gegenwärtigen Eigenschaft als Aktionär geführt werden, so darf sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht 
älter als sieben Tage sein. Die Depotbestätigung wird in deutscher oder in englischer Sprache entgegengenommen. 
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und wirkt sich nicht auf die 
Dividendenberechtigung aus. 
Depotbestätigungen müssen in Schriftform an die Gesellschaft ausschließlich auf einem der folgenden Wege zugestellt 
werden: 
 
 
 per Post oder    Burgenland Holding Aktiengesellschaft 
 per Boten:       c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH 
                  Köppel 60, AT-8242 St. Lorenzen am Wechsel 
 
                  anmeldung.buho@hauptversammlung.at 
 per E-Mail:      wobei die Depotbestätigung als elektronisches Dokument im Format PDF mit qualifizierter 
                  elektronischer Signatur gemäß § 4 Abs 1 SVG dem E-Mail anzufügen ist 
 
 oder per SWIFT:  GIBAATWGGMS - Message Type MT598 oder MT599 
                  wobei unbedingt ISIN: AT0000640552 im Text anzugeben ist 
 

Gerne können Sie die Depotbestätigungen vorab auch in Textform - per E-Mail (anmeldung.buho@hauptversammlung.at, wobei die Depotbestätigung als elektronisches Dokument im Format PDF dem E-Mail anzufügen ist) oder per Telefax (+43 (0) 1 8900 500 90) - übersenden. Zur Fristwahrung ist die Übersendung von Depotbestätigungen auf diesem Weg jedoch nicht ausreichend.

Vertretung von Aktionären in der Hauptversammlung durch besondere Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung berechtigt ist, hat das Recht, einen Vertreter zu bestellen, der im Namen des Aktionärs an der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV teilnimmt und dessen Rechte ausübt. Der Aktionär ist in der Anzahl der Personen, die er zu seinem Vertreter bestellt, und in deren Auswahl grundsätzlich nicht beschränkt.

Im Einklang mit § 3 Abs 4 COVID-19-GesV kann das Recht zur Stellung von Beschlussanträgen, zur Stimmabgabe sowie zur Erhebung eines Widerspruchs in der virtuellen Hauptversammlung jedoch ausschließlich durch einen der nachstehenden besonderen Stimmrechtsvertreter ausgeübt werden. Jedem Aktionär, der zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung berechtigt ist und dies der Gesellschaft gemäß den Vorgaben in dieser Einberufung der Hauptversammlung nachgewiesen hat, kommt das Recht zu, einen der folgenden besonderen Stimmrechtsvertreter zu bestellen:

- Dr. Michael Knap

c/o Interessenverband für Anleger Feldmühlgasse 22 AT-1130 Wien knap.buho@hauptversammlung.at

- Dr. Christoph Nauer LL.M.

Rechtsanwalt c/o bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH Enzersdorferstraße 4 AT-2340 Mödling nauer.buho@hauptversammlung.at

- Mag. Ewald Oberhammer LL.M.

Rechtsanwalt c/o Oberhammer Rechtsanwälte GmbH Karlsplatz 3/1 AT-1010 Wien oberhammer.buho@hauptversammlung.at

- Mag. Gernot Wilfling

Rechtsanwalt c/o MÜLLER PARTNER RECHTSANWÄLTE GMBH Rockhgasse 6 AT-1010 Wien wilfling.buho@hauptversammlung.at Jeder Aktionär kann zwischen den oben genannten Personen als besondere Stimmrechtsvertreter frei wählen und diesen Vollmacht erteilen. Die Kosten dieser besonderen Stimmrechtsvertreter trägt die Gesellschaft. Sämtliche übrige Kosten, insbesondere die eigenen Bankspesen für die Depotbestätigung oder Portokosten, hat der Aktionär zu tragen.

Für die Erteilung einer Vollmacht und von Weisungen an einen besonderen Stimmrechtsvertreter kann das auf der Internetseite der Gesellschaft www.buho.at/hauptversammlung zur Verfügung gestellte Formular verwendet werden. Die Vollmacht muss der Gesellschaft übermittelt und von dieser aufbewahrt werden.

Die besonderen Stimmrechtsvertreter sind unter den oben genannten Kontaktdaten für eine direkte Kontaktaufnahme erreichbar, wobei diese im Falle spezifischer Instruktionen rechtzeitig erfolgen sollte.

Für die Prüfung ihrer Identität ersuchen wir unsere Aktionäre, in dem Vollmachtsformular in dem dafür vorgesehenen Feld jene E-Mail-Adresse anzugeben, die auch für den Versand von Instruktionen an den besonderen Stimmrechtsvertreter (Weisungen, Anträge oder Widersprüche) oder für Fragen und Redebeiträge an die Gesellschaft verwendet wird. Zudem sollten die in der Depotbestätigung genannten Inhaberdaten mit den Daten auf der Vollmacht übereinstimmen (andernfalls wird die Vollmacht unter Umständen nicht als gültig anerkannt).

Bei Bevollmächtigung einer anderen Person (als eines der zuvor genannten besonderen Stimmrechtsvertreters) ist zu beachten, dass durch eine wirksame Vollmachtskette (Subvollmacht) sichergestellt sein muss, dass für die Ausübung des Stimmrechts, des Antragsrechts und des Widerspruchsrechts einer der besonderen Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird. Die Bevollmächtigung einer anderen Person für die Ausübung dieser Rechte in der virtuellen Hauptversammlung ist im Sinne der COVID-19-GesV nicht möglich und daher unwirksam. Ein Aktionär kann seinem depotführenden Kreditinstitut - nach Absprache mit diesem - Vollmacht erteilen. In diesem Fall genügt es, wenn das Kreditinstitut zusätzlich zur Depotbestätigung auf einem der dafür zugelassenen Wege (siehe oben zur Zustellung von Depotbestätigungen) gegenüber der Gesellschaft die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde; die Vollmacht selbst muss in diesem Fall nicht an die Gesellschaft übermittelt werden. Das depotführende Kreditinstitut hat sich für die Stellung von Beschlussanträgen, die Stimmabgabe und die Erhebung eines Widerspruchs in der Hauptversammlung ebenso eines von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreters zu bedienen.

Ausgefüllte und unterschriebene Vollmachten können ausschließlich auf einem der folgenden Wege bis tunlichst 10. März 2021, 16:00 Uhr MEZ in Textform bei der Gesellschaft einlangen:


 
 
 per Post oder per   Burgenland Holding Aktiengesellschaft 
 Boten               c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH 
                     Köppel 60, AT-8242 St. Lorenzen am Wechsel 
 
 per Telefax         +43 (0) 1 8900 500 90 
 
                     für Dr. Knap: knap.buho@hauptversammlung.at 
                     für RA Dr. Nauer: nauer.buho@hauptversammlung.at 
 per E-Mail          für RA Mag. Oberhammer: oberhammer.buho@hauptversammlung.atfür RA Mag. Wilfling: 
                     wilfling.buho@hauptversammlung.at 
 
                     wobei die Vollmacht in Textform, beispielsweise im Format PDF, dem E-Mail anzufügen ist; 
 
 oder per SWIFT      GIBAATWGGMS - Message Type MT598 oder MT599; unbedingt ISIN: AT0000640552 im Text angeben 
 

Durch diese Art der Übermittlung hat der von Ihnen gewählte besondere Stimmrechtsvertreter unmittelbar Zugriff auf die Vollmacht.

Eine erteilte Vollmacht kann vom Aktionär widerrufen werden. Der Widerruf wird erst wirksam, wenn er der Gesellschaft zugeht.

Eine Übermittlung der Vollmacht durch persönliche Vorlage am Versammlungsort ist nicht zulässig. Wir bitten im Interesse einer reibungslosen Abwicklung stets die bereitgestellten Formulare zu verwenden.

Einzelheiten zur Bevollmächtigung, insbesondere zur Textform, zum Inhalt der Vollmacht und zur Erteilung von Weisungen, ergeben sich aus dem den Aktionären zur Verfügung gestellten Vollmachtsformular.

Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.

Hinweis auf die Rechte der Aktionäre gemäß §§ 109, 110, 118 und 119 AktG (§ 106 Z 5 AktG)

Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 109 AktG Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen fünf Prozent des Grundkapitals erreichen, in Textform (§ 13 Abs 2 AktG) verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sein. Die Aktionärseigenschaft ist bei Inhaberaktien durch Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung durchgehend Inhaber der Aktien sind, und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 5 % des Grundkapitals erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die obenstehenden Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung verwiesen. Das Verlangen muss der Gesellschaft spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 19. Februar 2021, zugehen.

Beschlussvorschläge zu der Tagesordnung gemäß § 110 AktG

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February 10, 2021 02:01 ET (07:01 GMT)