Statuten

der Burkhalter Holding AG vom 24. Juni 2020

S t a t u t e n

d e r

B u r k h a l t e r H o l d i n g A G

  1. Firma, Sitz und Dauer der Gesellschaft

Art. 1

Firma

Unter der Firma

Burkhalter Holding AG

(Burkhalter Holding SA)

(Burkhalter Holding Ltd)

besteht eine Aktiengesellschaft im Sinne des sechsundzwanzigsten Titels des Schweizerischen Obligationenrechtes.

Art. 2

Sitz

Der Sitz der Gesellschaft befindet sich in Zürich.

Art. 3

Dauer

Die Dauer der Gesellschaft ist unbeschränkt.

II. Zweck

Art. 4

Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und der Verkauf von Be- teiligungen an Unternehmen im In- und Ausland.

Im Weiteren bezweckt die Gesellschaft die Erbringung von Dienstleistungen sowie Koordina- tionsaufgaben, insbesondere für Konzerngesellschaften, in den Bereichen Verkauf, Planung, Management und allgemeine Beratung. Zudem bezweckt die Gesellschaft den Erwerb und die direkte oder indirekte Entwicklung von Immaterialgüterrechten, deren Verwendung durch Ausgabe von Lizenzen, deren Veräusserung sowie die Finanzierung von sämtlichen Aktivitä- ten der Gesellschaft.

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Schliesslich umfasst der Zweck auch alle Tätigkeiten, die der Förderung des Hauptzwecks dienen, namentlich kann die Gesellschaft im In- und Ausland Unternehmen gründen oder er- werben, auf eigene Rechnung oder treuhänderisch Finanzgeschäfte aller Art eingehen sowie Grundstücke erwerben, belasten oder veräussern.

Sie kann Verpflichtungen Dritter garantieren oder zugunsten Dritter Bürgschaften eingehen sowie Transaktionen im Interesse von Konzerngesellschaften tätigen, insbesondere am Cash- Pooling teilnehmen und damit zur direkten oder indirekten Sicherstellung der Finanzierung des Konzerns beitragen.

III. Aktienkapital und Aktien

Art. 5

Aktienkapital

Das Aktienkapital der Gesellschaft beträgt CHF 239'925.96, eingeteilt in 5'998'149 Namenak- tien mit einem Nennwert von je CHF 0.04. Das Aktienkapital ist voll liberiert.

Das Aktienkapital kann jederzeit erhöht, vermindert oder durch Ausgabe neuer Aktien verän- dert werden. Bei einer Kapitalerhöhung ist jeder Aktionär berechtigt, einen seinem bisherigen Aktienbesitz entsprechenden Teil der neuen Aktien zu beanspruchen, soweit nicht der Be- schluss über die Erhöhung des Aktienkapitals aus wichtigen Gründen etwas anderes be- stimmt.

Art. 5a

Genehmigtes Kapital

Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, jederzeit bis zum 22. Mai 2022 das Aktienkapital der Ge- sellschaft um einen Maximalbetrag von CHF 14'000 durch Ausgabe von maximal 350'000 voll liberierten Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.04 zu erhöhen. Der Verwal- tungsrat kann bei der Ausgabe solcher neuer Namenaktien das Bezugsrecht der Aktionäre aus wichtigen Gründen ausschliessen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die geplante Ver- wendung der neuen Namenaktien zur Finanzierung oder Refinanzierung einer Akquisition.

Der Verwaltungsrat legt den Zeitpunkt der Ausgabe von neuen Aktien, deren Ausgabebetrag, die Art der Einlagen, die Bedingungen der Bezugsrechtsausübung und den Beginn der Divi- dendenberechtigung fest. Dabei kann der Verwaltungsrat neue Aktien mittels Festübernahme durch eine Bank oder einen Dritten und anschliessendem Angebot an die bisherigen Aktio- näre ausgeben. Erhöhungen können auch in Teilbeträgen erfolgen. Nicht ausgeübte Bezugs- rechte kann der Verwaltungsrat verfallen lassen, oder er kann diese bzw. Aktien, für welche Bezugsrechte eingeräumt, aber nicht ausgeübt wurden, zu Marktkonditionen platzieren.

Art. 6

Aktien

Die Gesellschaft gibt ihre Aktien in Form von Einzelurkunden, Globalurkunden oder Wert- rechten aus. Der Gesellschaft steht es im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben frei, ihre in einer

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dieser Formen ausgegebenen Aktien jederzeit und ohne Zustimmung der Aktionäre in eine andere Form umzuwandeln. Sie trägt dafür die Kosten.

Der Aktionär hat keinen Anspruch auf Umwandlung von in bestimmter Form ausgegebenen Aktien in eine andere Form. Jeder Aktionär kann jedoch von der Gesellschaft jederzeit die Ausstellung einer Bescheinigung über die von ihm gemäss Aktienbuch gehaltenen Namenak- tien verlangen.

Die Übertragung von Bucheffekten, denen Aktien der Gesellschaft zugrunde liegen, und die Bestellung von Sicherheiten an diesen Bucheffekten richten sich nach den Bestimmungen des Bucheffektengesetzes. Eine Zession von Bucheffekten ist ausgeschlossen.

Das Eigentum an einer Aktie und jede Ausübung von Aktionärsrechten schliesst die Anerken- nung der Gesellschaftsstatuten in der jeweils gültigen Fassung in sich.

Art. 7

Aktienbuch

Die Gesellschaft führt ein Aktienbuch, worin die Eigentümer, Nutzniesser und Nominees der Namenaktien mit Namen, Adresse und Staatsangehörigkeit (Sitz bei juristischen Personen) eingetragen werden. Im Verhältnis zur Gesellschaft wird als Aktionär, Nutzniesser oder Nominee nur anerkannt, wer im Aktienbuch als solcher eingetragen ist. Die Gesellschaft aner- kennt nur einen Vertreter pro Aktie.

Erwerber von Aktien werden auf Gesuch hin gegen Nachweis des Erwerbes als Aktionär mit Stimmrecht im Aktienbuch eingetragen, sofern sie ausdrücklich erklären, die Aktien in eige- nem Namen und für eigene Rechnung zu halten.

Der Verwaltungsrat kann Nominees, die im Eintragungsgesuch nicht ausdrücklich erklären, die Aktien für eigene Rechnungen zu halten und mit denen die Gesellschaft eine entspre- chende Vereinbarung abgeschlossen hat, bis maximal 3% des Aktienkapitals mit Stimmrecht im Aktienbuch eintragen. Der Verwaltungsrat kann über diese Eintragungsgrenze hinaus Nominees mit Stimmrecht im Aktienbuch eintragen, sofern die Nominees die Namen, Adressen, Staatsangehörigkeit und die Aktienbestände der Personen offenlegen, für deren Rechnung sie 0.5% oder mehr des Aktienkapitals halten.

Der Verwaltungsrat ist berechtigt, Eintragungen im Aktienbuch mit Rückwirkung auf das Datum der Eintragung zu streichen, wenn die Eintragung durch falsche Angaben zustande ge- kommen ist. Er kann den betroffenen Aktionär vorgängig anhören. In jedem Fall ist der be- troffene Aktionär umgehend über die Streichung zu informieren.

Der Verwaltungsrat trifft die zur Führung des Aktienbuchs notwendigen Anordnungen. Er kann seine Aufgaben delegieren. Der Verwaltungsrat gibt in der Einladung zur Generalver- sammlung das für die Teilnahme- und Stimmberechtigung massgebende Stichdatum der Ein- tragung im Aktienbuch bekannt.

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IV. Die Gesellschaftsorgane

Art. 8

Grundstruktur

Die Organe der Gesellschaft sind:

  1. Die Generalversammlung
  2. Der Verwaltungsrat
  3. Die Revisionsstelle
  1. Die Generalversammlung

Art. 9

Befugnisse

Die Generalversammlung der Aktionäre ist oberstes Organ der Aktiengesellschaft.

Der Generalversammlung stehen folgende unübertragbaren Befugnisse zu:

  1. die Festsetzung und Änderung der Statuten;
  2. die Bestimmung der Zahl sowie Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungs- rates;
  3. die Wahl des Präsidenten des Verwaltungsrates;
  4. die Wahl der Mitglieder des Vergütungsausschusses;
  5. die Wahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters;
  6. die Wahl und Abberufung der Revisionsstelle;
  7. die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung;
  8. die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende;
  9. die Genehmigung der Vergütungen des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und, so- fern bestehend, des Beirates;
  10. die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates;
  11. Die Beschlussfassung über die Kotierung oder Dekotierung der Aktien der Gesellschaft;
  12. die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Ge- setz oder die Statuten vorbehalten sind oder ihr durch den Verwaltungsrat vorgelegt werden.

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Burkhalter Holding AG published this content on 14 January 2022 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 14 January 2022 10:01:08 UTC.