1, 127 AktG* 
 
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft gemäß § 126 
Abs. 1 AktG Gegenanträge gegen einen Vorschlag von persönlich 
haftender Gesellschafterin und Aufsichtsrat zu einem bestimmten 
Tagesordnungspunkt übersenden. Solche Anträge sind 
ausschließlich zu richten an: 
 
*CTS Eventim AG & Co. KGaA* 
z. Hd. Herrn Rainer Appel 
Contrescarpe 75 A 
28195 Bremen 
Telefax +49-421-3666-290 
E-Mail: hauptversammlung@eventim.de 
 
Gegenanträge von Aktionären, die unter Angabe des Namens des 
Aktionärs und mit Begründung bis spätestens *29. Dezember 2020* 
(24:00 Uhr MEZ) unter einer der angegebenen Adressen eingehen, 
werden einschließlich einer etwaigen Stellungnahme der 
Verwaltung unverzüglich nach ihrem Eingang allen Aktionären auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.eventim.de 
 
im Bereich 'Corporate Website' / 'Investor Relations' / 
'Hauptversammlung', dort 'außerordentliche Hauptversammlung 
2021', zugänglich gemacht, sofern die Voraussetzungen für eine 
Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 126 AktG erfüllt sind. 
Anderweitig adressierte Anträge von Aktionären werden nicht 
berücksichtigt. 
 
Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung 
kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Gründe gemäß § 
126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 AktG vorliegt, etwa weil der 
Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der 
virtuellen außerordentlichen Hauptversammlung führen würde. 
Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht 
zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
*Fragerecht der Aktionäre im Wege der elektronischen Kommunikation* 
 
Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 COVID-19-Gesetz wird den Aktionären 
und Aktionärsvertretern eine Fragemöglichkeit im Wege der 
elektronischen Kommunikation eingeräumt. 
 
Dazu hat die persönlich haftende Gesellschafterin gemäß § 1 
Abs. 1, Abs. 2 COVID-19-Gesetz vorgegeben, dass diese Fragen bis 
spätestens zwei Tage vor der Versammlung im Wege der elektronischen 
Kommunikation einzureichen sind. Die persönlich haftende 
Gesellschafterin wird nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen 
entscheiden, welche Fragen sie wie beantwortet. 
 
Angemeldete Aktionäre können ihre Fragen bis zum *11. Januar 2021*, 
24.00 Uhr MEZ, über das HV-Online-Portal mittels der dort 
verfügbaren Fragen-Maske stellen und an die Gesellschaft senden. 
Später eingehende Fragen werden nicht berücksichtigt. 
 
*Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der virtuellen 
außerordentlichen Hauptversammlung* 
 
Aktionären, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, wird gemäß § 1 
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des COVID-19-Gesetzes die Möglichkeit 
eingeräumt, Widerspruch gegen Beschlüsse der virtuellen 
außerordentlichen Hauptversammlung zu erklären. 
 
Widersprüche können ausschließlich elektronisch über das 
HV-Online-Portal erklärt werden. Die entsprechende Maske ist erst 
nach erfolgter Stimmabgabe freigeschaltet. Entsprechende 
Erklärungen sind ab Beginn der virtuellen außerordentlichen 
Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den 
Versammlungsleiter möglich. 
 
*Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft* 
 
Die der virtuellen außerordentlichen Hauptversammlung 
zugänglich zu machenden Unterlagen, nähere Erläuterungen zu den in 
obigem Abschnitt 'Rechte der Aktionäre' dargestellten 
Aktionärsrechten sowie weitere Informationen gemäß § 124a 
AktG, darunter diese Einberufung der virtuellen 
außerordentlichen Hauptversammlung, Vollmachtsformulare und 
etwaige Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2 AktG, 
werden den Aktionären alsbald nach der Einberufung der virtuellen 
außerordentlichen Hauptversammlung im Internet auf der 
Homepage der CTS Eventim AG & Co. KGaA unter 
 
www.eventim.de 
 
im Bereich 'Corporate Website' / 'Investor Relations' / 
'Hauptversammlung', dort 'außerordentliche Hauptversammlung 
2021', zugänglich gemacht. 
 
*Angaben zur Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt 
der Einberufung gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 WpHG* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der 
Bekanntmachung der Einberufung zur virtuellen 
außerordentlichen Hauptversammlung EUR 96.000.000 und ist 
eingeteilt in 96.000.000 nennwertlose auf den Inhaber lautende 
Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 
1,00. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der 
Stimmrechte beträgt zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der 
Einberufung zur virtuellen außerordentlichen Hauptversammlung 
dementsprechend insgesamt 96.000.000. Die Gesellschaft hält zum 
Zeitpunkt der Einberufung dieser virtuellen außerordentlichen 
Hauptversammlung insgesamt 8.700 eigene Stückaktien, aus denen ihr 
keine Stimmrechte zustehen. 
 
*Bremen, im Dezember 2020* 
 
*CTS Eventim AG & Co. KGaA,* 
 
_EVENTIM Management AG als persönlich haftende Gesellschafterin_ 
 
*Zu Tagesordnungspunkt 1: Bericht der persönlich haftenden 
Gesellschafterin gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 4 Satz 
2 AktG* 
 
Unter Tagesordnungspunkt 1 ist vorgesehen, die persönlich haftende 
Gesellschafterin zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
Optionsschuldverschreibungen bzw. von Kombinationen dieser 
Instrumente (nachstehend gemeinsam: 'Schuldverschreibungen') zu 
ermächtigen und ein entsprechendes bedingtes Kapital zu schaffen. 
Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage 
für die Entwicklung des Unternehmens. Durch die Ausgabe von 
Schuldverschreibungen kann die Gesellschaft je nach Marktlage 
attraktive Finanzierungsmöglichkeiten nutzen, etwa um zinsgünstig 
Fremdkapital aufzunehmen. Die unter Tagesordnungspunkt 1 
vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass Schuldverschreibungen 
im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 800.000.000 durch die 
Gesellschaft oder verbundene Unternehmen gemäß §§ 15 ff. AktG 
gegen Bar- oder Sachleistung ausgegeben werden können und ein 
dazugehöriges bedingtes Kapital von bis zu EUR 19.200.000 
geschaffen wird. Dies entspricht ca. 20% des derzeitigen 
Grundkapitals der Gesellschaft. 
 
Vorgaben für den Wandlungs- bzw. Optionspreis 
 
Der in den Bedingungen der Schuldverschreibungen festzulegende 
Wandlungs- bzw. Optionspreis darf einen Mindestbetrag nicht 
unterschreiten, dessen Berechnungsgrundlage in dem 
Ermächtigungsbeschluss vorgegeben ist. Die Berechnung des Betrags 
knüpft an den volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der 
Aktien der Gesellschaft im elektronischen Handel der Frankfurter 
Wertpapierbörse zeitnah zur Ausgabe der Schuldverschreibungen an. 
Im Einzelnen muss der Wandlungs- bzw. Optionspreis mindestens 80% 
des volumengewichteten durchschnittlichen Kurses der Aktien der 
Gesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse am Tag 
der Festsetzung der Konditionen der Schuldverschreibungen betragen. 
Die Möglichkeit eines Zuschlags wird somit gewahrt, damit den 
jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen im Zeitpunkt der Ausgabe der 
Schuldverschreibungen Rechnung getragen werden kann. 
 
Der Wandlungs- bzw. Optionspreis kann nach näherer Bestimmung der 
jeweiligen Schuldverschreibungsbedingungen durch sog. 
Verwässerungsschutzklauseln und andere Mechanismen angepasst 
werden, z.B. wenn die Gesellschaft während der Laufzeit der 
Schuldverschreibungen Kapitalmaßnahmen durchführt (z.B. 
Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre oder 
Kapitalherabsetzung) oder sonstige Maßnahmen durchführt oder 
Ereignisse eintreten, die zu einer Verwässerung oder anderweitigen 
Beeinträchtigung des Wertes der Options- bzw. Wandlungsrechte oder 
-pflichten der Schuldverschreibungsinhaber führen können (z.B. 
Kontrollerlangung durch Dritte, Ausschüttung von Dividenden, 
Umwandlungsmaßnahmen). Die festgelegte Anpassung bzw. der 
Verwässerungsschutz kann insbesondere durch Einräumung von 
Bezugsrechten oder durch Einräumung von Barkomponenten 
gewährleistet werden. 
 
Bezugsrecht und Voraussetzungen für einen Bezugsrechtsausschluss 
 
Bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen ist den Aktionären 
grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Um die Abwicklung zu 
erleichtern, soll auch die Möglichkeit bestehen, die 
Schuldverschreibungen gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG an 
unabhängige Kreditinstitute oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b 
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätige 
Unternehmen oder ein Konsortium solcher Kreditinstitute bzw. 
Unternehmen mit der Verpflichtung auszugeben, sie den Aktionären 
entsprechend ihrem Bezugsrecht zum Bezug anzubieten (sog. 
mittelbares Bezugsrecht). 
 
Unter bestimmten, marktüblichen Voraussetzungen soll die persönlich 
haftende Gesellschafterin ermächtigt sein, das Bezugsrecht der 
Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen. 
Diese Voraussetzungen sind im Beschlussvorschlag im Einzelnen 
aufgeführt und werden im Folgenden näher erläutert: 
 
Spitzenbeträge bei Kapitalerhöhungen 
 
Die persönlich haftende Gesellschafterin soll ermächtigt werden, 
das Bezugsrecht für Spitzenbeträge in marktüblicher Weise 
auszuschließen, um ein praktikables Bezugsverhältnis 
herstellen zu können. Hierdurch wird die technische Durchführung 
der Ausgabe der Schuldverschreibungen sinnvoll erleichtert. 

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December 03, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)