Hauptversammlung am 19.06.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: CTS Eventim AG & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur      
Hauptversammlung                                                               
CTS Eventim AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 19.06.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121  
AktG                                                                           
                                                                               
11.05.2020 / 15:06                                                             
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CTS Eventim AG & Co. KGaA München AG München HRB 212700 WKN: 547030            
ISIN: DE 0005470306                                                            
                                                                               
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur virtuellen            
ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein, die stattfindet        
am Freitag, den 19. Juni 2020, ab 11:00 Uhr                                    
                                                                               
Die persönlich haftende Gesellschafterin hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats  
beschlossen, zum Schutz der Aktionäre, Mitarbeiter und beteiligten             
Dienstleister von der Möglichkeit des Gesetzes über Maßnahmen im               
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und                     
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie   
("COVID-19-Gesetz") Gebrauch zu machen und die ordentliche Hauptversammlung    
2020 ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als      
virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Das heißt, dass es in diesem Jahr keine 
Vor-Ort-Veranstaltung geben wird, an der Sie teilnehmen können. Sie können die 
Hauptversammlung ausschließlich im Internet verfolgen, wo sie für angemeldete  
Aktionäre live übertragen wird.                                                
                                                                               
                                                                               
Tagesordnung:                                                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses und              
Konzernabschlusses, jeweils zum 31. Dezember 2019, und des zusammengefassten   
Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern jeweils mit dem              
erläuternden Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin nach § 176      
Abs. 1 S. 1 AktG zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB und § 315a Abs. 1 HGB   
im Lagebericht und dem Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019    
                                                                               
Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin         
aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 171      
Abs. 2 AktG gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG erfolgt die Feststellung des    
Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung; im Übrigen sind die              
vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass   
es eines weiteren Beschlusses dazu bedarf.                                     
                                                                               
2. Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der CTS Eventim
AG & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2019                                       
                                                                               
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor,    
den Jahresabschluss der CTS Eventim AG & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2019   
in der vorgelegten Fassung, die einen Bilanzgewinn von EUR 302.020.760,83      
ausweist, festzustellen.                                                       
                                                                               
3. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns                      
                                                                               
Angesichts der inzwischen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie              
ergriffenen behördlichen Maßnahmen und der zu erwartenden Auswirkungen auf     
die Geschäftstätigkeit und Liquidität der Gesellschaft haben die persönlich    
haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat die im Geschäftsbericht 2019    
in Aussicht gestellte Fortsetzung der bisherigen Dividendenpolitik noch        
einmal überprüft. Sie sind dabei nach sorgfältiger Abwägung zu der             
Auffassung gelangt, dass im Interesse der Stärkung der Widerstandsfähigkeit    
der Gesellschaft angesichts der im laufenden Geschäftsjahr zu erwartenden      
wirtschaftlichen und finanziellen Herausforderungen eine Ausschüttung          
derzeit nicht erfolgen sollte.                                                 
                                                                               
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen daher   
vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe von EUR                 
302.020.760,83 - bestehend aus dem Jahresüberschuss 2019 in Höhe von EUR       
132.345.054,35 und dem Gewinnvortrag aus 2018 in Höhe von EUR 169.675.706,48   
(nach Abzug der Ausschüttung für 2018 im Geschäftsjahr 2019) - vollständig     
auf neue Rechnung vorzutragen.                                                 
                                                                               
4. Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden               
Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2019                                    
                                                                               
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor,    
der EVENTIM Management AG, Hamburg, als persönlich haftender                   
Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.            
                                                                               
5. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2019                                                                           
                                                                               
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor,    
den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu     
erteilen.                                                                      
                                                                               
6. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das           
Geschäftsjahr 2020                                                             
                                                                               
Der Aufsichtsrat schlägt vor, für das Geschäftsjahr 2020 die KPMG AG           
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer der              
Gesellschaft und zugleich zum Konzernabschlussprüfer für deren Konzern zu      
wählen.                                                                        
                                                                               
7. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener
Aktien                                                                         
                                                                               
Aufsichtsrat und persönlich haftende Gesellschafterin schlagen vor, wie        
folgt zu beschließen:                                                          
                                                                               
7.1 Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum     
18.06.2025 (einschließlich) eigene Aktien in einem Umfang von bis zu 10% des   
bestehenden Grundkapitals über die Börse oder mittels eines an alle            
Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots außer zum     
Zwecke des Handels mit eigenen Aktien zu erwerben. Die aufgrund dieser         
Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien      
der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat, noch besitzt   
oder ihr nach den §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10    
% des Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen.                              
                                                                               
Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von der Gesellschaft    
gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den an dem               
Börsenhandelstag, an dem die Verpflichtung zum Erwerb begründet wird, durch    
die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs der Aktie der Gesellschaft im           
Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der                
Wertpapierbörse in Frankfurt am Main um nicht mehr als 10% überschreiten und   
um nicht mehr als 10% unterschreiten.                                          
                                                                               
Erfolgt der Erwerb der Aktien über ein öffentliches Kaufangebot an alle        
Aktionäre der Gesellschaft, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die             
Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (jeweils ohne                
Erwerbsnebenkosten) den Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im              
Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der                
Wertpapierbörse in Frankfurt am Main im arithmetischen Mittel der letzten      
fünf Börsenhandelstage vor der Veröffentlichung der Absicht zur Abgabe des     
öffentlichen Angebots um nicht mehr als 10% überschreiten und um nicht mehr    
als 10% unterschreiten. Das Volumen des Angebots kann begrenzt werden.         
Sofern die gesamte Zeichnung des Angebotes dieses Volumen überschreitet,       
muss die Annahme in Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine   
bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter       
Aktien je Aktionär kann in den Angebotsbedingungen vorgesehen werden.          
                                                                               
Die Ermächtigung zum Erwerb kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder        
mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke im Rahmen der oben          
genannten Beschränkung ausgeübt werden.                                        
                                                                               
7.2 Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, ohne dass es     
eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf, die erworbenen eigenen     
Aktien nicht nur über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot an alle    
Aktionäre, sondern unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auch        
                                                                               
(i) mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Sacheinlagen, zum Beispiel beim     
Erwerb eines Unternehmens oder einer Beteiligung an einem Unternehmen bzw.     
bei einem Unternehmenszusammenschluss, an Dritte auszugeben, sofern der        
Erwerb der Sacheinlage im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt    
und sofern der für eine eigene Aktie von Dritten zu erbringende Gegenwert      
nicht unangemessen niedrig ist (§ 255 Abs. 2 AktG analog); oder                
                                                                               
(ii) mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Bareinlagen an Dritte              
auszugeben, um die Aktien der Gesellschaft an ausländischen Börsen             
einzuführen, an denen die Aktien der Gesellschaft bisher nicht zum Handel      
zugelassen sind; oder                                                          
                                                                               
(iii) mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Bareinlagen an Dritte zu          
veräußern; oder                                                                
                                                                               
(iv) mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur Erfüllung von Options- oder          
Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus durch die Gesellschaft oder       
eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft    
ausgegebenen Options- oder Wandelschuldverschreibungen zu verwenden.           
                                                                               
Der Preis je Aktie darf bei einer Veräußerung gegen Barzahlung gemäß Ziffer    
7.2 (iii) den Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft gleicher Gattung und      
Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an     
der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main im arithmetischen Mittel an den       
fünf der Begründung der Verpflichtung zur Veräußerung der Aktien               
vorhergehenden Börsenhandelstagen um nicht mehr als 5% unterschreiten.         
                                                                               
Die Ermächtigung zur Veräußerung der erworbenen Aktien gegen Barzahlung        
gemäß Ziffer 7.2 (iii) ist auf insgesamt höchstens 10% des im Zeitpunkt der    
Begründung der Verpflichtung zur Veräußerung der eigenen Aktien vorhandenen    
Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt; auf die Höchstgrenze von 10% des    
Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der      
auf neue Aktien der Gesellschaft entfällt, die während der Laufzeit dieser     
Ermächtigung im Rahmen einer Kapitalerhöhung (auch aufgrund genehmigten        
Kapitals) unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nach § 186 Abs. 3    
S. 4 AktG oder die zur Bedienung von Options- oder Wandlungsrechten bzw.       
Wandlungspflichten aus während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter          
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre entsprechend § 186 Abs. 3 S. 4       
AktG durch die Gesellschaft oder eine unmittelbare oder mittelbare             
Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft ausgegebenen Options- oder           
Wandelschuldverschreibungen auszugeben sind.                                   
                                                                               
Die Ermächtigung zur Veräußerung auch außerhalb der Börse kann ganz oder in    
Teilen, einmalig oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden.      
                                                                               
7.3 Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ferner ermächtigt, die       
erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss             
einzuziehen. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist in diesem Fall       
ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung anzupassen.          
                                                                               
7.4 Die Rechte der Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1     
Nr. 1 bis 6 AktG bleiben unberührt.                                            
                                                                               
7.5 Die Ermächtigung tritt an die Stelle der von der Hauptversammlung der      
CTS Eventim AG & Co. KGaA vom 07.05.2015 beschlossenen Ermächtigung zum        
Erwerb eigener Aktien.                                                         
                                                                               
Hinweise:                                                                      
                                                                               
(1) Die Ermächtigung entspricht der von der Hauptversammlung am 07.05.2015     
erteilten Ermächtigung, die gesetzlich auf 5 Jahre befristet sein musste und   
daher am 06.05.2020 ausgelaufen ist, und die nun vorsorglich erneuert werden   
soll. Von der bestehenden Ermächtigung wurde bislang nicht Gebrauch gemacht.   
                                                                               
                                                                               
(2) Im Zusammenhang mit den vorstehenden Ermächtigungsbeschlüssen hat die      
persönlich haftende Gesellschafterin gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG i.V.m. §     
186 Abs. 4 S. 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die vorgeschlagene       
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts erstattet, der am Ende dieser     
Einberufung abgedruckt ist.                                                    
                                                                               
8. Neufassung von § 11 Abs. 1 der Satzung (Zahl der Aufsichtsratsmitglieder)   
                                                                               
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich derzeit nach §§ 96 Abs. 1, 101    
Abs. 1 Satz 1 AktG sowie § 11 Abs. 1 der Satzung aus vier von der              
Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Das                        
Aufsichtsratsmitglied Just Spee hat der Gesellschaft mitgeteilt, sein          
Aufsichtsratsmandat aus gesundheitlichen Gründen niederlegen zu wollen.        
                                                                               
Der Aufsichtsrat und die persönlich haftende Gesellschafterin schlagen mit     
Blick hierauf vor, den Aufsichtsrat von derzeit vier auf die gesetzlich        
notwendigen drei Mitglieder zu verkleinern, und hierzu die folgende            
Satzungsänderung zu beschließen:                                               
                                                                               
§ 11 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:                            
                                                                               
'Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus drei Mitgliedern.'              
                                                                               
Für den Fall der mehrheitlichen Annahme dieses Beschlussvorschlags und der     
Eintragung im Handelsregister hat Herr Just Spee erklärt, dass er dann aus     
dem Aufsichtsrat der Gesellschaft ausscheidet.                                 
                                                                               
9. Neufassung von § 17 der Satzung (Teilnahme an der Hauptversammlung)         
                                                                               
Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die          
Ausübung des Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten     
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. Bei Inhaberaktien                
börsennotierter Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123 Abs. 4 S. 1      
AktG zukünftig für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung     
des Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten   
§ 67c Abs. 3 AktG ausreichen.                                                  
                                                                               
Nach § 17 Ab. (2) der Satzung der Gesellschaft ist entsprechend den Vorgaben   
der derzeit geltenden Fassung des § 123 Abs. 4 S. 1 AktG zur Teilnahme an      
der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ein in Textform und in   
deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes      
durch das depotführende Institut erforderlich. Das ARUG II ist zum 1. Januar   
2020 in Kraft getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 S. 1 AktG und der      
neu vorgesehene § 67c AktG finden erst ab dem 3. September 2020 und erstmals   
auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. September 2020 einberufen    
werden. Sie werden damit bereits vor der ordentlichen Hauptversammlung der     
Gesellschaft im Jahr 2021 anwendbar sein. Um ein Abweichen der Regelungen zu   
diesem Nachweis für die Teilnahme an der Hauptversammlung der Gesellschaft     
oder der Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll     
bereits jetzt die Anpassung der Satzung beschlossen werden. Die persönlich     
haftende Gesellschafterin soll durch entsprechende Anmeldung zum               
Handelsregister sicherstellen, dass die Satzungsänderung erst ab dem 3.        
September 2020 wirksam wird.                                                   
                                                                               
Persönlich haftende Gesellschafterin und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu   
beschließen:                                                                   
                                                                               
§ 17 der Satzung wird wie folgt neugefasst:                                    
                                                                               
'§ 17 Teilnahme                                                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts     
sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung        
anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis      
zur                                                                            
Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür      
mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung            
zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht       
mitzurechnen. Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in       
deutscher oder englischer Sprache erfolgen.                                    
                                                                               
(2) Für den Nachweis der Berechtigung nach vorstehendem Abs. (1) ist ein       
Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß      
den rechtlichen Anforderungen erforderlich. Die Gesellschaft ist               
berechtigt, bei Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit oder Echtheit des     
Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser        
Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft    
den Aktionär zurückweisen.'                                                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird angewiesen, die Änderung der     
Satzung so zum Handelsregister zur Eintragung anzumelden,                      
dass die Eintragung möglichst zeitnah nach dem 3. September 2020 erfolgt.      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
Zugänglich zu machende Unterlagen:                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Vom Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung an können        
folgende Unterlagen über die Internetseite der CTS                             
Eventim AG & Co. KGaA unter                                                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.eventim.de                                                                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
im Bereich 'Corporate Website' / 'Investor Relations', dort 'Hauptversammlung  
2020', eingesehen werden:                                                      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
- der durch den Aufsichtsrat gebilligte Jahresabschluss der CTS Eventim AG &   
Co. KGaA sowie der durch den Aufsichtsrat gebilligte Konzernabschluss des CTS  
EVENTIM Konzerns für das Geschäftsjahr 2019 nebst zusammengefasstem            
Lagebericht für die Gesellschaft und den Konzern und jeweils nebst             
erläuterndem Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin zu den Angaben  
nach § 289a Abs. 1 HGB und § 315a Abs. 1 HGB,                                  
                                                                               
- der Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2019 der CTS Eventim AG 
& Co. KGaA und des CTS EVENTIM Konzerns sowie                                  
                                                                               
- der Vorschlag der persönlich haftenden Gesellschafterin für die Verwendung   
des Bilanzgewinns                                                              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
Wir bitten unsere Aktionärinnen und Aktionäre um besondere Beachtung der       
nachstehenden Hinweise zur Anmeldung, Teilnahme und                            
der Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten, da es         
grundlegende Unterschiede zwischen dieser virtuellen                           
Hauptversammlung und der Präsenz-Hauptversammlung gibt.                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die   
Ausübung des Stimmrechts:                                                      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des          
Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt,                          
die sich zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren 
Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Anmeldung                                    
und Nachweis müssen der Gesellschaft unter der nachfolgenden Adresse bis       
spätestens am 12. Juni 2020 (24.00 Uhr MESZ) zugehen:                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
CTS Eventim AG & Co. KGaA                                                      
                                                                               
c/o HV-Management GmbH                                                         
                                                                               
Pirnaer Straße 8                                                               
                                                                               
68309 Mannheim                                                                 
                                                                               
Fax: +49 621 718592 40                                                         
                                                                               
E-Mail: anmeldestelle@hv-management.de                                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur      
Ausübung des Stimmrechts ist durch einen in Textform                           
erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes nachzuweisen, der in deutscher oder    
englischer Sprache erfolgen kann und sich auf                                  
den Beginn des 29. Mai 2020 (00.00 Uhr MESZ) ('Nachweisstichtag') zu beziehen  
hat. Zum Nachweis der Berechtigung genügt ein in Textform erstellter besonderer
Nachweis des Anteilsbesitzes                                                   
durch das depotführende Institut. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die  
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung                                   
und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht   
hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln                             
an der inhaltlichen Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten  
weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser                                    
Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den
Aktionär zurückweisen.                                                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Berechtigung zur Teilnahme und der Stimmrechtsumfang richten sich          
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag.                    
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des         
Anteilsbesitzes einher. Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag                
haben für das gesetzliche Teilnahme- und Stimmrecht des Veräußerers keine      
Bedeutung. Ebenso führt ein zusätzlicher Erwerb                                
von Aktien der Gesellschaft nach dem Nachweisstichtag zu keinen Veränderungen  
bezüglich des Teilnahme- und Stimmrechts. Personen,                            
die zum Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst danach Aktien erwerben,
sind weder teilnahme- noch stimmberechtigt,                                    
es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung           
ermächtigen.                                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und Übertragung im Internet       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Hauptversammlung wird gem. § 1 Abs. 2 des COVID-19-Gesetzes ohne physische 
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten                              
als virtuelle Hauptversammlung in Hamburg abgehalten. Es ist deshalb keine     
persönliche Teilnahme von Aktionären oder Aktionärsvertretern                  
an der Hauptversammlung möglich.                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Aktionäre können über das HV-Online-Portal der Gesellschaft die virtuelle  
Hauptversammlung im Livestream verfolgen und                                   
ihr Stimmrecht über elektronische Kommunikation (Briefwahl) sowie              
Vollmachtserteilung ausüben. Auch das Fragerecht sowie weitere                 
Rechte lassen sich elektronisch im HV-Online-Portal ausüben.                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Das HV-Online-Portal ist angemeldeten Aktionären über die Internetseite der    
Gesellschaft unter                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.eventim.de                                                                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
im Bereich 'Corporate Website' / 'Investor Relations', dort 'Hauptversammlung  
2020' zugänglich. Nutzen Sie dort bitte die                                    
Schaltfläche 'HV-Online-Portal', mit der Sie direkt zum Portal kommen.         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Aktionäre erhalten nach ihrer Anmeldung ein HV-Ticket mit den Zugangsdaten     
sowie weiteren Informationen.                                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Stimmrechtsvertretung durch Bevollmächtigte und Briefwahl                      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
a) Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Aktionäre, die nicht persönlich an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen, 
können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte,                                   
z.B. eine Aktionärsvereinigung, ein Kreditinstitut oder eine andere Person oder
Institution ihrer Wahl, ausüben lassen. Wir                                    
bieten unseren Aktionären auch an, den von der Gesellschaft benannten          
Stimmrechtsvertreter bereits vor der virtuellen Hauptversammlung               
zu bevollmächtigen. Dieser ist weisungsgebunden, muss also zwingend            
entsprechend der ihm erteilten Weisung abstimmen.                              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Wird weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch eine diesen  
nach § 135 AktG oder § 135 AktG i.V.m. § 125                                   
Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt, ist die    
Vollmacht gemäß § 134 Abs. 3 S. 3 AktG in Textform                             
(§ 126b BGB) zu erteilen. Der Widerruf einer solchen Vollmacht und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft                                
bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 S. 3 AktG ebenfalls der Textform (§ 126b BGB).     
Aktionäre, die einen Dritten bevollmächtigen möchten,                          
werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, das     
Ihnen von der Gesellschaft mit der Eintrittskarte                              
zur Verfügung gestellt wird. Das Vollmachtsformular wird den Aktionären auch   
jederzeit auf schriftliches Verlangen zugesandt                                
und ist darüber hinaus auf der Internetseite der CTS Eventim AG & Co. KGaA     
unter                                                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.eventim.de                                                                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
im Bereich 'Corporate Website' / 'Investor Relations', dort 'Hauptversammlung  
2020', abrufbar.                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Wird ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 
AktG oder § 135 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG                                  
gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt, gelten die vorstehenden
Regelungen für die Form der Erteilung, des                                     
Widerrufs und des Nachweises der Vollmacht nicht. Möglicherweise verlangen die 
zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen                              
eine besondere Form der Vollmacht, weil sie die Vollmacht nachprüfbar          
festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich rechtzeitig                          
mit dem zu Bevollmächtigenden über eine mögliche Form der Vollmacht ab.        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss der Gesellschaft bis spätestens 18. Juni
2020, 18:00 Uhr MESZ, an eine der folgenden Adressen zugehen:                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
CTS Eventim AG & Co. KGaA                                                      
                                                                               
c/o HV-Management GmbH                                                         
                                                                               
Pirnaer Straße 8                                                               
                                                                               
68309 Mannheim                                                                 
                                                                               
Fax: +49 621 718592 40                                                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Gleiches gilt für die Übermittlung des Widerrufs einer derart übermittelten    
Vollmacht und deren Änderung.                                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Der Nachweis der Erteilung einer Vollmacht, ihres Widerrufs oder ihrer Änderung
kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation                             
über das HV-Online-Portal vorgenommen werden, und zwar bis zur Schließung der  
Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung.                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
b) Stimmrechtsausübung durch den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine
Vollmacht erteilen möchten, müssen sich ebenfalls                              
mit obigen Maßgaben zur virtuellen Hauptversammlung anmelden. Darüber hinaus   
müssen Sie dem Stimmrechtsvertreter zwingend                                   
für jeden einzelnen Tagesordnungspunkt Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht  
ausgeübt werden soll. Ohne Erteilung entsprechender                            
Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Der Stimmrechtsvertreter muss nach       
Maßgabe der ihm erteilten Weisungen abstimmen; bei                             
nicht eindeutiger Weisung muss sich der von der Gesellschaft benannte          
Stimmrechtsvertreter zu dem betroffenen Tagesordnungspunkt                     
enthalten. Der Stimmrechtsvertreter wird ausschließlich das Stimmrecht ausüben 
und keine weitergehenden Rechte wie Frage-                                     
oder Antragsrechte wahrnehmen. Wenn Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen 
möchten, können Sie dies schriftlich (auch                                     
per Telefax) unter Verwendung des hierfür auf dem HV-Ticket aufgedruckten      
Formulars tun. Nähere Einzelheiten finden Sie auch                             
auf dem HV-Ticket. Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten           
Stimmrechtsvertreter bereits vor der virtuellen Hauptversammlung               
bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten,   
die Vollmachten und Weisungen bis spätestens                                   
18. Juni 2020, 18.00 Uhr MESZ, (Eingangsdatum bei der Gesellschaft) an eine der
folgenden Adressen zu übermitteln:                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
CTS Eventim AG & Co. KGaA                                                      
                                                                               
c/o HV-Management GmbH                                                         
                                                                               
Pirnaer Straße 8                                                               
                                                                               
68309 Mannheim                                                                 
                                                                               
Fax: +49 621 718592 40                                                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter kann in Textform auch   
über das HV-Online-Portal bevollmächtigt werden.                               
Per Internet können Vollmacht und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter bis zur
Schließung der Abstimmung in der virtuellen                                    
Hauptversammlung erteilt, geändert oder widerrufen werden                      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine
oder mehrere von diesen zurückweisen.                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
c) Stimmrechtsausübung durch Briefwahl                                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch eine elektronische Briefwahl    
ausüben. Auch im Fall der elektronischen Briefwahl                             
sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes           
erforderlich. Bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute),             
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder diesen nach § 135 AktG         
gleichgestellte bevollmächtigte Rechtsträger können                            
sich ebenfalls der elektronischen Briefwahl bedienen.                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Briefwahlstimmen können ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation
unter Nutzung des HV-Online-Portals abgegeben                                  
werden. Die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl kann bis zur Schließung  
der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung                            
übermittelt, widerrufen oder geändert werden.                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Rechte der Aktionäre                                                           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5 %
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag                                   
von EUR 500.000 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung    
gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen                                 
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das      
Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich (§ 126                             
BGB) unter Nachweis der Aktionärsstellung mindestens 30 Tage vor der           
Hauptversammlung, also bis spätestens 19. Mai 2020 (24:00 Uhr MESZ), zugehen,  
wobei wir Sie bitten, dieses an folgende Postanschrift oder bei Verwendung     
einer qualifizierten                                                           
elektronischen Signatur (§ 126a BGB) an folgende E-Mailadresse zu senden:      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
CTS Eventim AG & Co. KGaA                                                      
                                                                               
z. Hd. Herrn Rainer Appel                                                      
                                                                               
Contrescarpe 75 A                                                              
                                                                               
28195 Bremen                                                                   
                                                                               
E-Mail: hauptversammlung@eventim.de                                            
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die entsprechenden Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90   
Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens                                   
Inhaber der erforderlichen Zahl an Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur 
Entscheidung der persönlich haftenden Gesellschafterin                         
über das Verlangen halten. § 121 Abs. 7 AktG ist entsprechend anzuwenden.      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft gemäß § 126 Abs. 1 AktG       
Gegenanträge gegen einen Vorschlag von persönlich                              
haftender Gesellschafterin und Aufsichtsrat zu einem bestimmten                
Tagesordnungspunkt sowie Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG zur                   
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers übersenden. Solche       
Anträge sind ausschließlich zu richten an:                                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
CTS Eventim AG & Co. KGaA                                                      
                                                                               
z. Hd. Herrn Rainer Appel                                                      
                                                                               
Contrescarpe 75 A                                                              
                                                                               
28195 Bremen                                                                   
                                                                               
Telefax +49-421-3666-290                                                       
                                                                               
E-Mail: hauptversammlung@eventim.de                                            
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Gegenanträge von Aktionären und Vorschläge von Aktionären zur Wahl des         
Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers, die                          
unter Angabe des Namens des Aktionärs und mit Begründung - wobei Vorschläge von
Aktionären zur Wahl des Abschlussprüfers und                                   
des Konzernabschlussprüfers keiner Begründung bedürfen - bis spätestens 4. Juni
2020 (24:00 Uhr MESZ) unter einer der angegebenen Adressen eingehen, werden    
einschließlich einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung                     
unverzüglich nach ihrem Eingang allen Aktionären auf der Internetseite der     
Gesellschaft unter                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.eventim.de                                                                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
im Bereich 'Corporate Website' / 'Investor Relations', dort 'Hauptversammlung  
2020', zugänglich gemacht, sofern die Voraussetzungen                          
für eine Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 126 AktG erfüllt sind.           
Anderweitig adressierte Anträge von Aktionären werden                          
nicht berücksichtigt.                                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die     
Gesellschaft absehen, wenn einer der Gründe gemäß                              
§ 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu    
einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss                                
der Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht  
nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie                                   
insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.                                      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Fragerecht der Aktionäre im Wege der elektronischen Kommunikation              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 COVID-19-Gesetz wird den Aktionären und               
Aktionärsvertretern eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen           
Kommunikation eingeräumt.                                                      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Dazu hat die persönlich haftende Gesellschafterin gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2     
COVID-19-Gesetz vorgegeben, dass diese Fragen bis                              
spätestens zwei Tage vor der Versammlung im Wege der elektronischen            
Kommunikation einzureichen sind. Die persönlich haftende                       
Gesellschafterin wird nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden, welche 
Fragen sie wie beantwortet.                                                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Angemeldete Aktionäre können ihre Fragen bis zum 17. Juni 2020, 24.00 Uhr MESZ,
über das HV-Online-Portal mittels der dort verfügbaren Fragen-Maske stellen und
an die Gesellschaft senden.                                                    
Später eingehende Fragen werden nicht berücksichtigt.                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Aktionären, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, wird gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr.
4 des COVID-19-Gesetzes die Möglichkeit eingeräumt,                            
Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären.                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Widersprüche können ausschließlich elektronisch über das HV-Online-Portal      
erklärt werden. Die entsprechende Maske ist erst                               
nach erfolgter Stimmabgabe freigeschaltet. Entsprechende Erklärungen sind ab   
Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zu                                  
deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich.                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft                      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die der virtuellen Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, nähere 
Erläuterungen zu den in obigem Abschnitt 'Rechte                               
der Aktionäre' dargestellten Aktionärsrechten sowie weitere Informationen gemäß
§ 124a AktG, darunter diese Einberufung der                                    
virtuellen Hauptversammlung, Vollmachtsformulare und etwaige                   
Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2 AktG, werden                
den Aktionären alsbald nach der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung im 
Internet auf der Homepage der CTS Eventim AG                                   
& Co. KGaA unter                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.eventim.de                                                                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
im Bereich 'Corporate Website' / 'Investor Relations', dort 'Hauptversammlung  
2020', zugänglich gemacht.                                                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Angaben zur Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der         
Einberufung gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 WpHG                                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung der  
Einberufung zur Hauptversammlung EUR 96.000.000                                
und ist eingeteilt in 96.000.000 nennwertlose auf den Inhaber lautende         
Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital                        
von je EUR 1,00. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der       
Stimmrechte beträgt zum Zeitpunkt der Bekanntmachung                           
der Einberufung zur virtuellen Hauptversammlung dementsprechend insgesamt      
96.000.000. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt                                
der Einberufung dieser virtuellen Hauptversammlung insgesamt 8.700 eigene      
Stückaktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen.                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Bremen, im Mai 2020                                                            
                                                                               
                                                                               
CTS Eventim AG & Co. KGaA                                                      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
EVENTIM Management AG als persönlich haftende Gesellschafterin                 
                                                                               
                                                                               
Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin zu Tagesordnungspunkt 7      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Zu Punkt 7 der Tagesordnung (Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
und zur Verwendung eigener Aktien) weist die                                   
persönlich haftende Gesellschafterin darauf hin, dass es sich insoweit um die  
aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Befristung                                
anstehende Erneuerung der per 06.05.2020 ausgelaufenen Ermächtigung handelt,   
und gibt gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG i.V.m.                                   
§ 186 Abs. 4 S. 2 AktG folgenden Bericht über die Gründe für den Ausschluss des
Bezugsrechts bei Veräußerung eigener Aktien:                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG kann der Vorstand einer Aktiengesellschaft bzw. die
persönlich haftende Gesellschafterin einer                                     
KGaA für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren ermächtigt werden, eigene Aktien   
der Gesellschaft zu erwerben, soweit die erworbenen                            
eigenen Aktien einen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 10%   
des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen.                          
Das Aktiengesetz sieht für die Wiederveräußerung erworbener eigener Aktien den 
Verkauf über die Börse oder eine Ausgabe mit                                   
Bezugsrecht der Aktionäre vor. Das Aktiengesetz lässt es aber auch zu, dass die
Hauptversammlung (i) eine andere Form der                                      
Veräußerung beschließt (beispielsweise eine Veräußerung der erworbenen eigenen 
Aktien außerhalb der Börse an Nichtaktionäre)                                  
und (ii) den Vorstand bzw. die persönlich haftende Gesellschafterin ermächtigt,
die erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren                                    
Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen.                                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Im Einklang mit der gesetzlichen Regelung wird vorgeschlagen, die persönlich   
haftende Gesellschafterin der CTS Eventim AG                                   
& Co. KGaA zu einem Rückkauf von Aktien der CTS Eventim AG & Co. KGaA zu       
ermächtigen. Dabei dürfen die im Rahmen dieser Ermächtigung                    
erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der CTS Eventim AG & Co. KGaA,   
welche sie bereits erworben hat und noch besitzt,                              
nicht mehr als 10% des derzeitigen Grundkapitals (dies entspricht 9.600.000    
Aktien) der CTS Eventim AG & Co. KGaA ausmachen.                               
Neben dem Erwerb über die Börse soll die CTS Eventim AG & Co. KGaA auch die    
Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein                                  
Tenderverfahren (öffentliche Aufforderung, der CTS Eventim AG & Co. KGaA Aktien
zum Kauf anzubieten) zu erwerben. Bei dieser                                   
Variante kann jeder verkaufswillige Aktionär der CTS Eventim AG & Co. KGaA     
entscheiden, wie viele Aktien und - bei Festlegung                             
einer Preisspanne - zu welchem Preis er diese der CTS Eventim AG & Co. KGaA    
anbieten möchte. Übersteigt die zum festgesetzten                              
Preis angebotene Menge die von der CTS Eventim AG & Co. KGaA nachgefragte      
Anzahl an Aktien, so muss eine Zuteilung der Annahme                           
der Verkaufsangebote erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, eine              
bevorrechtigte Annahme kleiner Angebote oder kleiner Teile                     
von Angeboten bis zu maximal 100 Stück Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit    
dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung                              
der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die   
technische Abwicklung zu erleichtern.                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Darüber hinaus wird vorgeschlagen, die persönlich haftende Gesellschafterin zu 
ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats                                  
die erworbenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen    
Sacheinlagen, zum Beispiel beim Erwerb eines Unternehmens                      
oder einer Beteiligung an einem Unternehmen bzw. bei einem                     
Unternehmenszusammenschluss, an Dritte auszugeben, sofern der Erwerb           
der Sacheinlage im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt und sofern
der für eine eigene Aktie von Dritten zu erbringende                           
Gegenwert nicht unangemessen niedrig ist (§ 255 Abs. 2 AktG analog). Die       
persönlich haftende Gesellschafterin soll damit in                             
die Lage versetzt werden, bei dem Erwerb eines Unternehmens oder einer         
Beteiligung an einem Unternehmen bzw. bei einem Unternehmenszusammenschluss    
schnell und flexibel agieren zu können, indem sie dem Verkäufer eines          
Unternehmens oder einer Beteiligung an einem Unternehmen                       
bzw. den Aktionären eines übertragenden Unternehmens in bestimmten Fällen      
eigene Aktien als Gegenleistung anbietet, ohne dass                            
zuvor eine Kapitalerhöhung beschlossen und diese Kapitalerhöhung im            
Handelsregister der Gesellschaft eingetragen werden muss.                      
Dabei hat die persönlich haftende Gesellschafterin allerdings darauf zu achten,
dass der Erwerb im wohlverstandenen Interesse                                  
der Gesellschaft liegt und der für eine eigene Aktie von Dritten zu erbringende
Gegenwert nicht unangemessen niedrig ist (§                                    
255 Abs. 2 AktG analog). Über die Beachtung dieser Grundsätze wacht der        
Aufsichtsrat, der einer Verwendung von eigenen Aktien                          
zu diesem Zweck vorab zustimmen muss. Der internationale Wettbewerb und die    
Globalisierung der Wirtschaft verlangen zunehmend                              
diese Form der Gegenleistung. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der CTS
Eventim AG & Co. KGaA die Möglichkeit geben,                                   
sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an   
Unternehmen schnell ausnutzen zu können.                                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Des Weiteren soll die persönlich haftende Gesellschafterin ermächtigt werden,  
mit Zustimmung des Aufsichtsrats die erworbenen                                
Aktien gegen Bareinlagen an Dritte auszugeben, um die Aktien der Gesellschaft  
an ausländischen Börsen einzuführen, an denen                                  
die Aktien der Gesellschaft bisher nicht zum Handel zugelassen sind. Die CTS   
Eventim AG & Co. KGaA steht an den internationalen                             
Kapitalmärkten in einem starken Wettbewerb. Für die künftige geschäftliche     
Entwicklung der CTS Eventim AG & Co. KGaA ist eine                             
angemessene Ausstattung mit Eigenkapital von großer Bedeutung. Daher kann es   
nötig werden, dass die CTS Eventim AG & Co. KGaA                               
ihre Aktionärsbasis im Ausland erweitert. Um sich die ausländischen            
Kapitalmärkte zu erschließen, muss für ausländische Aktionäre                  
ein Investment in die Aktien der CTS Eventim AG & Co. KGaA attraktiv sein. In  
diesem Zusammenhang kann es erforderlich werden,                               
die Aktien der CTS Eventim AG & Co. KGaA an ausländischen Börsen zum Handel    
einzuführen. Dies kann durch den Erwerb eigener                                
Aktien und die Platzierung dieser Aktien im Rahmen der Börseneinführung        
unterstützt werden.                                                            
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Zudem wird vorgeschlagen, die persönlich haftende Gesellschafterin zu          
ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die eigenen                      
Aktien gegen Bareinlagen zu einem Preis zu veräußern, der den                  
Schlussauktionspreis der Aktie der Gesellschaft gleicher Gattung               
und Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main im                                    
arithmetischen Mittel an den fünf der Veräußerung der Aktien vorhergehenden    
Börsenhandelstagen um nicht mehr als 5% unterschreitet.                        
Durch diese Ermächtigung hat die Gesellschaft die Möglichkeit, ihre            
Kapitalstruktur zügig zu optimieren und zusätzliche Mittel                     
einzunehmen. Die Verpflichtung, die Aktien zu einem Kurs nahe am Börsenkurs zu 
veräußern, verhindert eine Verwässerung der                                    
bestehenden Beteiligungen und gewährleistet zugleich, dass die aus der         
Veräußerung resultierenden Einnahmen der Gesellschaft                          
nicht unangemessen niedrig sind. Nach der gesetzlichen Vorgabe des § 186 Abs. 3
S. 4 AktG sind die beiden vorgenannten Ermächtigungen                          
zur Veräußerung eigener Aktien zwecks Börseneinführung und an Dritte gegen     
Barzahlung auf insgesamt 10 % des Grundkapitals                                
der Gesellschaft beschränkt. Im Sinne eines weiteren Verwässerungsschutzes ist 
dabei der anteilige Betrag des Grundkapitals                                   
anzurechnen, der auf neue Aktien der Gesellschaft entfällt, die im Rahmen einer
Kapitalerhöhung oder der Ausnutzug des bestehenden                             
genehmigten Kapitals nach § 4 Ziffer (4) der Satzung unter Ausschluss des      
Bezugsrechts der Aktionäre nach § 186 Abs. 3 S.                                
4 AktG oder die zur Bedienung von während der Laufzeit dieser Ermächtigung     
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre                                
entsprechend § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegebenen Options- oder Wandlungsrechten
bzw. Wandlungspflichten auszugeben sind.                                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Schließlich soll die persönlich haftende Gesellschafterin ermächtigt werden,   
mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien                                 
zur Erfüllung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus   
durch die Gesellschaft oder eine unmittelbare                                  
oder mittelbare Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft ausgegebenen Options-
oder Wandelschuldverschreibungen zu verwenden.                                 
Die vorgeschlagene Ermächtigung soll es der Gesellschaft ermöglichen, die      
Schaffung neuer Aktien aus bedingtem Kapital zur                               
Sicherung der Bezugsrechte der Anleihe bzw. Genussrechtsgläubiger zu vermeiden,
wenn die Gesellschaft bereits über eigene                                      
Aktien verfügt. Dies ist insbesondere auch im Interesse der Aktionäre, da      
hierdurch eine Verwässerung der Aktionäre durch                                
Ausgabe neuer Aktien vermieden wird. Sofern die persönlich haftende            
Gesellschafterin von dieser Ermächtigung Gebrauch macht,                       
werden die Aktien zu dem in den Bedingungen der jeweiligen Wandel- oder        
Optionsanleihe mit Wandlungs- oder Optionsrecht vorgesehenen                   
Ausgabebetrag an die berechtigten Personen ausgegeben.                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Vermögens- wie auch Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden bei der     
Veräußerung eigener Aktien an Dritte unter Ausschluss                          
des Bezugsrechts der Aktionäre auf der Grundlage der Regelung des § 71 Abs. 1  
Nr. 8 AktG angemessen gewahrt. Die Ermächtigung                                
beschränkt sich (unter Berücksichtigung von eventuell bereits in der           
Vergangenheit erworbenen und nach wie vor von der CTS                          
Eventim AG & Co. KGaA gehaltenen eigenen Aktien) auf insgesamt 10% des         
Grundkapitals.                                                                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Hinweise zur EU-Datenschutz-Grundverordnung ('DSGVO')                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die CTS Eventim AG & Co. KGaA verarbeitet Ihre Daten als für den Datenschutz   
Verantwortlicher ausschließlich unter Beachtung                                
der Bestimmungen der DS-GVO sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze.         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Sofern Sie an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen, eine                 
Stimmrechtsvollmacht erteilen möchten, eines ihrer Rechte innerhalb            
des HV-Online-Portals ausüben möchten oder den Livestream der Hauptversammlung 
verfolgen möchten, erheben wir die personenbezogenen                           
Daten von Ihnen und/oder über Ihren Bevollmächtigten, welche Sie uns bei der   
Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung übermitteln                          
oder übermitteln lassen oder welche uns von einem Kreditinstitut übermittelt   
werden.                                                                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Zweck der Datenverarbeitung in diesem Zusammenhang ist die Organisation und    
Durchführung der virtuellen Hauptversammlung sowie                             
die Erfüllung aktienrechtlicher Pflichten. Gleichzeitig soll Ihnen die Ausübung
Ihrer Rechte nach dem Aktiengesetz im Rahmen                                   
der virtuellen Hauptversammlung ermöglicht werden.                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Als betroffener Person stehen Ihnen möglicherweise folgende Rechte uns         
gegenüber zu: Auskunft; Berichtigung; Löschung; Einschränkung                  
der Verarbeitung; Mitteilung von der Berichtigung, Löschung oder Einschränkung;
Datenübertragbarkeit; Widerspruchsrecht. Zudem                                 
steht Ihnen das Recht zu, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren.       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Einzelheiten zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten 
als von der Datenverarbeitung betroffener Person                               
gemäß der DS-GVO finden Sie unter folgendem Link auf unserer Webseite zur      
Hauptversammlung 2020 in einer umfassenden Datenschutzerklärung:               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
https://corporate.eventim.de/investor-relations/hauptversammlung/              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Gerne senden wir Ihnen diese auch postalisch zu.                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
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11.05.2020 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, 
Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.                       
                                                                               
Medienarchiv unter http://www.dgap.de                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
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Sprache:     Deutsch                   

Unternehmen: CTS Eventim AG & Co. KGaA 

             Contrescarpe 75A          

             28195 Bremen              

             Deutschland               

E-Mail:      tatjana.wilhelm@eventim.de

Internet:    https://www.eventim.de/   

ISIN:        DE0005470306              

WKN:         547030                    







                                       

Ende der Mitteilung  DGAP News-Service



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1041057  11.05.2020