichen

Eigenkapitals, aufsichtsrechtliche Abzüge und

Korrekturposten (Artikel 437 (a,d-f) CRR)

  1. Entwicklung des Aufsichtsrechtlichen Eigenkapitals
  1. Übergangsbestimmungen zur Verringerung der
    Auswirkungen der Einführung des IFRS 9 auf die Eigenmittel (Artikel 473a CRR)
  1. Hauptmerkmale der Kapitalinstrumente (Artikel 437 (1) (b-c) CRR)
  2. Kapitalpuffer (Artikel 440 CRR)

23 Mindestkapitalanforderungen und zusätzliche

Kapitalpuffer

23 Geografische Verteilung der Risikopositionswerte

(Artikel 440 (a) CRR)

28 Institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer

(Artikel 440 (b) CRR)

28 Eigenmittel und berücksichtigungsfähige

Verbindlichkeiten (Artikel 437a CRR und Artikel 45i(3)(b) BRRD)

28 Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtiguungsfähige Verbindlichkeiten

30 Hauptmerkmale der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

30

Rangfolge in der Kreditgeberhierachie und Laufzeiten

33 Eigenmittelanforderungen

33 Übersicht der Kapitalanforderungen (Artikel 438 (d) CRR)

35 Verschuldung (Artikel 451 CRR)

  1. Verschuldungsquote (Artikel 451 (1)(a-c), (2) und (3) CRR)
  1. Faktoren, die die Verschuldungsquote im ersten Halbjahr
    2021 beeinflusst haben (Artikel 451 (1) (e) CRR) (EU LRA)

40 Kreditrisiko und Kreditrisikominderung­

40 Allgemeine quantitative Informationen über Kreditrisiken

  1. Risikopositionen nach Restlaufzeit (Artikel 442 (g) CRR)
  2. Qualität notleidender Risikopositionen nach geografischem Gebiet (Artikel 442 (c+e) CRR)

43 Kreditqualität der Darlehen und Kredite an ­

Nicht-finanzielle Kapitalgesellschaften nach

Wirtschaftszweig (Artikel 442 (c+e) CRR)

43 Vertragsgemäß bediente und notleidende Risikopositionen und damit verbundene Rückstellungen (Artikel 442 (c) CRR)

47 Kreditqualität vertragsgemäß bedienter und notleidender Risikopositionen nach Überfälligkeit in Tagen (Artikel 442 (c-d) CRR)

50 Veränderung des Bestands notleidender Darlehen und Kredite (Artikel 442 (f) CRR)

50 Aufsichtsrechtliche Minimum-Reserve für notleidende Engagements

  1. Durch Inbesitznahme und Vollstreckungsverfahren erlangte Sicherheiten (Artikel 442 (c) CRR)
  2. Kreditqualität gestundeter Risikopositionen (Artikel 442 (c) CCR)
  3. Engagements, für die als Reaktion auf die COVID-19 Pandemie Maßnahmen ergriffen wurden

60 Allgemeine quantitative Informationen über die Kreditrisikominderung

  1. Übersicht von Kreditrisikominderungstechniken (Artikel 453 (f) CRR)
  2. Kreditrisiko und Kreditrisikominde-

rungstechniken im Standardansatz­

61 Quantitative Information zur Nutzung des Standardansatzes

61 Positionswerte im Standardansatz nach Risiko- gewichten bevor und nach Anwendung von Kreditrisikominderung (Artikel 444 (e) CRR und Artikel 453 (g-i) CRR)

65 Kreditrisiko und Kreditrisikominderung­

im auf internen Ratings­ -basierenden Ansatz

65 Quantitative Informationen über die Nutzung des IRB-Ansatzes

65 Risikopositionsbeträge im IRB-Basisansatz (Artikel 452 (g) (i-iv) CRR)

71 Risikopositionsbeträge im fortgeschrittenen IRB-Ansatz (Artikel 452 (g) (i-iv) CRR)

83 Durch Kreditderivate abgesicherte Risikopositionswerte (Artikel 453 (j) CRR)

83 Forderungen im IRB-Ansatz abgesichert durch Kreditrisikominderungstechniken (Artikel 453 (g) CRR)

86 Entwicklung der RWA für Kreditrisiken

(Artikel 438 (h) CRR)

86 Spezialfinanzierungen und Beteiligungspositionen im Anlagebuch (Artikel 438 (e) CRR)

88 Gegenparteiausfallrisiko (CCR)

  1. Schätzung des Alpha-Faktors (Artikel 439 (k) CRR)
  1. CCR Risikopositionswerte des Gegenparteirisikos nach Ansatz und Entwicklung (Artikel 439 (f,g,k) und Artikel 438 (h) CRR)
  1. CCR Eigenmittelanforderung für die Anpassung der
    Kreditbewertung (Artikel 439 (h) CRR)
  2. CCR-Risikopositionenmit zentralen Gegenparteien
    (Artikel 439 (i) CRR)
  1. Gegenparteiausfallrisikopositionen im Standardansatz
    (Artikel 444 (e) CRR)
  1. Gegenparteiausfallrisikopositionen im IRB-Basisansatz
    (Artikel 452 (g) CRR)
  1. Gegenparteiausfallrisikopositionen im fortgeschrittenen
    IRB-Ansatz (Artikel 452 (g) CRR)
  1. Gegenparteiausfallrisiko nach Kreditrisiko­ minderungstechniken (Artikel 439 (e) CRR)
  2. Risikopositionen der Kreditderivate (Artikel 439 (j) CRR)

103 Risiko aus Verbriefungspositionen

103 Verbriefungen im Anlage- und Handelsbuch (Artikel 449 (j) CRR)

106 Verbriefungen im Anlagebuch und damit verbundene regulatorische Kapitalanforderungen - Institut tritt als Originator oder Sponsor auf (Artikel 449 (k)(i) CRR)

108 Verbriefungen im Anlagebuch und damit verbundene regulatorische Kapitalanforderungen - Institut tritt als Anleger auf (Artikel 449 (k)(ii) CRR)

110 Vom Institut verbriefte Positionen - Ausgefallene

Risikopositionen und spezifische Kredit­risiko­ anpassungen (Artikel 449 (l) CRR)

112 Marktrisiko

112 Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko im Standardansatz

  1. Marktrisiko-Standardansatz(Artikel 445 CRR)
  1. Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko im auf internen Modellen basierenden Ansatz
  1. Aufsichtsrechtliche Eigenmittelanforderung für Marktrisiken (Artikel 455 (e) CRR)
  1. Weitere quantitative Informationen über das Marktrisiko

nach dem auf internen Modellen basierenden Ansatz (IMA)

  1. Übersicht der Value-at-Risk-Metriken (Artikel 455 (d) CRR)
  2. Vergleich der Value-at-Risk-Tagesendwerte mit den eintägigen Änderungen des Portfoliowerts (Artikel 455 (g) CRR)
  3. Zinsrisiko aus nicht im

Handelsbuch enthaltenen Positionen (Artikel 448 CRR)

116 Veränderungen des barwertigen Zinsrisikos und des Nettozinsergebnisses (Artikel 448 (a-b, d) CRR)

116 Offenlegung Liquiditätsanforde­ rungen (Artikel 451a CRR)

120 Tabellenverzeichnis

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Regulatorisches Rahmenwerk

Säule 3 Bericht zum 30. Juni 2021

Basel 3 und CRR/CRD

Regulatorisches Rahmenwerk

Einführung

Dieser Bericht enthält die Säule 3-Veröffentlichungen auf Basis des Deutsche Bank Konzerns wie nach dem globalen auf- sichtsrechtlichen Rahmenwerk für Kapital und Liquidität des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht, auch als Basel 3 be- zeichnet, gefordert.

In der Europäischen Union (EU) wird das Basel 3-Rahmenwerk durch die geänderten Fassungen der "Verordnung (EU) 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen" (Capital Requirements Regulation oder "CRR") und der "Richtlinie (EU) 2013/36 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen" (Capital Requirements Directive oder "CRD") umgesetzt. Die CRR ist als einheitliches Regelwerk unmittelbar auf Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in der Europäischen Union anwendbar und bildet die Grund- lage für die Festlegung der aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalanforderungen, der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel, des Ver- schuldungsgrads und der Liquidität sowie weiterer relevanter Anforderungen. Darüber hinaus wurde die CRR durch weitere Änderungen des Kreditwesengesetzes (KWG) und der Solvabilitätsverordnung (SolvV) sowie begleitender Verordnungen in deutsches Recht umgesetzt. Gemeinsam stellen diese Gesetze und Verordnungen den in Deutschland geltenden regulatori- schen Rahmen dar.

Die Offenlegungsanforderungen sind in Teil Acht der CRR und in § 26a des KWG geregelt. Weitere Leitlinien zur Offenlegung wurden kürzlich von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde ("EBA") in ihrem "Final draft implementing technical standards on public disclosures by institutions of the information referred to in Titles II and III of Part Eight of Regulation (EU) No 575/2013" (EBA ITS) veröffentlicht.

Diese Neuveröffentlichung der EBA ITS zu den Säule-3-Offenlegungen stellt eine grundlegende Überarbeitung der Strategie der EBA zur Bereitstellung ihrer Richtlinien zu den Säule-3-Offenlegungen der Banken dar. Die wichtigsten Ziele dieser Strategie und der neuen EBA ITS sind:

  • Bereitstellung eines umfassenden Pillar 3 Offenlegungsrahmenwerks;
  • Förderung von Konsistenz und Vergleichbarkeit der von den Banken offengelegten Pillar 3-Informationen durch Einführung vorgegebener Tabellen und Vorlagen;
  • Bereitstellung eines umfassenden Überblicks über die wichtigsten aufsichtsrechtlichen Daten durch Einführung von Tabel- len zu den regulatorischen Schlüsselkennzahlen.
  • Eine vollständige Anpassung der quantitativen Offenlegungsdaten der Säule 3 an das aufsichtsrechtliche Berichtswesen zu ermöglichen.

Die Einhaltung dieses neuen EBA-ITS-Rahmens führt zu einigen Veränderungen an den Tabellen in diesem Säule-3-Bericht im Vergleich zu vorherigen Berichten. Der einleitende Text zu jeder Tabelle erklärt die neue Struktur und den Inhalt der in der jeweiligen Tabelle bereitgestellten Informationen.

Die Säule 3-Offenlegungen in diesem Bericht sind nicht testiert. Aufgrund von Rundungen können sich im vorliegenden Bericht bei Summenbildungen und bei der Berechnung von Prozentangaben geringfügige Abweichungen ergeben.

Basel 3 und CRR/CRD

Im Hinblick auf die aufsichtsrechtlichen Mindesteigenmittelanforderungen bildet die CRR/CRD die Grundlage für die Berech- nung der risikogewichteten Aktiva (RWA) für das Kreditrisiko, einschließlich Gegenparteiausfallrisiko, Kreditrisikobezogene Bewertungsanpassungen, Marktrisiko und operationelles Risiko.

Als Reaktion auf den COVID-19 Ausbruch wurden selektive gesetzliche Änderungen am aufsichtsrechtlichen Rahmenwerk vorgenommen, die erstmalig für die Berichterstattung zum 30. Juni 2020 anwendbar waren. Durch die Verordnung (EU) 2020/866 wurde der Diversifizierungsvorteil, der für aggregierte zusätzliche Wertanpassungen gilt, bis Ende 2020 von 50 % auf 66 % erhöht. Die Verordnung (EU) 2020/873 nimmt verschiedene Änderungen bei der Bestimmung der risikogewichteten Aktiva und der Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote vor. Zum Beispiel werden die geltenden Risikoge- wichte für bestimmte kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) durch die Anwendung von Skalierungsfaktoren in Abhängigkeit von der Risikoposition reduziert. In Bezug auf die Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote werden zum Beispiel Barforderungen und Barverbindlichkeiten verrechnet, wenn die damit verbundenen regulären Verkäufe und Käufe auf einer Lieferung-gegen-Zahlung-Basis abgewickelt werden. Zusätzlich können bestimmte Euro-basierte Positionen gegen-

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Regulatorisches Rahmenwerk

Säule 3 Bericht zum 30. Juni 2021

Basel 3 und CRR/CRD

über Zentralbanken des Eurosystems mit erfolgter Einwilligung der Europäischen Zentralbank von der Gesamtrisikopositions- messgröße der Verschuldungsquote ausgeschlossen werden. Mit der Entscheidung (EU) 2020/1306 der Europäischen Zent- ralbank schloss der Konzern erstmalig für die Berichterstattung zum 30. September 2020 diese Positionen von der Gesamtri- sikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote aus. Dieser Ausschluss war bis zum 27. Juni 2021 anwendbar. Mit der Entscheidung (EU) 2021/1074 der Europäischen Zentralbank wurde der Ausschluss bestimmter Euro-basierter Positionen gegenüber Zentralbanken des Eurosystems bis zum 31. März 2022 verlängert.

Die Verordnung (EU) 2019/876 und die Richtlinie (EU) 2019/878 nahmen Anpassungen in der CRR/CRD vor, die zu verschie- denen Änderungen des regulatorischen Rahmenwerks führten, die für unsere Berichtserstattung zum 30. Juni 2021 erstmalig anwendbar sind. Ein neuer Standardansatz zur Bestimmung des Gegenparteiausfallrisikos (SA-CRR) wurde eingeführt, wel- cher die Markbewertungsmethode zur Bestimmung des Positionswertes für Derivate, die nicht in den Anwendungsbereich der Interne-Modelle-Methode fallen, ersetzt. Zusätzlich wurde ein neues Rahmenwerk für die Bestimmung der Risikogewichte für Bankbuchanlagen in Investmentanteile (Organismen für gemeinsame Anlagen, OGA) und der Beiträge zum Ausfallfonds einer zentralen Gegenpartei eingeführt. Das Rahmenwerk für Großkredite wird dahingehend modifiziert dass eine strengere Definition der anrechenbaren Eigenmittel eingeführt wird. Die anrechenbaren Eigenmittel werden auf das Kernkapital beschränkt, während zuvor auch Ergänzungskapital bis zur Höhe von höchstens einem Drittel des Kernkapitals angerechnet werden konnte. Das reduziert effektiv die allgemeine Obergrenze für Großkredite von 25 % der anrechenbaren Eigenmittel. Zusätzlich wird eine neue Obergrenze für Großkredite von 15 % des Kernkapitals für Risikopositionen zwischen global systemrelevante Instituten (Global Systemically Important Institutions, "G-SII") eingeführt. Gleichzeitig wird die Gesamtrisikopositionsmess- größe so geändert, dass für Derivate SA-CCR anstatt der Interne-Modelle-Methode anzuwenden ist. Außerdem wird die Nut- zung von Kreditrisikominderungstechniken verpflichtend sofern sie für RWA Zwecke genutzt werden und führt zu einer zwin- genden Substitution der Risikoposition auf den Steller einer Absicherung (z.B. den Emittenten der finanziellen Sicherheit).

Die Verordnung (EU) 2021/558 und die Verordnung (EU) 2021/557 führten gezielte Änderungen des Verbriefungsrahmen- werks für Verbriefungen notleidender Risikopositionen ein und weiteten das Rahmenwerk für einfache, transparente und stan- dardisierte Verbriefungen auf synthetische Verbriefungen aus. Diese Änderungen gelten zum ersten Mal in unserer Bericht- erstattung zum 30. Juni 2021.

Ein weiterer Hauptbestandteil des CRR/CRD-Rahmenwerks ist die Entwicklung und Erhaltung einer Kapitalbasis von hoher Qualität, welche hauptsächlich aus hartem Kernkapital ("Common Equity Tier 1", "CET 1") bestehen sollte. Die Mindestkapi- talquote für das harte Kernkapital beträgt 4,5 % der risikogewichteten Aktiva. Zusätzlich zu der Mindestkapitalanforderung wurden seit 2016 phasenweise verschiedene Kapitalpuffer eingeführt, die ab 2019 vollumfänglich einzuhalten sind. Seit dem

30. Juni 2020 wendet die Gruppe für alle CET 1-Größen die Übergangsbestimmungen in Bezug auf IFRS 9 an, wie dies in der gegenwärtigen CRR/CRD vorgegeben ist.

Bislang mussten immaterielle Vermögenswerte von den Posten des CET 1 abgezogen werden. Die Verordnungen (EU) 2019/876 und 2020/873 sehen vor dass bestimmte Software-Vermögenswerte ab dem Inkrafttreten des zugehhörigen tech- nischer Regulierungsstandards nicht mehr von den Posten des CET 1 abgezogen werden müssen. Der zugehörige technische Regulierungsstandard, die Verordnung (EU) 241/2014 wurde entsprechend angepasst und trat am 23. Dezember 2020 in Kraft. Dieser angepasste technische Regulierungsstandard galt somit erstmalig für die Berichterstattung zum 31. Dezember 2020. Für diese Software-Vermögenswerte wird das Konzept einer aufsichtsrechtlichen Amortisierung eingeführt. Der auf- sichtsrechtliche Wert der Software-Vermögenswerte wird basierend auf dem ursprünglichen IFRS Wert bestimmt und dann linear bis auf null amortisiert. Die maximale aufsichtsrechtliche Amortisierungsperiode ist drei Jahre, aber wenn die IFRS Amortisierungsperiode kürzer ist (z.B. zwei Jahre), dann sind die aufsichtsrechtliche und die IFRS Periode gleich lang. Wenn die IFRS Amortisierungsperiode länger als die aufsichtsrechtliche Periode ist und daher in einem IFRS Buchwert resultiert der den aufsichtsrechtlichen Wert übersteigt, dann muss die Differenz von den Posten des CET 1 abgezogen werden. Der auf- sichtsrechtliche Wert muss nicht mehr von den Posten des CET 1 abgezogen werden sondern unterliegt einem Risikogewicht von 100 %. Die aufsichtsrechtliche Amortisierung beginnt zu dem Zeitpunkt zu dem die Amortisierung für IFRS Zwecke be- ginnt, d.h. wenn die Software betriebsbereit ist. Während die Software entwickelt wird, wird der gesamte Buchwert des imma- teriellen Vermögenswerts von den Posten des CET 1 abgezogen. Wenn die Software betriebsbereit ist, wird der Wert des immateriellen Vermögenswerts, der von den Posten des CET 1 abgezogen wurde, wie oben beschrieben behandelt.

Wir verwenden in diesem Bericht bestimmte Zahlen auf der Grundlage der CRR-Definition von Eigenmittelinstrumenten auf Basis einer "Vollumsetzung". Wir berechnen diese Zahlen nach "Vollumsetzung" ohne Anwendung der Übergangsregelungen für die Eigenmittelinstrumente, die von der gegenwärtig geltenden CRR/CRD vorgegeben werden. Für CET 1-Instrumente wenden wir keine Übergangsregelungen an.

Übergangsbestimmungen sind weiterhin anwendbar für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals (AT1) und Ergänzungska- pitals (T2). Für Kapitalinstrumente, die am oder vor dem 31. Dezember 2011 emittiert wurden und die sich bei Vollanwendung der heute gültigen CRR/CRD nicht mehr als AT1- oder T2-Instrumente qualifizieren, gelten Bestandsschutzregelungen wäh- rend der Übergangsphase. Diese Instrumente unterliegen einem schrittweisen Auslaufen zwischen 2013 und 2022 mit einer Anerkennungsobergrenze von 30 % in 2019, 20 % in 2020 und 10 % in 2021 (in Bezug auf das Portfolio, das sich für den Bestandsschutz qualifiziert und am 31. Dezember 2012 bereits emittiert war). Die derzeit gültige CRR, die seit dem 27. Juni

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Deutsche Bank AG published this content on 24 August 2021 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 25 August 2021 13:14:26 UTC.