Hautpflegegeschäft Chantecaille
DGAP-Ad-hoc: Beiersdorf Aktiengesellschaft / Schlagwort(e): Fusionen &
Übernahmen/Firmenübernahme Beiersdorf Aktiengesellschaft: Beiersdorf erwirbt
Prestige-Hautpflegegeschäft Chantecaille
21.12.2021 / 22:04 CET/CEST
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Beiersdorf erwirbt Prestige-Hautpflegegeschäft Chantecaille
Die Beiersdorf Aktiengesellschaft, Hamburg, hat heute über eine
Konzerngesellschaft mit den Gesellschaftern der Chantecaille Beaute Inc., USA,
eine Vereinbarung über den Erwerb des Chantecaille Prestige-Hautpflegegeschäfts
unterzeichnet. In Abhängigkeit von der zukünftigen Entwicklung des
Chantecaille-Geschäfts liegt der Unternehmenswert zwischen USD 590 Mio. und USD
690 Mio.
Durch die Übernahme von Chantecaille wird Beiersdorf seine Position im
Premium-Hautpflegesegment stärken und strebt eine Steigerung des Wachstums vor
allem in Nordamerika und im asiatischen Markt an. Es wird erwartet, dass
Chantecaille im Jahr 2021 einen weltweiten Umsatz von mehr als USD 100 Mio.
erzielt.
Der Vollzug der Transaktion steht unter dem Vorbehalt der
fusionskontrollrechtlichen Freigabe sowie weiterer üblicher Vollzugsbedingungen
und wird im ersten Quartal 2022 erwartet.
Kontakt:
Dr. Jens Geißler
Leiter Investor Relations
Tel.: +49 (40) 4909 5000
Fax: +49 (40) 4909 18 5000
Anke Schmidt
Vice President Corporate Communications
Tel.: +49 (40) 4909 2001
Fax: +49 (40) 4909 2516
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Informationen und Erläuterungen des Emittenten zu dieser Mitteilung:
Hamburg, den 21. Dezember 2021
Offenlegung gemäß Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1/Mitteilung nach Artikel 17
Absatz 4 Unterabsatz 3
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir beziehen uns auf die Ihnen soeben gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung - MMVO)
zugeleitete Ad-hoc-Mitteilung der Beiersdorf Aktiengesellschaft (nachfolgend
'Beiersdorf' oder die 'Gesellschaft').
Gemäß Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 3 MAR teilen wir Ihnen dazu ergänzend
Folgendes mit:
1. Im Spätsommer 2021 wurden zwischen Vertretern der Gesellschaft und
Mitgliedern der Familie Chantecaille (nachfolgend 'Verkäufer') erste
unverbindliche Gespräche über ein mögliches Interesse der Gesellschaft am
Erwerb der Chantecaille Beaute Inc. und ihrer Tochtergesellschaften
(nachfolgend die 'Chantecaille-Gruppe' und der mögliche Erwerb der
Chantecaille-Gruppe die 'Mögliche Transaktion') aufgenommen.
Unter dem 10. September 2021 unterbreitete die Gesellschaft ein erstes
unverbindliches indikatives Angebot, welches unter diversen, für ein derart
frühes Projektstadium üblichen Vorbehalten stand, insbesondere dem Abschluss
einer zufriedenstellenden Due Diligence-Prüfung, der Einigung auf angemessene
Konditionen sowie der Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat der
Gesellschaft.
Am 14. September 2021 wurde die Gesellschaft zur Durchführung einer Due
Diligence-Prüfung im Rahmen des von den Verkäufern geführten strukturierten
Bieterverfahrens zugelassen.
Bei der Gesellschaft wurde daraufhin das mögliche Vorliegen einer
Insiderinformation überprüft. Die Gesellschaft gelangte zu dem Ergebnis, dass
noch keine Insiderinformation vorlag. Ob es überhaupt je zu einem Erwerb der
Chantecaille-Gruppe durch die Gesellschaft kommen würde, war zum damaligen
Zeitpunkt aufgrund des sehr frühen Stadiums des Prozesses, der diversen
Vorbehalte der Gesellschaft, des ungewissen Ausgangs einer Due
Diligence-Prüfung sowie der Ungewissheit über die Anzahl weiterer Teilnehmer am
Bieterverfahren und die Attraktivität ihrer Angebote sowie der Frage, ob die
Mögliche Transaktion die Zustimmung in den Gremien der Gesellschaft finden
würde, völlig ungewiss.
2. Die Gesellschaft begann sodann, mit Unterstützung ihrer Berater eine Due
Diligence-Prüfung bei der Chantecaille-Gruppe durchzuführen. Am 12. Oktober
2021 wurde seitens der Verkäufer ein erster Entwurf eines Share Purchase
Agreement zur Kommentierung an die Gesellschaft übermittelt. Dieser sah
strukturell vor, dass die Haftung der Verkäufer in Gänze ausgeschlossen ist und
ein Käufer die von der Verkäuferseite abgegebenen Garantien über eine
Gewährleistungsversicherung ('RWI Policy') versichern muss. Der Vertragsentwurf
wurde sodann seitens der rechtlichen Berater der Gesellschaft in Abstimmung mit
dieser vorläufig überarbeitet, unter dem Vorbehalt der Ergebnisse der
fortlaufenden Due Diligence-Prüfung. Verhandlungen mit den Verkäufern fanden zu
diesem Zeitpunkt noch nicht statt. Auch die Einholung einer RWI Policy befand
sich noch in einem sehr frühen Stadium, so dass Unklarheit über den Umfang
einer möglichen Deckung sowie über etwaige Versicherungsausschlüsse bestand.
3. Nachdem die Due Diligence-Prüfung in weiten Teilen abgeschlossen war, wurde
seitens der Gesellschaft eine Beschlussfassung des Vorstands über die mögliche
Abgabe eines weiteren - immer noch unverbindlichen - Angebots initiiert ('Final
Offer'). Der Vorstand der Gesellschaft stimmte der Abgabe eines solchen
Angebots am 26. November 2021 zu. Seine Entscheidung stand jedoch unter dem
Vorbehalt der Zustimmung des Aufsichtsrats. Auch wurde eine weitere
Vorstandsentscheidung über den Abschluss bindender Vereinbarungen vor dem
Hintergrund des unklaren Ausgangs möglicher Verhandlungen sowie des
Deckungsumfangs unter der RWI Policy ausdrücklich vorbehalten.
Im Nachgang zu seiner Beschlussfassung wurde das mögliche Vorliegen einer
Insiderinformation erneut geprüft. Die Gesellschaft gelangte zu dem Ergebnis,
dass immer noch keine Insiderinformation vorlag.
Die tatsächliche Umsetzung der Möglichen Transaktion war weiterhin keinesfalls
überwiegend wahrscheinlich. Vielmehr war weiterhin unklar, ob es überhaupt zur
tatsächlichen Umsetzung kommen kann. Zum einen musste seitens der Gesellschaft
zunächst noch der Aufsichtsrat der Abgabe des Final Offer und einer möglichen
Umsetzung der Möglichen Transaktion zustimmen. Ob der Aufsichtsrat diese
Zustimmung erteilen würde, war ungewiss. Zum anderen gab es immer noch eine
Vielzahl von Unwägbarkeiten. Verhandlungen über den überarbeiteten Entwurf des
Share Purchase Agreement hatten noch nicht stattgefunden und es stand zu
erwarten, dass eine Reihe von darin seitens der Gesellschaft eingenommener
Positionen allenfalls schwer durchsetzbar sein würden und die Position der
Gesellschaft im Bieterverfahren im Vergleich zu anderen Bietern nachteilig
beeinflussen könnten. Zudem bestand immer noch Ungewissheit, mit welcher
Deckung und welchen Versicherungsausschlüssen im Rahmen der RWI Policy zu
rechnen war.
Auch die Beschlussfassung des Vorstands über die Abgabe des Final Offer stellte
keine Insiderinformation in Form eines Zwischenschritts dar. Insoweit war die
Gesellschaft der Überzeugung, dass ein verständiger Anleger die
Beschlussfassung losgelöst von einem möglichen Endergebnis und dessen
Eintrittswahrscheinlichkeit nicht als Teil der Grundlage einer
Investitionsentscheidung nutzen würde, da allein die Beschlussfassung der
Vorstands zur Abgabe des Final Offer keine Auswirkungen auf den Fundamentalwert
der Gesellschaft hat. Aber auch unter Einbeziehung des Endergebnisses lag nach
Ansicht der Gesellschaft keine Insiderinformation vor, da - wenngleich insoweit
auch eine geringere als eine überwiegende Eintrittswahrscheinlichkeit
ausreichen kann - immer noch zu viele Unwägbarkeiten bestanden, insbesondere
die fehlende Zustimmung des Aufsichtsrats, die ungewisse kommerzielle
Attraktivität des Angebots der Gesellschaft im Vergleich zu konkurrierenden
Bietern, der Ausgang möglicher Verhandlungen mit den Verkäufern sowie die
Erzielung angemessener Deckung unter der RWI Policy.
4. Am 30. November 2021 stimmte sodann der Aufsichtsrat um 15:49 Uhr der Abgabe
des Angebots und der Durchführung der Möglichen Transaktion auf Basis der ihm
vorgestellten Konditionen grundsätzlich zu und delegierte die finale Zustimmung
zum Abschluss bindender Verträge an seinen Präsidialausschuss.
5. Im Anschluss an die Sitzung des Aufsichtsrats fand eine weitere Prüfung des
sog. 'Ad hoc-Kreises', dem bei der Gesellschaft neben dem Vorstand für die
Prüfung möglicherweise gemäß Artikel 17 MMVO zu veröffentlichender
Informationen zuständigen Gremiums, statt.
Nach Ansicht des Ad hoc-Kreises lagen weiterhin keine gemäß Artikel 17 MMVO zu
veröffentlichenden Insiderinformation vor.
Die tatsächliche Umsetzung der Möglichen Transaktion als solche war aus Sicht
des Ad hoc-Kreises weiterhin keine ausreichend präzise Information, da eine
überwiegende Wahrscheinlichkeit für die tatsächliche Umsetzung nicht
festgestellt werden konnte. Zwar hatte nunmehr auch der Aufsichtsrat seine
Zustimmung erteilt. Die Position der Gesellschaft im Wettbewerb der Bieter in
dem weiterhin kompetitiven Verkaufsverfahren, insbesondere im Hinblick auf
kritische Verhandlungspunkte zu konzeptionellen Fragen, wie etwa zur Haftung
und zur künftigen, kommerziellen Nutzung des Namens 'Chantecaille' durch die
Verkäufer, war jedoch weiterhin ebenso unklar wie die Bereitschaft der
Verkäufer für die Gesellschaft wichtige Punkte zu akzeptieren. Auch bestand
weiterhin keine Klarheit über den Umfang der Deckung und
Versicherungsausschlüsse unter der RWI Policy. Aufgrund dieser Unwägbarkeiten
war der Ad hoc-Kreis auch der Ansicht, dass weder Informationen über die
Zustimmung des Aufsichtsrats noch über die Einreichung des Final Offer als
Zwischenschritte über die erforderliche Kursrelevanz verfügten.
Da die Mitglieder des Ad hoc-Kreises allerdings nicht völlig ausschließen
konnten, dass - entgegen ihrer Ansicht - hierzu auch eine abweichende
Auffassung vertreten werden könnte, hat der Ad hoc-Kreis am 30. November 2021
um 18:25 Uhr MEZ beschlossen, in Bezug auf die Mögliche Transaktion sowie den
aktuellen Stand des Prozesses vorsorglich bis auf Weiteres die Möglichkeit
eines Aufschubs der Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17
Absatz 4 MMVO in Anspruch zu nehmen. Die Entscheidung zum vorsorglichen
Aufschub der Veröffentlichung wurde im Wesentlichen auf folgende Erwägungen
gestützt:
Der Ad hoc-Kreis war der Auffassung, dass die Gesellschaft nach Artikel 17
Absatz 4 MMVO berechtigt war, von der Veröffentlichung entsprechender
Informationen abzusehen, weil (i) eine unverzügliche Veröffentlichung geeignet
war, die berechtigten Interessen der Gesellschaft zu beeinträchtigen, (ii) eine
Aufschiebung der Offenlegung nicht geeignet war, die Öffentlichkeit
irrezuführen und (iii) Beiersdorf die Geheimhaltung der entsprechenden
Informationen sicherstellen konnte.
i. Die unverzügliche Offenlegung war geeignet, die berechtigten Interessen der
Gesellschaft zu beeinträchtigen.
Eine unverzügliche Offenlegung hätte den weiteren Ablauf und das Ergebnis der
laufenden Verhandlungen gefährdet. Eine Offenlegung der Informationen hätte zur
Folge gehabt, dass das konkrete Interesse der Gesellschaft und der damalige
Verhandlungsstand allen Mitinteressenten im weiter andauernden Bieterverfahren
sowie der Öffentlichkeit bekannt geworden wäre. Damit wäre insbesondere das
Risiko verbunden gewesen, dass Dritte ggf. in den Prozess eingreifen bzw.
andere Bieter ihre Position daraufhin anpassen und dadurch die Erfolgschancen
der Gesellschaft reduziert worden wären, indem neue oder verbesserte Angebote
unterbreitet worden wären. Zudem hätte durch eine Kapitalmarktkommunikation vor
dem Abschluss bindender Verträge die Gefahr bestanden, dass die Gesellschaft
von den Verkäufern aus dem Bieterprozess ausgeschlossen worden und mithin ein
Erwerb der Chantecaille-Gruppe bereits daran gescheitert wäre. Dies galt gerade
auch angesichts des hohen Grades an Vertraulichkeit, die die Verkäufer im
Rahmen des Prozesses verlangten und durch den Abschluss von
Vertraulichkeitsvereinbarungen sichergestellt wissen wollten.
Darüber hinaus wäre die Veröffentlichung geeignet gewesen, die unbefangene und
von öffentlichen Einflüssen freibleibende, ausschließlich am
Unternehmensinteresse auszurichtende Entscheidungsfreiheit der Organe der
Gesellschaft zu gefährden. Sie hatten zwar über die Abgabe des
(unverbindlichen) Final Offer entschieden. Eine finale Entscheidung über den
Abschluss bindender Verträge auf Basis der dann verfügbaren Informationen stand
aber noch aus. Insofern bestand die Gefahr, dass die Organe bei vorzeitiger
Veröffentlichung unter Druck gesetzt worden wären, die Mögliche Transaktion
letztlich herbeizuführen, auch um den durch die Öffentlichkeitskommunikation
ggf. selbst erzeugten Erwartungen der Öffentlichkeit und des Kapitalmarkts zu
genügen. Vor diesem Hintergrund war die Sicherstellung einer unbefangenen
Organentscheidung ebenfalls ein berechtigtes Interesse der Gesellschaft.
Das Interesse der Gesellschaft an der Wahrung der Vertraulichkeit überwog auch
die Interessen des Kapitalmarktes an einer unverzüglichen Veröffentlichung.
Dass die mögliche Gefährdung laufender Vertragsverhandlungen einen Aufschub der
Veröffentlichung rechtfertigt, ist unter Hinweis auf Erwägungsgrund 50 der MAR,
Ziffer 8a) der ESMA-Leitlinien sowie § 6 Nr. 1 WpAV anerkannt. Dass darüber
hinaus auch die Möglichkeit einer unbefangenen Entscheidung von Organen einen
Aufschub rechtfertigt, ergibt sich aus Erwägungsgrund 50 der MAR, Ziffer 8c)
der ESMA-Leitlinien sowie § 6 Nr. 2 WpAV. Wenn danach selbst die
Entscheidungsfreiheit des Aufsichtsrats einen Aufschub rechtfertigen kann, wenn
nur der Aufsichtsrat seine Zustimmung zu bereits getroffenen Entscheidungen des
Vorstands erteilt, muss ein Aufschub erst recht möglich sein, wenn - wie
vorliegend - noch keine abschließenden Verträge geschlossen sind und damit
zusätzlich die Entscheidungsfreiheit des Vorstands betroffen ist.
ii. Nach Auffassung des Ad hoc-Kreises war der Aufschub der Veröffentlichung
auch nicht geeignet, die Öffentlichkeit irrezuführen.
Im Markt waren keine Informationen bekannt, die zu den Informationen, deren
Veröffentlichung aufgeschoben werden sollte, in Widerspruch standen. Die
Gesellschaft hatte sich zu der Möglichen Transaktion zu keinem Zeitpunkt
öffentlich geäußert oder Signale in den Markt gesendet.
Eine Irreführung war auch nicht darin zu sehen, dass wegen der
Nichtveröffentlichung ein Informationsgefälle bestanden hätte und sich wegen
der Nichteinbeziehung entsprechender Informationen in den Preis potentiell ein
'falscher Kurs' hätte bilden können. Denn beides ist die zwangsläufige Folge
eines jeden Aufschubs der Veröffentlichung. Eine Irreführung wäre vielmehr erst
dann anzunehmen gewesen, wenn dem Publikum andere Informationen vorgelegen
hätten, die zu der zu veröffentlichenden Information im Widerspruch gestanden
hätten oder wenn die Gesellschaft durch ihr Verhalten, insbesondere aufgrund
der Veröffentlichung anderweitiger Informationen, falsche Vorstellungen oder
Erwartungen im Hinblick auf die zurückgehaltene Information geweckt hätte.
Dies war jedoch nicht der Fall. Dem Anlegerpublikum lagen keine Informationen
vor, zu denen die Informationen im Widerspruch gestanden hätten. Die
Gesellschaft hatte sich - wie ausgeführt - zu der Möglichen Transaktion zu
keinem Zeitpunkt öffentlich geäußert oder Signale in den Markt gesendet.
iii. Schließlich wurden Vorkehrungen dafür getroffen, die Vertraulichkeit
sicherzustellen.
Die Gesellschaft hatte organisatorisch sichergestellt, dass lediglich (i) der
Vorstand und die übrigen Mitglieder des Executive Committee sowie die
Mitglieder des Aufsichtsrats, (ii) die Mitarbeiter der Projektteams, (iii) der
Ad-hoc-Kreis und (iv) die im Projekt tätigen internen und externen Berater
Zugang zu entsprechenden Informationen hatten. Sämtliche Personen (i)
unterlagen einer organschaftlichen, berufsständischen und/oder einer
vertraglichen Verschwiegenheitspflicht und (ii) wurden im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen über die rechtlichen Konsequenzen dieses
Informationszugangs besonders belehrt und aufgefordert, diese Konsequenzen
schriftlich anzuerkennen. Weiterhin hat die Gesellschaft eine Insiderliste für
interne und externe involvierte Personen geführt.
Die Gesellschaft hatte zudem weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der
Vertraulichkeit gemäß einer Information Barrier Policy implementiert, indem sie
eine Anweisung zur Behandlung und Weitergabe der Informationen erstellt hatte.
Vorkehrungen zur Sicherstellung einer sofortigen Offenlegung im Falle eines
Bekanntwerdens der Informationen wurden seitens der Gesellschaft getroffen.
Schließlich bestanden keine konkreten Gerüchte zu der Möglichen Transaktion im
Kapitalmarkt.
6. Zusätzlich hat der Ad hoc-Kreis im Zusammenhang mit der Entscheidung über
den Aufschub der Veröffentlichung folgende Feststellungen getroffen:
a. Datum und Zeitpunkt des erstmaligen Vorliegens der Insiderinformation: 30.
November 2021 um 15:49 Uhr MEZ.
b. Datum und Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufschub der Offenlegung der
Insiderinformation: 30. November 2021 um 18:25 Uhr MEZ.
c. Zum Zeitpunkt der ursprünglichen Aufschubentscheidung ging der Ad hoc-Kreis
davon aus, dass die Informationen nach dem Abschluss bindender Vereinbarungen,
d.h. möglicherweise am 23. Dezember 2021, bekanntgegeben werden sollten.
Exaktere Prognosen waren zu diesem Zeitpunkt nicht möglich.
d. Für die Entscheidung über den Zeitpunkt des Aufschubs der Veröffentlichung
und den Beginn und das voraussichtliche Ende des Aufschubs bei der Gesellschaft
verantwortliche Personen:
Sämtliche Mitglieder des Ad hoc-Kreises:
- Astrid Hermann, CFO, Mitglied des Vorstands
- Dr. Jens Geißler, Leiter Treasury & Investor Relations
- Stefan Delfs, Leiter Corporate Controlling & Consolidation
- Anke Schmidt, VP Corporate Communications
- Dr. Melanie Schrewe, Leiterin Corporate Law
e. Für die Gewährleistung der fortlaufenden Überwachung des weiteren Vorliegens
der Bedingungen für den Aufschub bei der Gesellschaft verantwortliche Personen:
Sämtliche Mitglieder des Ad hoc-Kreises
- Astrid Hermann, CFO, Mitglied des Vorstands
- Dr. Jens Geißler, Leiter Treasury & Investor Relations
- Stefan Delfs, Leiter Corporate Controlling & Consolidation
- Anke Schmidt, VP Corporate Communications
- Dr. Melanie Schrewe, Leiterin Corporate Law
f. Für die Entscheidung über die Bekanntgabe der Insiderinformation bei der
Gesellschaft verantwortliche Personen:
Sämtliche Mitglieder des Ad hoc-Kreises
- Astrid Hermann, CFO, Mitglied des Vorstands
- Dr. Jens Geißler, Leiter Treasury & Investor Relations
- Stefan Delfs, Leiter Corporate Controlling & Consolidation
- Anke Schmidt, VP Corporate Communications
- Dr. Melanie Schrewe, Leiterin Corporate Law
g. Für die Vorlage der geforderten Informationen über den Aufschub und die
schriftliche Erläuterung gegenüber der zuständigen Behörde bei der Gesellschaft
verantwortliche Person: Dr. Melanie Schrewe, Leiterin Corporate Law
7. Nachdem die Entscheidung über den Aufschub der Veröffentlichung vom Ad
hoc-Kreis durch Beschluss am 30. November 2021 um 18:25 Uhr MEZ getroffen
wurde, wurde der Fortbestand der Gründe fortlaufend überprüft.
8. Es wurden mit Personen, die nicht der beruflichen oder organschaftlichen
Verschwiegenheitspflicht unterliegen, als Informationshindernisse
Vertraulichkeitsvereinbarungen abgeschlossen.
9. Die Gesellschaft hat ab der Entscheidung über den Aufschub Vorkehrungen
unter anderem in Form der Vorbereitung einer Leak Ad-hoc-Meldung getroffen, um
die Information schnellstmöglich bekannt geben zu können, wenn keine
Vertraulichkeit mehr gewährleistet gewesen wäre.
10. Eine weitere Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Aufschubs der
Offenlegung wurde am 15. Dezember 2021 um 18:55 Uhr MEZ (durch sämtliche
Mitglieder des Ad hoc-Kreises) auf der Grundlage folgender Erwägungen
getroffen:
Die Gesellschaft war der Auffassung, dass die vorgenannten Gründe für den
Aufschub der Veröffentlichung der Informationen auch nach dem 30. November 2021
bis zum Abschluss der finalen Vertragsdokumentation am 21. Dezember 2021 gegen
21:22 Uhr MEZ im Wesentlichen unverändert fortbestanden. Zwar wurde der Prozess
in der Folge fortgesetzt und die Transaktionswahrscheinlichkeit erhöhte sich.
Auch wurde der Gesellschaft seitens der Verkäufer am 15. Dezember 2021 eine
exklusive Verhandlungsposition zugesagt. Allerdings war diese lediglich auf ca.
10 Tage befristet. Insbesondere um eine unbeeinflusste und freie finale
Entscheidung zu gewährleisten und Risiken für das Zustandekommen der finalen
Verträge auszuschließen, wurde es für erforderlich gehalten, die Entscheidung
über den Aufschub bis zur Unterzeichnung der Verträge aufrecht zu erhalten.
11. Die Gründe für den Aufschub sind soeben durch Unterzeichnung bindender
Vereinbarungen über den Erwerb der Chantecaille-Gruppe entfallen.
12. Der Beschluss über die Veröffentlichung wurde am 21. Dezember 2021 um 21:30
Uhr MEZ von sämtlichen Mitgliedern des Ad hoc-Kreises gefasst (namentlich:
Astrid Hermann, Dr. Jens Geißler, Stefan Delfs, Anke Schmidt, Dr. Melanie
Schrewe).
13. Kontaktdaten der verantwortlichen Personen:
Die vorstehend unter Ziffer 6 genannten Personen haben sämtlich die
Geschäftsanschrift Unnastr. 48, 20245 Hamburg, und sind unter folgenden
Rufnummern zu erreichen:
- Astrid Hermann, CFO, Mitglied des Vorstands (+49 40 4909 3611)
- Dr. Jens Geißler, Leiter Treasury & Investor Relations (+49 40 4909 2528)
- Stefan Delfs, Leiter Corporate Controlling & Consolidation (+49 40 4909 2232)
- Anke Schmidt, VP Corporate Communications (+49 40 4909 5575)
- Dr. Melanie Schrewe, Leiterin Corporate Law (+49 40 4909 5121)
Die für die Mitteilung verantwortliche Person, Dr. Melanie Schrewe, ist auch
über die E-Mail-Adresse melanie.schrewe@beiersdorf.com zu erreichen.
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21.12.2021 CET/CEST Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Beiersdorf Aktiengesellschaft
Unnastraße 48
20245 Hamburg
Deutschland
Telefon: +49 (0)40 4909-0
Fax: +49 (0)40 4909-34 34
E-Mail: kontakt@Beiersdorf.com
Internet: www.Beiersdorf.com
ISIN: DE0005200000
WKN: 520000
Indizes: DAX
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), Hamburg;
Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hannover, München, Stuttgart,
Tradegate Exchange
EQS News ID: 1260886
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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1260886 21.12.2021 CET/CEST