Schuldverschreibungs- oder Optionsbedingungen in bestimmten Fällen Verwässerungsschutz zu 
                            gewähren beziehungsweise Anpassungen vorzunehmen. Verwässerungsschutz oder Anpassungen 
              b)            können insbesondere für den Fall vorgesehen werden, dass es während der Laufzeit der 
                            Schuldverschreibungen oder Optionsscheine zu Kapitalveränderungen bei der Gesellschaft 
                            kommt (etwa einer Kapitalerhöhung oder -herabsetzung oder einem Aktiensplit), aber auch im 
                            Zusammenhang mit Dividendenzahlungen, der Begebung weiterer Wandel-/ 
                            Optionsschuldverschreibungen sowie im Fall außergewöhnlicher Ereignisse, die während der 
                            Laufzeit der Schuldverschreibungen beziehungsweise der Optionsscheine eintreten (wie z.B. 
                            einer Kontrollerlangung durch einen Dritten). Verwässerungsschutz oder Anpassungen können 
                            insbesondere durch Einräumung von Bezugsrechten, durch Veränderung des Wandlungs-/ 
9.                          Optionspreises sowie durch die Veränderung oder Einräumung von Barkomponenten vorgesehen 
                            werden. 
                            Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Bedingungen der Schuldverschreibungen oder 
                            Optionsscheine festzusetzen oder im Einvernehmen mit der jeweils ausgebenden 
                            Konzerngesellschaft festzulegen. Die Bedingungen können dabei auch regeln, 
                                          ob anstelle der Erfüllung aus bedingtem Kapital die Lieferung eigener Aktien 
                            (i)           der creditshelf Aktiengesellschaft, die Zahlung des Gegenwerts in Geld oder 
                                          die Lieferung anderer börsennotierter Wertpapiere vorgesehen werden kann, 
                                          ob der Wandlungs-/Optionspreis oder das Wandlungsverhältnis bei Begebung der 
                            (ii)          Schuldverschreibungen festzulegen oder anhand zukünftiger Börsenkurse 
                                          innerhalb einer festzulegenden Bandbreite zu ermitteln ist, 
                            (iii)         ob und wie auf ein volles Wandlungsverhältnis gerundet wird, 
                                          ob eine in bar zu leistende Zuzahlung oder ein Barausgleich bei Spitzen 
                            (iv)          festgesetzt wird, 
                                          wie im Fall von Pflichtwandlungen oder der Erfüllung von Optionspflichten 
                                          oder Andienungsrechten Einzelheiten der Ausübung, der Erfüllung von Pflichten 
                            (v)           oder Rechten, der Fristen und der Bestimmung von Wandlungs-/Optionspreisen 
                                          festzulegen sind, 
                                          ob die Schuldverschreibungen in Euro oder - unter Begrenzung auf den 
                            (vi)          entsprechenden Gegenwert - in anderen gesetzlichen Währungen von OECD-Ländern 
                                          begeben werden. 

Die Schuldverschreibungen sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten; dabei

können sie auch an Kreditinstitute mit der Verpflichtung ausgegeben werden, sie den

Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des

Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen,


                                          sofern der Ausgabepreis für eine Schuldverschreibung deren nach anerkannten 
                                          finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert nicht 
                                          wesentlich unterschreitet. Dabei darf die Summe der aufgrund von 
                                          Schuldverschreibungen nach dieser Ermächtigung gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                                          (unter Bezugsrechtsausschluss gegen Bareinlagen) auszugebenden Aktien 
                                          zusammen mit anderen gemäß oder entsprechend dieser gesetzlichen Bestimmung 
                                          während der Wirksamkeit dieser Ermächtigung ausgegebenen oder veräußerten 
                            (i)           Aktien 10 % des jeweiligen Grundkapitals weder zum Zeitpunkt des 
                                          Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser 
                                          Ermächtigung übersteigen. Auf diese Begrenzung sind auch Aktien anzurechnen, 
                                          die bis zur jeweiligen Ausgabe von Schuldverschreibungen aufgrund des 
                                          Genehmigten Kapitals gemäß Ziffer 4.4 der Satzung, etwaiger sonstiger 
                                          genehmigter Kapitalia oder durch Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss 
                                          des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, ggf. in 
                                          Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG, ausgegeben wurden; 
                                          soweit dies für Spitzenbeträge erforderlich ist, die sich aufgrund des 
                            (ii)          Bezugsverhältnisses ergeben; 
                                          um den Inhabern oder Gläubigern von Wandlungs-/Optionsrechten auf Aktien der 
                                          Gesellschaft beziehungsweise entsprechender Wandlungs-/Optionspflichten zum 
                            (iii)         Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte in dem Umfang zu gewähren, wie sie 
                                          ihnen nach Ausübung dieser Rechte beziehungsweise Erfüllung dieser Pflichten 
                                          zustünden. 

Schaffung eines bedingten Kapitals und Änderung der Satzung

Zur Gewährung von Aktien an die Inhaber beziehungsweise Gläubiger von Wandel-/

Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung des Vorstands

ausgegeben werden, wird das Grundkapital um bis zu EUR 688.125 bedingt erhöht (Bedingtes

Kapital) und die Satzung wie folgt geändert:

In Ziffer 4 der Satzung wird folgender Absatz 5 eingefügt:

'4.5 Das Grundkapital ist um bis zu EUR 688.125 bedingt erhöht. Die bedingte

c) Kapitalerhöhung wird durch Ausgabe von bis zu 688.125 auf den Inhaber lautenden Stückaktien

mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahrs ihrer Ausgabe nur insoweit

durchgeführt, wie die Inhaber beziehungsweise Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen

oder von Optionsscheinen aus Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung

des Vorstands durch die Hauptversammlung vom 9. Mai 2026 (einschließlich) begeben werden,

von ihrem Wandlungs-/Optionsrecht Gebrauch machen, ihrer Wandlungs-/Optionspflicht genügen

oder Andienungen von Aktien erfolgen und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung

eingesetzt werden (Bedingtes Kapital). Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu den nach

Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden

Wandlungs-/Optionspreisen. Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der

Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.'

Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Fassungsänderung

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Ziffer 4.5 der Satzung der Gesellschaft entsprechend

d) der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals zu ändern. Entsprechendes gilt für den

Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-/

Optionsschuldverschreibungen nach Ablauf der Ermächtigungsfrist sowie für den Fall der

Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals nach Ablauf sämtlicher Wandlungs-/Optionsfristen.

Informationen gemäß Tabelle 3 Block E Ziffern 3, 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 vom 3. September 2018

Die zu den Tagesordnungspunkten 1 und 9 zugänglich zu machenden Unterlagen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.creditshelf.com im Bereich 'Über uns' unter der Rubrik 'Investor Relations' > 'Hauptversammlung' > '2021' (https://ir.creditshelf.com/websites/creditshelf/English/5500/annual-general-meeting.html)

zugänglich.

Dort stehen den Aktionären auch weitere Informationen zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Tagesordnung sowie zu den Fristen für die Ausübung anderer Aktionärsrechte zur Verfügung.

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March 30, 2021 09:07 ET (13:07 GMT)