Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5 (Beschlussfassung über die Aufhe- bung des bestehenden und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (Geneh- migtes Kapital 2021) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Möglichkeit zum Be- zugsrechtsausschluss und entsprechende Satzungsänderungen)

sowie

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 (Änderung der bestehenden Er- mächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu ihrer Verwendung, auch unter Aus- schluss des Bezugsrechts)

sowie

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9 (Erweiterung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu ihrer Verwendung, auch unter Ausschluss des Be- zugsrechts)

Gemäß Art. 5 SE-VO i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG hat der Vorstand der Hauptver- sammlung im Fall von Beschlussfassungen über den Ausschluss des Bezugsrechts einen schriftlichen Bericht über den Grund für diesen Ausschluss zu erstatten. Das gilt nach § 203 Abs. 1 Satz 1 AktG und nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Hs. 2 AktG auch für die Ermächti- gung zum Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen von Kapitalerhöhungen aus genehmig- tem Kapital sowie im Zusammenhang mit dem Erwerb eigener Aktien und deren Verwen- dung.

Die nachfolgenden Ausführungen sind im Zusammenhang mit den in der Einberufung mit- geteilten Beschlussvorschlägen zu lesen. Auf diese wird hiermit zunächst verwiesen; sie sind Bestandteil dieses Berichts:

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5 - Bezugsrechtsausschluss beim genehmigten Kapital

Im Rahmen der Neufassung der Satzung soll auch das bislang bestehende Genehmigte Kapital aufgehoben und neugefasst werden:

Das Genehmigte Kapital der Gesellschaft (§ 4 Abs. 5 der Satzung) erreicht derzeit nicht die in § 202 Abs. 3 Satz 1 AktG genannte Höchstgrenze von 50 % des Grundka- pitals. Auch sind von der Frist, für die das Genehmigte Kapital zur Verfügung steht, im Zeitpunkt der Hauptversammlung bereits knapp zwei Jahre verstrichen. Um ein ge- nehmigtes Kapital im betragsmäßig und zeitlichen maximal möglichen Umfang zur Verfügung zu haben, schlägt der Vorstand der Hauptversammlung deshalb im Rahmen der vorgeschlagenen Satzungsneufassung die Aufhebung und die Neufassung des ge- nehmigten Kapitals vor.

Mit dem vorgeschlagenen Genehmigten Kapital 2021 wird der Vorstand der Gesell- schaft in einem angemessenen Rahmen in die Lage versetzt, die Eigenkapitalausstat- tung der Gesellschaft gerade auch im Hinblick auf die Finanzierung laufender klini- scher Studien im Bereich der Onkologie, aber auch den weiteren Aufbau und Ausbau der Produktionskapazitäten zur Produktion des COVID-19-Impfstoffes und den damit

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möglicherweise verbundenen kurzfristigen Finanzierungsbedarf der Gesellschaft im Interesse ihrer Aktionäre sicherstellen zu können und im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel zu handeln. Dazu muss die Gesellschaft - unabhängig von konkre- ten Ausnutzungsplänen - stets über die notwendigen Instrumente der Kapitalbeschaf- fung verfügen. Da Entscheidungen über die Deckung eines Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig zu treffen sind, ist es wichtig, dass die Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus der jährlichen Hauptversammlungen abhängig ist. Mit dem Instrument des genehmigten Kapitals hat der Gesetzgeber diesem Erfordernis Rechnung getragen. Gängige Anlässe für die Inanspruchnahme eines genehmigten Kapitals sind die Stär- kung der Eigenkapitalbasis und die Finanzierung von Beteiligungserwerben.

Das vorgeschlagene genehmigte Kapital ermächtigt den Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 21. Juni 2026 einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 123.155.040 durch Ausgabe von bis zu 123.155.040 neuen auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinla- gen zu erhöhen. Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug ein- zuräumen, wobei die Aktien auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder ei- nem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 KWG oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden kön- nen, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Be- zugsrecht).

Der Vorstand soll ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Geneh- migten Kapitals auszuschließen. Dabei entsprechen die vorgeschlagenen Möglichkei- ten zum Bezugsrechtsausschluss in wesentlichen Teilen dessen, was dem Vorstand - mit Zustimmung des Aufsichtsrats - bereits vor der vorgeschlagenen Neufassung der Satzung gestattet war.

Zu § 4 Abs. 5 Satz 4 lit. a):

Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist erforderlich, um ein praktikables, technisch ohne weiteres durchführbares Bezugsverhältnis darstel- len zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausge- schlossenen Aktien werden entweder - falls die Aktien an einer Börse im In- oder Ausland zugelassen sind - durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässe- rungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Vorstand und Aufsichtsrat halten den Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.

Zu § 4 Abs. 5 Satz 4 lit. b):

Zudem soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, wenn die Volu- menvorgaben und die übrigen Anforderungen für einen Bezugsrechtsaus- schluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt sind. Ein etwaiger Abschlag vom aktuellen Börsenpreis wird maximal bei 5 % des Börsenpreises zum Zeit- punkt der Festsetzung des Ausgabebetrages durch den Vorstand liegen. Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll die Verwaltung in die Lage versetzen, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und da-

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mit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit erfah- rungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitaler- höhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. Sie liegt somit im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Es kommt zwar dadurch zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechts- anteils der vorhandenen Aktionäre. Aktionäre, die ihre relative Beteiligungs- quote und ihren relativen Stimmrechtsanteil erhalten möchten, haben indessen die Möglichkeit, die hierfür erforderliche Aktienzahl über die Börse zu erwer- ben.

Zu § 4 Abs. 5 Satz 4 lit. c):

Der Vorstand soll außerdem ermächtigt werden, das Bezugsrecht - mit Zu- stimmung des Aufsichtsrats - ausschließen zu können im Fall einer Kapitaler- höhung gegen Sacheinlagen, insbesondere um die neuen Aktien Dritten beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unter- nehmen sowie von Lizenz- oder gewerblichen Schutzrechten anbieten zu kön- nen. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll dem Zweck dienen, den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie von Lizenz- oder gewerblichen Schutzrechten gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft zu ermöglichen. Die Gesellschaft steht als wachsendes Unternehmen der Biotechnologie im globalen Wettbe- werb und muss darum jederzeit in der Lage sein, an den internationalen Märk- ten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch die Option, Unternehmen, Unternehmensteile, Beteiligungen von Unternehmen oder Lizenz- oder gewerbliche Schutzrechte zur Verbesserung der Wettbewerbsposition zu erwerben. Die im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft optimale Umsetzung dieser Option besteht im Einzelfall darin, den Erwerb eines Unternehmens, den Teil eines Unternehmens oder einer Be- teiligung hieran, aber auch den Erwerb von Lizenz- oder gewerblichen Schutz- rechten, über die Gewährung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft durch- zuführen. Die Praxis zeigt, dass die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für eine Veräußerung häufig die Verschaffung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch solche Objekte erwerben zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, eigene Aktien als Ge- genleistung zu gewähren. Die vorgeschlagenen Ermächtigung zum Bezugs- rechtsausschluss soll der Gesellschaft die notwendige Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmenstei- len, Beteiligungen hieran oder von Lizenz- oder gewerblichen Schutzrechten schnell und flexibel ausnutzen zu können. Es kommt bei einem Bezugsrechts- ausschluss zwar zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung ei- nes Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von Unternehmen, Unternehmenstei- len, Beteiligungen an Unternehmen oder von Lizenz- oder gewerblichen Schutzrechten gegen Gewährung von Aktien nicht möglich und die damit für die Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile wären nicht erreich- bar.

Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, bestehen zurzeit nicht. Wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von

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Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von dem Genehmigten Kapital zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unter- nehmen oder von Lizenz- oder gewerblichen Schutzrechten gegen Ausgabe neuer BioNTech-Aktien Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn der Erwerb gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft im wohlver- standenen Interesse der Gesellschaft liegt. Basis für die Bewertung der unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auszugebenden neuen Aktien der Gesellschaft einerseits und der zu erwerbenden Unternehmen, Unternehmens- teile, Unternehmensbeteiligungen oder Lizenz- oder gewerblichen Schutzrech- te andererseits wird das neutrale Unternehmensgutachten einer Wirtschaftsprü- fungsgesellschaft und/oder einer renommierten internationalen Investmentbank sein.

Zu § 4 Abs. 5 Satz 4 lit. d):

Außerdem soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, um Inhabern von Wandel- oder Optionsrechten aufgrund von Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder deren nachgeordneten in- oder ausländischen Kon- zernunternehmen ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien zu ge- währen, wie es ihnen nach Ausübung des Wandel- oder Optionsrechts bzw. nach Erfüllung einer vereinbarten Wandlungspflicht zustünde. Derartige Fi- nanzierungsinstrumente enthalten in ihren Bedingungen regelmäßig sogenann- te Verwässerungsschutzklauseln für den Fall, dass die Gesellschaft weitere solcher Finanzierungsinstrumente oder Aktien emittiert, auf welche die Aktio- näre ein Bezugsrecht haben. Damit der Wert dieser Finanzierungsinstrumente durch solche Maßnahmen nicht beeinträchtigt wird, erhalten die Inhaber dieser Finanzierungsinstrumente in der Regel dadurch einen Ausgleich, dass entwe- der der Umtausch- oder Bezugspreis ermäßigt wird oder dass sie ebenfalls ein Bezugsrecht auf die später emittierten Finanzierungsinstrumente oder Aktien erhalten. Die Ermächtigung, das Bezugsrecht bei der Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigtem Kapital zum Zwecke der Bedienung von Wandel- oder Optionsrechten aufgrund von Schuldverschreibungen ausschließen zu können, dient dem Zweck, den Options- beziehungsweise Wandlungspreis nicht gemäß der beschriebenen Verwässerungsschutzklauseln der Options- beziehungsweise Wandlungsbedingungen ermäßigen zu müssen. Stattdessen soll den Inhabern der Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten ein Bezugs- recht in dem Umfang eingeräumt werden können, wie es ihnen nach Ausübung des jeweiligen Options- oder Wandlungsrecht zustehen würde. Damit soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, zwischen beiden Alternativen zu wählen. Der Vorstand wird beide Möglichkeiten im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre gegeneinander abwägen.

Zu § 4 Abs. 5 Satz 4 lit. e):

Ferner soll der Vorstand ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre - mit Zustimmung des Aufsichtsrats - zur Durchführung einer sogenannten Ak- tiendividende/"scrip dividend" auszuschließen. Hierbei wird den Aktionären angeboten, ihren Dividendenanspruch wahlweise (ganz oder teilweise) als Sacheinlage gegen Gewährung neuer Aktien in die Gesellschaft einzulegen. Zwar wird die Durchführung einer Aktiendividende in aller Regel als echte

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Bezugsrechtsemission unter Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre und un- ter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erfolgen. Im Einzelfall kann es aber - je nach Kapitalmarktsituation - vorzugswürdig sein, die Durchfüh- rung einer Aktiendividende so auszugestalten, dass der Vorstand zwar allen (dividendenberechtigten) Aktionären unter Wahrung des allgemeinen Gleich- behandlungsgrundsatzes neue Aktien aus dem Genehmigten Kapital gegen Ab- tretung ihres Dividendenanspruchs zum Bezug anbietet, jedoch formal das Be- zugsrecht der Aktionäre insgesamt ausschließt. Die Durchführung der Aktien- dividende unter formalem Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht die Durch- führung der Aktiendividende zu flexibleren Bedingungen, insbesondere ohne an die Mindestbezugsfrist und an den gesetzlich vorgegebenen Zeitpunkt für die Bekanntgabe des Ausgabebetrags gebunden zu sein. Angesichts des Um- stands, dass allen Aktionären die neuen Aktien angeboten werden und über- schießende Dividenden-Teilbeträge durch Zahlung der Bardividende abgegol- ten werden, erscheint auch der insoweit vorgesehene Bezugsrechtsausschluss als gerechtfertigt und angemessen.

Zu § 4 Abs. 5 Satz 4 lit. f):

Außerdem soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Auf- sichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn Aktien an ein Mitglied des Vorstands der Gesellschaft oder an eine Person ausgegeben wer- den sollen, die zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unterneh- men in einem Anstellungsverhältnis steht, wobei die ausgegebenen Aktien be- treffende Beschränkungen vereinbart werden können. Damit soll der Gesell- schaft die Möglichkeit gegeben werden, ein sogenanntes restricted stock unit- Programm (RSUP) aufzubauen. Einerseits soll es der Gesellschaft gestattet werden, diese Ansprüche aus eigenen Aktien befriedigen zu können. Je nach Marktlage bietet sich dazu aber strukturell insbesondere auch die Ausnutzung genehmigten Kapitals an, wobei dazu die Bezugsrechte der Aktionäre ausge- schlossen werden müssen. Bei der Entscheidung, ob die Gesellschaft die An- sprüche durch Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital oder aus eige- nen Aktien befriedigen sollte, die zu diesem Zweck möglicherweise erst er- worben werden müssten, wird sich der Vorstand von den Interessen der Ge- sellschaft leiten lassen und die Interessen der Aktionäre in angemessenem Ma- ße berücksichtigen.

Bei der Ausnutzung des satzungsmäßigen genehmigten Kapitals der Gesell- schaft soll die bislang nach § 4 Abs. 5 Satz 4 lit. g) der Satzung bereits beste- hende Möglichkeit des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschlie- ßen, abgeändert und damit an die Bedürfnisse der Gesellschaft angepasst wer- den.

Als Unternehmen der Biotechnologie in einer Wachstumsphase mit entspre- chend hohen Aufwendungen für die Entwicklung seiner Arzneimittelkandida- ten hat die Gesellschaft ein außerordentlich hohes Interesse, Mitgliedern des Vorstands und sonstigen Personen in einem Anstellungsverhältnis mit der Ge- sellschaft oder verbundenen Unternehmen langfristige Vergütungsbestandteile in Form von sogenannten restricted stock units (beschränkte Aktienbezugs- rechte) zu gewähren. Dies dient der Gewinnung und langfristigen Bindung be- sonders qualifizierten Personals. Um die Ansprüche aus den restricted stock

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BioNTech SE published this content on 12 May 2021 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 13 May 2021 10:15:04 UTC.