neuen Genehmigten Kapitals 2021 vor, das zur Ausgabe neuer Aktien 
gegen Bar- oder Sacheinlagen ermächtigt. 
 
Das Genehmigte Kapital 2021 soll die Gesellschaft in die Lage 
versetzen, in den sich wandelnden Märkten im Interesse ihrer 
Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Da Entscheidungen 
über die Deckung ihres Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig zu 
treffen sind, ist es wichtig, dass die Gesellschaft hierbei nicht 
vom Rhythmus der jährlichen Hauptversammlung oder von der langen 
Einberufungsfrist einer außerordentlichen Hauptversammlung 
abhängig ist. Mit dem Instrument des genehmigten Kapitals hat der 
Gesetzgeber diesem Erfordernis Rechnung getragen. Die wichtigsten 
Gründe für die Inanspruchnahme eines genehmigten Kapitals sind die 
Stärkung der Eigenkapitalbasis und die Finanzierung von 
Beteiligungserwerben. Das genehmigte Kapital ist ein in der 
Unternehmenspraxis übliches und praxiserprobtes Instrument. 
 
Wird das Genehmigte Kapital 2021 ausgenutzt, wird den Aktionären 
grundsätzlich ein Bezugsrecht eingeräumt. In den nachfolgenden 
Fällen soll die persönlich haftende Gesellschafterin nach 
Maßgabe der vorgeschlagenen Erneuerung der Ermächtigung 
allerdings berechtigt sein, dieses Bezugsrecht der Aktionäre 
auszuschließen. Diese Fälle sind in dem Beschlussvorschlag 
unter Punkt 2 der Tagesordnung im Einzelnen genannt und werden im 
Folgenden näher erläutert: 
 
Spitzenbeträge bei Kapitalerhöhungen 
 
Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
dient dazu, im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen 
Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu 
können. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
würden insbesondere bei einer Kapitalerhöhung um runde Beträge die 
technische Durchführung der Kapitalerhöhung und die Ausübung des 
Bezugsrechts erheblich erschwert. Die als freie Spitzen vom 
Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden 
entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise 
bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Da sich der Ausschluss 
des Bezugsrechts insoweit nur auf Spitzenbeträge beschränkt, ist 
ein etwaiger Verwässerungseffekt gering. 
 
Inhaber von Options- oder Wandlungsrechten 
 
Außerdem soll das Bezugsrecht der Aktionäre zugunsten der 
Inhaber von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen ausgeschlossen 
werden können. Hintergrund dieser vorgeschlagenen Ermächtigung zum 
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ist, dass Wandlungs- bzw. 
Optionsbedingungen nach der Marktpraxis regelmäßig 
Bestimmungen enthalten, nach denen im Fall einer Kapitalerhöhung 
unter Wahrung des Bezugsrechts aller Aktionäre auf neue Aktien der 
Wandlungs- bzw. Optionspreis nach Maßgabe einer sogenannten 
Verwässerungsschutzklausel zu ermäßigen ist, wenn den Inhabern 
der Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen nicht ein Bezugsrecht 
in dem Umfang eingeräumt werden kann, wie es ihnen nach Ausübung 
des Wandlungs- bzw. Optionsrechts bzw. Erfüllung der 
Wandlungspflicht zustehen würde. Mit der Ermächtigung erhält die 
persönlich haftende Gesellschafterin die Möglichkeit, bei der 
Ausnutzung der genehmigten Kapitalia unter sorgfältiger Abwägung 
der Interessen zwischen beiden Alternativen zu wählen. Das dient 
der leichteren Platzierung der Teilschuldverschreibungen und damit 
den Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre an einer 
optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft. 
 
Flexible Wahrnehmung von im Unternehmensinteresse liegenden Chancen 
 
Darüber hinaus wird die persönlich haftende Gesellschafterin unter 
Tagesordnungspunkt 2 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß §§ 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 
2 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen (sogenannter 
vereinfachter Bezugsrechtsausschluss). Die Möglichkeit dieses 
Bezugsrechtsausschlusses dient dem Interesse der Gesellschaft an 
der Erzielung eines bestmöglichen Ausgabekurses bei Ausgabe neuer 
Aktien. Die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gesetzlich vorgesehene 
Möglichkeit des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses versetzt die 
Verwaltung in die Lage, sich aufgrund der jeweiligen 
Börsenverfassung bietende Finanzierungsmöglichkeiten schnell und 
flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Dadurch wird eine 
bestmögliche Stärkung der Eigenmittel im Interesse der Gesellschaft 
und aller Aktionäre erreicht. Durch den Verzicht auf die zeit- und 
kostenaufwendige Abwicklung des Bezugsrechts können der 
Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen sehr 
zeitnah gedeckt sowie zusätzlich neue Aktionärsgruppen im In- und 
Ausland gewonnen werden. Diese Möglichkeit zur Kapitalerhöhung 
unter optimalen Bedingungen und ohne nennenswerten 
Bezugsrechtsabschlag ist für die Gesellschaft insbesondere deshalb 
von Bedeutung, weil sie Marktchancen schnell und flexibel in sich 
schnell ändernden bzw. auch in neuen Märkten nutzen und einen 
dadurch entstehenden Kapitalbedarf gegebenenfalls auch sehr 
kurzfristig decken können muss. 
 
Der Ausgabebetrag und damit das der Gesellschaft zufließende 
Entgelt für die neuen Aktien wird sich am Börsenpreis der schon 
börsennotierten Aktien orientieren und den aktuellen Börsenpreis 
nicht wesentlich, d.h. jedenfalls um nicht mehr als 3-5 % 
unterschreiten. Bei Ausnutzung der Ermächtigung wird die persönlich 
haftende Gesellschafterin einen etwaigen Abschlag vom dann 
maßgeblichen Börsenpreis so niedrig bemessen, wie dies nach 
den zum Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung des Ausgabebetrags 
vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Diese Möglichkeit des 
Bezugsrechtsausschlusses beschränkt sich auf maximal zehn vom 
Hundert des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens bzw. - falls dieser 
Wert niedriger ist - des im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals. Insgesamt ist damit 
sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit der gesetzlichen 
Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die Interessen der Aktionäre 
bei einer Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss der 
Aktionäre vom Bezugsrecht angemessen gewahrt werden, während der 
Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre weitere 
Handlungsspielräume eröffnet werden. Da die neuen Aktien nahe am 
Börsenkurs platziert werden, kann jeder Aktionär zur 
Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote Aktien zu annähernd 
gleichen Bedingungen am Markt erwerben. 
 
Ermöglichung des Unternehmenserwerbs 
 
Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei 
Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen dient dem Zweck, den Erwerb 
von Unternehmen, von Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
Unternehmen oder sonstiger Vermögensgegenstände gegen Gewährung von 
Aktien zu ermöglichen. Führt der Erwerb von Unternehmen, 
Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen oder der Erwerb 
sonstiger Vermögensgegenstände im Wege der Kapitalerhöhung gegen 
Sacheinlagen bei dem Verkäufer zu Steuerersparnissen oder ist der 
Verkäufer aus sonstigen Gründen eher an dem Erwerb von Aktien an 
der Gesellschaft als an einer Geldzahlung interessiert, stärkt die 
Möglichkeit, Aktien als Gegenleistung anbieten zu können, die 
Verhandlungsposition der Gesellschaft. Im Einzelfall kann es auch 
aufgrund einer besonderen Interessenlage der Gesellschaft geboten 
sein, dem Verkäufer neue Aktien als Gegenleistung für eine 
Unternehmensbeteiligung anzubieten. Durch das Genehmigte Kapital 
2021 kann die Gesellschaft bei sich bietenden Gelegenheiten schnell 
und flexibel reagieren, um in Einzelfällen Unternehmen, 
Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige 
Vermögensgegenstände gegen Ausgabe neuer Aktien zu erwerben. Die 
vorgeschlagene Ermächtigung ermöglicht dadurch im Einzelfall eine 
optimale Finanzierung des Erwerbs gegen Ausgabe neuer Aktien mit 
der damit verbundenen Stärkung der Eigenkaptalbasis der 
Gesellschaft. 
 
Die Verwaltung wird die Möglichkeit der Kapitalerhöhung gegen 
Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechtes aus dem Genehmigten 
Kapital 2021 in jedem Fall nur dann ausnutzen, wenn der Wert der 
neuen Aktien und der Wert der Gegenleistung, d.h. der Wert des zu 
erwerbenden Unternehmens, Unternehmensteils oder der zu erwerbenden 
Beteiligung oder des sonstigen Vermögensgegenstands, in einem 
angemessenen Verhältnis zueinanderstehen. Dabei soll der 
Ausgabepreis der zu begebenden neuen Aktien grundsätzlich am 
Börsenkurs ausgerichtet werden. Ein wirtschaftlicher Nachteil für 
die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre wird also vermieden. 
 
Gewährung einer Aktiendividende 
 
Die persönlich haftende Gesellschafterin soll mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats auch ermächtigt sein, das gesetzliche Bezugsrecht der 
Aktionäre auszuschließen, um eine sogenannte Aktiendividende 
(_scrip dividend_) zu optimalen Bedingungen durchführen zu können. 
Bei der Aktiendividende wird den Aktionären angeboten, ihren mit 
dem Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung entstandenen 
Anspruch auf Auszahlung der Dividende als Sacheinlage in die 
Gesellschaft einzulegen, um neue Aktien der Gesellschaft zu 
beziehen. 
 
Die Durchführung einer Aktiendividende kann als echte 
Bezugsrechtsemission insbesondere unter Beachtung der Bestimmungen 
in § 186 Abs. 1 AktG (Mindestbezugsfrist von zwei Wochen) und § 186 

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December 03, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)