MÜNCHEN (dpa-AFX) - Tickethändler dürfen Vorverkaufsgebühren für abgesagte Veranstaltungen nicht automatisch auf Kosten ihrer Kundschaft behalten. Damit hat das Landgericht München I in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil in einem wesentlichen Punkt der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen Recht gegeben, die gegen die Münchner Ticketagentur Eventim geklagt hatte. Das Gericht nannte die Beteiligten nicht, allerdings begrüßte anschließend die Verbraucherzentrale die Entscheidung.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig - und bedeutet außerdem laut Gericht auch nicht, dass der Tickethändler in jedem Fall automatisch die Vorverkaufsgebühr für eine abgesagte Veranstaltung zurückerstatten müsste.

Der Streitfall: Nach dem ersten Corona-Lockdown im vergangenen Frühjahr hatten viele Kunden bei dem Unternehmen ihr Geld für abgesagte Veranstaltungen zurückverlangt. Der Tickethändler behielt jedoch die Vorverkaufsgebühr für sich. Zu Unrecht, wie die Richter urteilten. Ein entsprechender Satz in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist demnach rechtswidrig.

Ein Argument der Kammer: Wenn eine Veranstaltung erfolgreich über die Bühne geht, streicht der Tickethändler bei Verkauf auf Provisionsbasis die Kommission allein ein. Daher sollte der Händler nach Einschätzung der Kammer auf der anderen Seite auch das entsprechende Risiko allein tragen, und nicht bei einer abgesagten Veranstaltung Kosten auf die Kunden abwälzen. Ein zweiter Punkt: Die Höhe der Vorverkaufsgebühr ging aus den Ticketpreisen vielfach gar nicht hervor. Das rügte das Gericht als intransparent.

Eventim verlor aber keineswegs auf ganzer Linie. Nicht durchsetzen konnte sich die Verbraucherzentrale in der Frage, ob die Agentur auch bei Verschiebung von Veranstaltungen in jedem Fall verpflichtet ist, Stornierungen zu akzeptieren./cho/DP/eas