Übertragungsverlangen
DGAP-Ad-hoc: comdirect bank AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out
comdirect bank AG: Umwandlungsrechtlicher Squeeze-Out / Übertragungsverlangen
26.02.2020 / 18:26 CET/CEST
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Quickborn, 26. Februar 2020 - Die COMMERZBANK Aktiengesellschaft, Frankfurt am
Main, ("Commerzbank") hat dem Vorstand der comdirect bank Aktiengesellschaft
("comdirect") heute das förmliche Verlangen nach § 62 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1
UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG übermittelt, das Verfahren zur Übertragung der
Aktien der Minderheitsaktionäre der comdirect gegen Gewährung einer
angemessenen Barabfindung im Zusammenhang mit einer Verschmelzung der comdirect
auf die Commerzbank durch Aufnahme (sog. umwandlungsrechtlicher Squeeze-Out)
durchzuführen und zu diesem Zweck innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des
Verschmelzungsvertrags die Hauptversammlung der comdirect über die Übertragung
der Aktien der Minderheitsaktionäre der comdirect beschließen zu lassen. Der
Verschmelzungsvertrag wird eine Angabe nach § 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG enthalten,
wonach im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der
Minderheitsaktionäre der comdirect als übertragendem Rechtsträger erfolgen
soll. Die Höhe der angemessenen Barabfindung, die die Commerzbank den übrigen
Aktionären der comdirect für die Übertragung der Aktien gewähren wird, wird die
Commerzbank zu einem späteren Zeitpunkt mitteilen.
Die Commerzbank hat bestätigt, dass sie eine Beteiligung von rund 90,29% am
Grundkapital der comdirect hält und damit Hauptaktionärin i.S.d. § 62 Abs. 5
Satz 1 UmwG ist.
Das Wirksamwerden des umwandlungsrechtlichen Squeeze-out hängt noch von dem
zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung der comdirect und der Eintragung
des Übertragungsbeschlusses und der Verschmelzung in das Handelsregister des
Sitzes der Commerzbank bzw. der comdirect ab.
Kontakt:
Simone Glass,
Head of Investor Relations
+49 4106 704 1966, simone.glass@comdirect.de
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25451 Quickborn
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