Beschlussfassung über die Billigung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder 7. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das unter Ziffer IV dargelegte Vergütungssystem für

Aufsichtsratsmitglieder und die sich daraus ergebende Aufsichtsratsvergütung zu beschließen.

Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals und die Schaffung eines

neuen Genehmigten Kapitals 2021 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit und ohne Bezugsrecht und

entsprechende Satzungsänderung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:


                            Die in Ziffer 4.4 der Satzung enthaltene, nicht ausgenutzte Ermächtigung des Vorstands, das 
                            Grundkapital in der Zeit bis zum 10. Juli 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu 
              a)            insgesamt EUR 517.499 zu erhöhen, wird mit Wirksamwerden der nachstehend unter b) zur 
                            Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung durch Eintragung in das Handelsregister 
                            aufgehoben. 
                            Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 9. Mai 
                            2026 (einschließlich) mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt 
                            bis zu EUR 688.125,00 durch Ausgabe von bis zu 688.125 neuen auf den Inhaber lautende 
                            Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021). 
                            Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug anzubieten; sie können auch 
                            von Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
                            Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
                            Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
                            Aufsichtsrats ganz oder teilweise auszuschließen, 
                            (i)           um Spitzenbeträge unter Ausschluss des Bezugsrechts zu verwerten; 
                                          bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere im Rahmen von 
                                          Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs 
                            (ii)          von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an anderen Unternehmen 
                                          oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von 
                                          Vermögensgegenständen; 
                                          um Aktien (1.) an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft oder (2.) als 
                                          Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie Arbeitnehmer von 
                            (iii)         verbundenen Unternehmen der Gesellschaft auszugeben, im Hinblick auf 
                                          Arbeitnehmer auch unter Wahrung der Anforderungen des § 204 Abs. 3 AktG; 
                                          wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben werden und der 
              b)                          Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenkurs der bereits börsennotierten 
                                          Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
                                          Ausgabebetrags, die möglichst zeitnah zur Platzierung der Aktien erfolgen 
                                          soll, nicht wesentlich unterschreitet und der rechnerisch auf die neuen 
                                          Aktien entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt die Grenze von 10 % des 
                                          Grundkapitals der Gesellschaft weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
                                          Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung übersteigt. Auf 
                                          diese Begrenzung sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der 
                                          Wirksamkeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Ausübung 
                            (iv)          aufgrund anderer Ermächtigungen in direkter oder entsprechender Anwendung des 
                                          § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
                                          ausgegeben oder veräußert wurden bzw. auszugeben sind. Ebenfalls anzurechnen 
                                          sind diejenigen Aktien, die von der Gesellschaft aufgrund von zum Zeitpunkt 
                                          der jeweiligen Ausübung der Ermächtigung ausgegebenen Wandel-/ 
                                          Optionsschuldverschreibungen ausgegeben wurden beziehungsweise noch 
                                          ausgegeben werden können, sofern die Wandel-/Optionsschuldverschreibungen 
                                          nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in direkter oder entsprechender 
                                          Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
                                          Aktionäre durch die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften ausgegeben 
                                          wurden; 8.                             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 

der Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital und ihrer Durchführung, insbesondere den

weiteren Inhalt der Aktienrechte, den Zeitpunkt der erstmaligen Gewinnberechtigung und die

Bedingungen der Aktienausgabe, festzulegen.

Ziffer 4.4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 9.

Mai 2026 (einschließlich) mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um

insgesamt bis zu EUR 688.125,00 durch Ausgabe von bis zu 688.125 neuen auf den Inhaber

lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital

2021).

Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug anzubieten; sie können auch

von Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der

Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des

Aufsichtsrats ganz oder teilweise auszuschließen,


                            (i)           um Spitzenbeträge unter Ausschluss des Bezugsrechts zu verwerten; 
                                          bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere im Rahmen von 
                                          Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs 
                            (ii)          von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an anderen Unternehmen 
                                          oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von 
                                          Vermögensgegenständen; 
                                          um Aktien (1.) an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft oder (2.) als 
                                          Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie Arbeitnehmer von 
                            (iii)         verbundenen Unternehmen der Gesellschaft auszugeben, im Hinblick auf 
                                          Arbeitnehmer auch unter Wahrung der Anforderungen des § 204 Abs. 3 AktG; 
              c) 
                                          wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben werden und der 
                                          Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenkurs der bereits börsennotierten 
                                          Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
                                          Ausgabebetrags, die möglichst zeitnah zur Platzierung der Aktien erfolgen 
                                          soll, nicht wesentlich unterschreitet und der rechnerisch auf die neuen 
                                          Aktien entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt die Grenze von 10 % des 
                                          Grundkapitals der Gesellschaft weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
                                          Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung übersteigt. Auf 
                                          diese Begrenzung sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der 
                                          Wirksamkeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Ausübung 
                            (iv)          aufgrund anderer Ermächtigungen in direkter oder entsprechender Anwendung des 
                                          § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 

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March 30, 2021 09:07 ET (13:07 GMT)