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curasan AG: Anleihegläubigerversammlung mit Wahl eines gemeinsamen Vertreters

07.07.2020 / 12:14 CET/CEST
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curasan AG: Anleihegläubigerversammlung mit Wahl eines gemeinsamen Vertreters

Kleinostheim, 07.07.2020 - Aufgrund des Beschlusses des Amtsgericht - Insolvenzgericht - Aschaffenburg vom 17.06.2020 wurde seitens des Insolvenzgerichts Aschaffenburg eine Anleihegläubigerversammlung für die Wandelschuldverschreibung 2019/2024 der curasan AG (Aktien: ISIN DE000A2YPGM4 / Wandelanleihe: ISIN DE000A2TR497) durchgeführt.

Im Rahmen dieser Anleihegläubigerversammlung erklärte der Insolvenzverwalter den Nichteintritt in die Anleihe. Die Anleihegläubiger beschlossen das Nachstehende:

"1.
Herr Rechtsanwalt Nikolaus Lutje c/o Kanzlei Bergdolt Nibelungenstr. 84, 80639 München, wird zum gemeinsamen Vertreter aller Anleihegläubiger der von der Emittentin curasan AG ausgegebenen Wandelschuldverschreibung 2019/2024 (ISIN: DE000A2TR497 / WKN: A2TR49) bestellt.

2.
Umfang und Aufgaben sowie Befugnisse des gemeinsamen Vertreters richten sich nach den Bestimmungen des SchVG 2009 i.V.m. der InsO. Die Anleihegläubiger beauftragen den gemeinsamen Vertreter mit der Anmeldung und Vertretung ihrer Interessen im Insolvenzverfahren; weitergehende Beauftragungen bedürfen eines gesonderten Beschlusses der Anleihegläubiger.

3.
Dem gemeinsamen Vertreter wird eine angemessene Vergütung gezahlt. Für die Anmeldung und Vertretung der Interessen der Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren erhält der gemeinsame Vertreter, sollte keine (wirksame) Vergütungsvereinbarung mit dem Insolvenzverwalter zu Lasten der Masse geschlossen werden können, eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, die den nachfolgenden Gebührentatbeständen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes entspricht: RVG, VV 3313 RVG zuzüglich VV 1008 RVG, VV 7001 RVG und der gesetzlichen Umsatzsteuer nach VV 7008 RVG. Zudem werden dem gemeinsamen Vertreter die entstehenden Auslagen (Versicherung der Tätigkeit, Reisekosten sowie die Beauftragung etwaige externer Dienstleister) erstattet. Die Kosten der gemeinsamen Vertretung werden, sollte keine (wirksame) Vergütungsvereinbarung mit dem Insolvenzverwalter zu Lasten der Masse geschlossen werden können, mit einer etwaigen Quote in der Gestalt verrechnet, dass von der Insolvenzquote zunächst die Kosten und Auslagen des gemeinsamen Vertreters in Abzug gebracht werden und der sodann verbleibende Betrag an die Gläubiger ausgezahlt wird. Der gemeinsame Vertreter wird angewiesen diese Verrechnung vorzunehmen. Der gemeinsame Vertreter wird von der Beschränkung des § 181 BGB (und vergleichbaren Regelungen ausländischen Rechts) befreit.

4.
Die Haftung des gemeinsamen Vertreters wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist summenmäßig auf das Zehnfache seiner jährlichen Vergütung begrenzt."

---- Ende der Ad-hoc-Mitteilung ----

 

Kontakt curasan AG:
Andrea Weidner
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+49 6027 40 900-51
ir@curasan.com


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