Hautpflegegeschäft Chantecaille

DGAP-Ad-hoc: Beiersdorf Aktiengesellschaft / Schlagwort(e): Fusionen &         
Übernahmen/Firmenübernahme Beiersdorf Aktiengesellschaft: Beiersdorf erwirbt   
Prestige-Hautpflegegeschäft Chantecaille                                       
                                                                               
21.12.2021 / 22:04 CET/CEST                                                    
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU)  
Nr. 596/2014, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.           
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.   
                                                                               
                                                                               
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Beiersdorf erwirbt Prestige-Hautpflegegeschäft Chantecaille                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Beiersdorf Aktiengesellschaft, Hamburg, hat heute über eine                
Konzerngesellschaft mit den Gesellschaftern der Chantecaille Beaute Inc., USA, 
eine Vereinbarung über den Erwerb des Chantecaille Prestige-Hautpflegegeschäfts
unterzeichnet. In Abhängigkeit von der zukünftigen Entwicklung des             
Chantecaille-Geschäfts liegt der Unternehmenswert zwischen USD 590 Mio. und USD
690 Mio.                                                                       
                                                                               
Durch die Übernahme von Chantecaille wird Beiersdorf seine Position im         
Premium-Hautpflegesegment stärken und strebt eine Steigerung des Wachstums vor 
allem in Nordamerika und im asiatischen Markt an. Es wird erwartet, dass       
Chantecaille im Jahr 2021 einen weltweiten Umsatz von mehr als USD 100 Mio.    
erzielt.                                                                       
                                                                               
Der Vollzug der Transaktion steht unter dem Vorbehalt der                      
fusionskontrollrechtlichen Freigabe sowie weiterer üblicher Vollzugsbedingungen
und wird im ersten Quartal 2022 erwartet.                                      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Kontakt:                                                                       
Dr. Jens Geißler                                                               
Leiter Investor Relations                                                      
Tel.: +49 (40) 4909 5000                                                       
Fax: +49 (40) 4909 18 5000                                                     
                                                                               
Anke Schmidt                                                                   
Vice President Corporate Communications                                        
Tel.: +49 (40) 4909 2001                                                       
Fax: +49 (40) 4909 2516                                                        
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Informationen und Erläuterungen des Emittenten zu dieser Mitteilung:           
                                                                               
Hamburg, den 21. Dezember 2021                                                 
                                                                               
Offenlegung gemäß Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1/Mitteilung nach Artikel 17 
Absatz 4 Unterabsatz 3                                                         
                                                                               
Sehr geehrte Damen und Herren,                                                 
                                                                               
wir beziehen uns auf die Ihnen soeben gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung 
(EU) 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung - MMVO)         
zugeleitete Ad-hoc-Mitteilung der Beiersdorf Aktiengesellschaft (nachfolgend   
'Beiersdorf' oder die 'Gesellschaft').                                         
                                                                               
Gemäß Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 3 MAR teilen wir Ihnen dazu ergänzend    
Folgendes mit:                                                                 
                                                                               
1. Im Spätsommer 2021 wurden zwischen Vertretern der Gesellschaft und          
Mitgliedern der Familie Chantecaille (nachfolgend 'Verkäufer') erste           
unverbindliche Gespräche über ein mögliches Interesse der Gesellschaft am      
Erwerb der Chantecaille Beaute Inc. und ihrer Tochtergesellschaften            
(nachfolgend die 'Chantecaille-Gruppe' und der mögliche Erwerb der             
Chantecaille-Gruppe die 'Mögliche Transaktion') aufgenommen.                   
                                                                               
Unter dem 10. September 2021 unterbreitete die Gesellschaft ein erstes         
unverbindliches indikatives Angebot, welches unter diversen, für ein derart    
frühes Projektstadium üblichen Vorbehalten stand, insbesondere dem Abschluss   
einer zufriedenstellenden Due Diligence-Prüfung, der Einigung auf angemessene  
Konditionen sowie der Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat der             
Gesellschaft.                                                                  
                                                                               
Am 14. September 2021 wurde die Gesellschaft zur Durchführung einer Due        
Diligence-Prüfung im Rahmen des von den Verkäufern geführten strukturierten    
Bieterverfahrens zugelassen.                                                   
                                                                               
Bei der Gesellschaft wurde daraufhin das mögliche Vorliegen einer              
Insiderinformation überprüft. Die Gesellschaft gelangte zu dem Ergebnis, dass  
noch keine Insiderinformation vorlag. Ob es überhaupt je zu einem Erwerb der   
Chantecaille-Gruppe durch die Gesellschaft kommen würde, war zum damaligen     
Zeitpunkt aufgrund des sehr frühen Stadiums des Prozesses, der diversen        
Vorbehalte der Gesellschaft, des ungewissen Ausgangs einer Due                 
Diligence-Prüfung sowie der Ungewissheit über die Anzahl weiterer Teilnehmer am
Bieterverfahren und die Attraktivität ihrer Angebote sowie der Frage, ob die   
Mögliche Transaktion die Zustimmung in den Gremien der Gesellschaft finden     
würde, völlig ungewiss.                                                        
                                                                               
2. Die Gesellschaft begann sodann, mit Unterstützung ihrer Berater eine Due    
Diligence-Prüfung bei der Chantecaille-Gruppe durchzuführen. Am 12. Oktober    
2021 wurde seitens der Verkäufer ein erster Entwurf eines Share Purchase       
Agreement zur Kommentierung an die Gesellschaft übermittelt. Dieser sah        
strukturell vor, dass die Haftung der Verkäufer in Gänze ausgeschlossen ist und
ein Käufer die von der Verkäuferseite abgegebenen Garantien über eine          
Gewährleistungsversicherung ('RWI Policy') versichern muss. Der Vertragsentwurf
wurde sodann seitens der rechtlichen Berater der Gesellschaft in Abstimmung mit
dieser vorläufig überarbeitet, unter dem Vorbehalt der Ergebnisse der          
fortlaufenden Due Diligence-Prüfung. Verhandlungen mit den Verkäufern fanden zu
diesem Zeitpunkt noch nicht statt. Auch die Einholung einer RWI Policy befand  
sich noch in einem sehr frühen Stadium, so dass Unklarheit über den Umfang     
einer möglichen Deckung sowie über etwaige Versicherungsausschlüsse bestand.   
                                                                               
3. Nachdem die Due Diligence-Prüfung in weiten Teilen abgeschlossen war, wurde 
seitens der Gesellschaft eine Beschlussfassung des Vorstands über die mögliche 
Abgabe eines weiteren - immer noch unverbindlichen - Angebots initiiert ('Final
Offer'). Der Vorstand der Gesellschaft stimmte der Abgabe eines solchen        
Angebots am 26. November 2021 zu. Seine Entscheidung stand jedoch unter dem    
Vorbehalt der Zustimmung des Aufsichtsrats. Auch wurde eine weitere            
Vorstandsentscheidung über den Abschluss bindender Vereinbarungen vor dem      
Hintergrund des unklaren Ausgangs möglicher Verhandlungen sowie des            
Deckungsumfangs unter der RWI Policy ausdrücklich vorbehalten.                 
                                                                               
Im Nachgang zu seiner Beschlussfassung wurde das mögliche Vorliegen einer      
Insiderinformation erneut geprüft. Die Gesellschaft gelangte zu dem Ergebnis,  
dass immer noch keine Insiderinformation vorlag.                               
                                                                               
Die tatsächliche Umsetzung der Möglichen Transaktion war weiterhin keinesfalls 
überwiegend wahrscheinlich. Vielmehr war weiterhin unklar, ob es überhaupt zur 
tatsächlichen Umsetzung kommen kann. Zum einen musste seitens der Gesellschaft 
zunächst noch der Aufsichtsrat der Abgabe des Final Offer und einer möglichen  
Umsetzung der Möglichen Transaktion zustimmen. Ob der Aufsichtsrat diese       
Zustimmung erteilen würde, war ungewiss. Zum anderen gab es immer noch eine    
Vielzahl von Unwägbarkeiten. Verhandlungen über den überarbeiteten Entwurf des 
Share Purchase Agreement hatten noch nicht stattgefunden und es stand zu       
erwarten, dass eine Reihe von darin seitens der Gesellschaft eingenommener     
Positionen allenfalls schwer durchsetzbar sein würden und die Position der     
Gesellschaft im Bieterverfahren im Vergleich zu anderen Bietern nachteilig     
beeinflussen könnten. Zudem bestand immer noch Ungewissheit, mit welcher       
Deckung und welchen Versicherungsausschlüssen im Rahmen der RWI Policy zu      
rechnen war.                                                                   
                                                                               
Auch die Beschlussfassung des Vorstands über die Abgabe des Final Offer stellte
keine Insiderinformation in Form eines Zwischenschritts dar. Insoweit war die  
Gesellschaft der Überzeugung, dass ein verständiger Anleger die                
Beschlussfassung losgelöst von einem möglichen Endergebnis und dessen          
Eintrittswahrscheinlichkeit nicht als Teil der Grundlage einer                 
Investitionsentscheidung nutzen würde, da allein die Beschlussfassung der      
Vorstands zur Abgabe des Final Offer keine Auswirkungen auf den Fundamentalwert
der Gesellschaft hat. Aber auch unter Einbeziehung des Endergebnisses lag nach 
Ansicht der Gesellschaft keine Insiderinformation vor, da - wenngleich insoweit
auch eine geringere als eine überwiegende Eintrittswahrscheinlichkeit          
ausreichen kann - immer noch zu viele Unwägbarkeiten bestanden, insbesondere   
die fehlende Zustimmung des Aufsichtsrats, die ungewisse kommerzielle          
Attraktivität des Angebots der Gesellschaft im Vergleich zu konkurrierenden    
Bietern, der Ausgang möglicher Verhandlungen mit den Verkäufern sowie die      
Erzielung angemessener Deckung unter der RWI Policy.                           
                                                                               
4. Am 30. November 2021 stimmte sodann der Aufsichtsrat um 15:49 Uhr der Abgabe
des Angebots und der Durchführung der Möglichen Transaktion auf Basis der ihm  
vorgestellten Konditionen grundsätzlich zu und delegierte die finale Zustimmung
zum Abschluss bindender Verträge an seinen Präsidialausschuss.                 
                                                                               
5. Im Anschluss an die Sitzung des Aufsichtsrats fand eine weitere Prüfung des 
sog. 'Ad hoc-Kreises', dem bei der Gesellschaft neben dem Vorstand für die     
Prüfung möglicherweise gemäß Artikel 17 MMVO zu veröffentlichender             
Informationen zuständigen Gremiums, statt.                                     
                                                                               
Nach Ansicht des Ad hoc-Kreises lagen weiterhin keine gemäß Artikel 17 MMVO zu 
veröffentlichenden Insiderinformation vor.                                     
                                                                               
Die tatsächliche Umsetzung der Möglichen Transaktion als solche war aus Sicht  
des Ad hoc-Kreises weiterhin keine ausreichend präzise Information, da eine    
überwiegende Wahrscheinlichkeit für die tatsächliche Umsetzung nicht           
festgestellt werden konnte. Zwar hatte nunmehr auch der Aufsichtsrat seine     
Zustimmung erteilt. Die Position der Gesellschaft im Wettbewerb der Bieter in  
dem weiterhin kompetitiven Verkaufsverfahren, insbesondere im Hinblick auf     
kritische Verhandlungspunkte zu konzeptionellen Fragen, wie etwa zur Haftung   
und zur künftigen, kommerziellen Nutzung des Namens 'Chantecaille' durch die   
Verkäufer, war jedoch weiterhin ebenso unklar wie die Bereitschaft der         
Verkäufer für die Gesellschaft wichtige Punkte zu akzeptieren. Auch bestand    
weiterhin keine Klarheit über den Umfang der Deckung und                       
Versicherungsausschlüsse unter der RWI Policy. Aufgrund dieser Unwägbarkeiten  
war der Ad hoc-Kreis auch der Ansicht, dass weder Informationen über die       
Zustimmung des Aufsichtsrats noch über die Einreichung des Final Offer als     
Zwischenschritte über die erforderliche Kursrelevanz verfügten.                
                                                                               
Da die Mitglieder des Ad hoc-Kreises allerdings nicht völlig ausschließen      
konnten, dass - entgegen ihrer Ansicht - hierzu auch eine abweichende          
Auffassung vertreten werden könnte, hat der Ad hoc-Kreis am 30. November 2021  
um 18:25 Uhr MEZ beschlossen, in Bezug auf die Mögliche Transaktion sowie den  
aktuellen Stand des Prozesses vorsorglich bis auf Weiteres die Möglichkeit     
eines Aufschubs der Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 
Absatz 4 MMVO in Anspruch zu nehmen. Die Entscheidung zum vorsorglichen        
Aufschub der Veröffentlichung wurde im Wesentlichen auf folgende Erwägungen    
gestützt:                                                                      
                                                                               
Der Ad hoc-Kreis war der Auffassung, dass die Gesellschaft nach Artikel 17     
Absatz 4 MMVO berechtigt war, von der Veröffentlichung entsprechender          
Informationen abzusehen, weil (i) eine unverzügliche Veröffentlichung geeignet 
war, die berechtigten Interessen der Gesellschaft zu beeinträchtigen, (ii) eine
Aufschiebung der Offenlegung nicht geeignet war, die Öffentlichkeit            
irrezuführen und (iii) Beiersdorf die Geheimhaltung der entsprechenden         
Informationen sicherstellen konnte.                                            
                                                                               
i. Die unverzügliche Offenlegung war geeignet, die berechtigten Interessen der 
Gesellschaft zu beeinträchtigen.                                               
                                                                               
Eine unverzügliche Offenlegung hätte den weiteren Ablauf und das Ergebnis der  
laufenden Verhandlungen gefährdet. Eine Offenlegung der Informationen hätte zur
Folge gehabt, dass das konkrete Interesse der Gesellschaft und der damalige    
Verhandlungsstand allen Mitinteressenten im weiter andauernden Bieterverfahren 
sowie der Öffentlichkeit bekannt geworden wäre. Damit wäre insbesondere das    
Risiko verbunden gewesen, dass Dritte ggf. in den Prozess eingreifen bzw.      
andere Bieter ihre Position daraufhin anpassen und dadurch die Erfolgschancen  
der Gesellschaft reduziert worden wären, indem neue oder verbesserte Angebote  
unterbreitet worden wären. Zudem hätte durch eine Kapitalmarktkommunikation vor
dem Abschluss bindender Verträge die Gefahr bestanden, dass die Gesellschaft   
von den Verkäufern aus dem Bieterprozess ausgeschlossen worden und mithin ein  
Erwerb der Chantecaille-Gruppe bereits daran gescheitert wäre. Dies galt gerade
auch angesichts des hohen Grades an Vertraulichkeit, die die Verkäufer im      
Rahmen des Prozesses verlangten und durch den Abschluss von                    
Vertraulichkeitsvereinbarungen sichergestellt wissen wollten.                  
                                                                               
Darüber hinaus wäre die Veröffentlichung geeignet gewesen, die unbefangene und 
von öffentlichen Einflüssen freibleibende, ausschließlich am                   
Unternehmensinteresse auszurichtende Entscheidungsfreiheit der Organe der      
Gesellschaft zu gefährden. Sie hatten zwar über die Abgabe des                 
(unverbindlichen) Final Offer entschieden. Eine finale Entscheidung über den   
Abschluss bindender Verträge auf Basis der dann verfügbaren Informationen stand
aber noch aus. Insofern bestand die Gefahr, dass die Organe bei vorzeitiger    
Veröffentlichung unter Druck gesetzt worden wären, die Mögliche Transaktion    
letztlich herbeizuführen, auch um den durch die Öffentlichkeitskommunikation   
ggf. selbst erzeugten Erwartungen der Öffentlichkeit und des Kapitalmarkts zu  
genügen. Vor diesem Hintergrund war die Sicherstellung einer unbefangenen      
Organentscheidung ebenfalls ein berechtigtes Interesse der Gesellschaft.       
                                                                               
Das Interesse der Gesellschaft an der Wahrung der Vertraulichkeit überwog auch 
die Interessen des Kapitalmarktes an einer unverzüglichen Veröffentlichung.    
Dass die mögliche Gefährdung laufender Vertragsverhandlungen einen Aufschub der
Veröffentlichung rechtfertigt, ist unter Hinweis auf Erwägungsgrund 50 der MAR,
Ziffer 8a) der ESMA-Leitlinien sowie § 6 Nr. 1 WpAV anerkannt. Dass darüber    
hinaus auch die Möglichkeit einer unbefangenen Entscheidung von Organen einen  
Aufschub rechtfertigt, ergibt sich aus Erwägungsgrund 50 der MAR, Ziffer 8c)   
der ESMA-Leitlinien sowie § 6 Nr. 2 WpAV. Wenn danach selbst die               
Entscheidungsfreiheit des Aufsichtsrats einen Aufschub rechtfertigen kann, wenn
nur der Aufsichtsrat seine Zustimmung zu bereits getroffenen Entscheidungen des
Vorstands erteilt, muss ein Aufschub erst recht möglich sein, wenn - wie       
vorliegend - noch keine abschließenden Verträge geschlossen sind und damit     
zusätzlich die Entscheidungsfreiheit des Vorstands betroffen ist.              
                                                                               
ii. Nach Auffassung des Ad hoc-Kreises war der Aufschub der Veröffentlichung   
auch nicht geeignet, die Öffentlichkeit irrezuführen.                          
                                                                               
Im Markt waren keine Informationen bekannt, die zu den Informationen, deren    
Veröffentlichung aufgeschoben werden sollte, in Widerspruch standen. Die       
Gesellschaft hatte sich zu der Möglichen Transaktion zu keinem Zeitpunkt       
öffentlich geäußert oder Signale in den Markt gesendet.                        
                                                                               
Eine Irreführung war auch nicht darin zu sehen, dass wegen der                 
Nichtveröffentlichung ein Informationsgefälle bestanden hätte und sich wegen   
der Nichteinbeziehung entsprechender Informationen in den Preis potentiell ein 
'falscher Kurs' hätte bilden können. Denn beides ist die zwangsläufige Folge   
eines jeden Aufschubs der Veröffentlichung. Eine Irreführung wäre vielmehr erst
dann anzunehmen gewesen, wenn dem Publikum andere Informationen vorgelegen     
hätten, die zu der zu veröffentlichenden Information im Widerspruch gestanden  
hätten oder wenn die Gesellschaft durch ihr Verhalten, insbesondere aufgrund   
der Veröffentlichung anderweitiger Informationen, falsche Vorstellungen oder   
Erwartungen im Hinblick auf die zurückgehaltene Information geweckt hätte.     
                                                                               
Dies war jedoch nicht der Fall. Dem Anlegerpublikum lagen keine Informationen  
vor, zu denen die Informationen im Widerspruch gestanden hätten. Die           
Gesellschaft hatte sich - wie ausgeführt - zu der Möglichen Transaktion zu     
keinem Zeitpunkt öffentlich geäußert oder Signale in den Markt gesendet.       
                                                                               
iii. Schließlich wurden Vorkehrungen dafür getroffen, die Vertraulichkeit      
sicherzustellen.                                                               
                                                                               
Die Gesellschaft hatte organisatorisch sichergestellt, dass lediglich (i) der  
Vorstand und die übrigen Mitglieder des Executive Committee sowie die          
Mitglieder des Aufsichtsrats, (ii) die Mitarbeiter der Projektteams, (iii) der 
Ad-hoc-Kreis und (iv) die im Projekt tätigen internen und externen Berater     
Zugang zu entsprechenden Informationen hatten. Sämtliche Personen (i)          
unterlagen einer organschaftlichen, berufsständischen und/oder einer           
vertraglichen Verschwiegenheitspflicht und (ii) wurden im Rahmen der           
gesetzlichen Bestimmungen über die rechtlichen Konsequenzen dieses             
Informationszugangs besonders belehrt und aufgefordert, diese Konsequenzen     
schriftlich anzuerkennen. Weiterhin hat die Gesellschaft eine Insiderliste für 
interne und externe involvierte Personen geführt.                              
                                                                               
Die Gesellschaft hatte zudem weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der          
Vertraulichkeit gemäß einer Information Barrier Policy implementiert, indem sie
eine Anweisung zur Behandlung und Weitergabe der Informationen erstellt hatte. 
Vorkehrungen zur Sicherstellung einer sofortigen Offenlegung im Falle eines    
Bekanntwerdens der Informationen wurden seitens der Gesellschaft getroffen.    
                                                                               
Schließlich bestanden keine konkreten Gerüchte zu der Möglichen Transaktion im 
Kapitalmarkt.                                                                  
                                                                               
6. Zusätzlich hat der Ad hoc-Kreis im Zusammenhang mit der Entscheidung über   
den Aufschub der Veröffentlichung folgende Feststellungen getroffen:           
                                                                               
a. Datum und Zeitpunkt des erstmaligen Vorliegens der Insiderinformation: 30.  
November 2021 um 15:49 Uhr MEZ.                                                
                                                                               
b. Datum und Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufschub der Offenlegung der  
Insiderinformation: 30. November 2021 um 18:25 Uhr MEZ.                        
                                                                               
c. Zum Zeitpunkt der ursprünglichen Aufschubentscheidung ging der Ad hoc-Kreis 
davon aus, dass die Informationen nach dem Abschluss bindender Vereinbarungen, 
d.h. möglicherweise am 23. Dezember 2021, bekanntgegeben werden sollten.       
Exaktere Prognosen waren zu diesem Zeitpunkt nicht möglich.                    
                                                                               
d. Für die Entscheidung über den Zeitpunkt des Aufschubs der Veröffentlichung  
und den Beginn und das voraussichtliche Ende des Aufschubs bei der Gesellschaft
verantwortliche Personen:                                                      
                                                                               
Sämtliche Mitglieder des Ad hoc-Kreises:                                       
                                                                               
- Astrid Hermann, CFO, Mitglied des Vorstands                                  
                                                                               
- Dr. Jens Geißler, Leiter Treasury & Investor Relations                       
                                                                               
- Stefan Delfs, Leiter Corporate Controlling & Consolidation                   
                                                                               
- Anke Schmidt, VP Corporate Communications                                    
                                                                               
- Dr. Melanie Schrewe, Leiterin Corporate Law                                  
                                                                               
e. Für die Gewährleistung der fortlaufenden Überwachung des weiteren Vorliegens
der Bedingungen für den Aufschub bei der Gesellschaft verantwortliche Personen:
                                                                               
                                                                               
Sämtliche Mitglieder des Ad hoc-Kreises                                        
                                                                               
- Astrid Hermann, CFO, Mitglied des Vorstands                                  
                                                                               
- Dr. Jens Geißler, Leiter Treasury & Investor Relations                       
                                                                               
- Stefan Delfs, Leiter Corporate Controlling & Consolidation                   
                                                                               
- Anke Schmidt, VP Corporate Communications                                    
                                                                               
- Dr. Melanie Schrewe, Leiterin Corporate Law                                  
                                                                               
f. Für die Entscheidung über die Bekanntgabe der Insiderinformation bei der    
Gesellschaft verantwortliche Personen:                                         
                                                                               
Sämtliche Mitglieder des Ad hoc-Kreises                                        
                                                                               
- Astrid Hermann, CFO, Mitglied des Vorstands                                  
                                                                               
- Dr. Jens Geißler, Leiter Treasury & Investor Relations                       
                                                                               
- Stefan Delfs, Leiter Corporate Controlling & Consolidation                   
                                                                               
- Anke Schmidt, VP Corporate Communications                                    
                                                                               
- Dr. Melanie Schrewe, Leiterin Corporate Law                                  
                                                                               
g. Für die Vorlage der geforderten Informationen über den Aufschub und die     
schriftliche Erläuterung gegenüber der zuständigen Behörde bei der Gesellschaft
verantwortliche Person: Dr. Melanie Schrewe, Leiterin Corporate Law            
                                                                               
7. Nachdem die Entscheidung über den Aufschub der Veröffentlichung vom Ad      
hoc-Kreis durch Beschluss am 30. November 2021 um 18:25 Uhr MEZ getroffen      
wurde, wurde der Fortbestand der Gründe fortlaufend überprüft.                 
                                                                               
8. Es wurden mit Personen, die nicht der beruflichen oder organschaftlichen    
Verschwiegenheitspflicht unterliegen, als Informationshindernisse              
Vertraulichkeitsvereinbarungen abgeschlossen.                                  
                                                                               
9. Die Gesellschaft hat ab der Entscheidung über den Aufschub Vorkehrungen     
unter anderem in Form der Vorbereitung einer Leak Ad-hoc-Meldung getroffen, um 
die Information schnellstmöglich bekannt geben zu können, wenn keine           
Vertraulichkeit mehr gewährleistet gewesen wäre.                               
                                                                               
10. Eine weitere Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Aufschubs der     
Offenlegung wurde am 15. Dezember 2021 um 18:55 Uhr MEZ (durch sämtliche       
Mitglieder des Ad hoc-Kreises) auf der Grundlage folgender Erwägungen          
getroffen:                                                                     
                                                                               
Die Gesellschaft war der Auffassung, dass die vorgenannten Gründe für den      
Aufschub der Veröffentlichung der Informationen auch nach dem 30. November 2021
bis zum Abschluss der finalen Vertragsdokumentation am 21. Dezember 2021 gegen 
21:22 Uhr MEZ im Wesentlichen unverändert fortbestanden. Zwar wurde der Prozess
in der Folge fortgesetzt und die Transaktionswahrscheinlichkeit erhöhte sich.  
Auch wurde der Gesellschaft seitens der Verkäufer am 15. Dezember 2021 eine    
exklusive Verhandlungsposition zugesagt. Allerdings war diese lediglich auf ca.
10 Tage befristet. Insbesondere um eine unbeeinflusste und freie finale        
Entscheidung zu gewährleisten und Risiken für das Zustandekommen der finalen   
Verträge auszuschließen, wurde es für erforderlich gehalten, die Entscheidung  
über den Aufschub bis zur Unterzeichnung der Verträge aufrecht zu erhalten.    
                                                                               
11. Die Gründe für den Aufschub sind soeben durch Unterzeichnung bindender     
Vereinbarungen über den Erwerb der Chantecaille-Gruppe entfallen.              
                                                                               
12. Der Beschluss über die Veröffentlichung wurde am 21. Dezember 2021 um 21:30
Uhr MEZ von sämtlichen Mitgliedern des Ad hoc-Kreises gefasst (namentlich:     
Astrid Hermann, Dr. Jens Geißler, Stefan Delfs, Anke Schmidt, Dr. Melanie      
Schrewe).                                                                      
                                                                               
13. Kontaktdaten der verantwortlichen Personen:                                
                                                                               
Die vorstehend unter Ziffer 6 genannten Personen haben sämtlich die            
Geschäftsanschrift Unnastr. 48, 20245 Hamburg, und sind unter folgenden        
Rufnummern zu erreichen:                                                       
                                                                               
- Astrid Hermann, CFO, Mitglied des Vorstands (+49 40 4909 3611)               
                                                                               
- Dr. Jens Geißler, Leiter Treasury & Investor Relations (+49 40 4909 2528)    
                                                                               
- Stefan Delfs, Leiter Corporate Controlling & Consolidation (+49 40 4909 2232)
                                                                               
                                                                               
- Anke Schmidt, VP Corporate Communications (+49 40 4909 5575)                 
                                                                               
- Dr. Melanie Schrewe, Leiterin Corporate Law (+49 40 4909 5121)               
                                                                               
Die für die Mitteilung verantwortliche Person, Dr. Melanie Schrewe, ist auch   
über die E-Mail-Adresse melanie.schrewe@beiersdorf.com zu erreichen.           
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21.12.2021 CET/CEST Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche        
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.       
Medienarchiv unter http://www.dgap.de                                          
                                                                               
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Sprache:     Deutsch                                                           

Unternehmen: Beiersdorf Aktiengesellschaft                                     

             Unnastraße 48                                                     

             20245 Hamburg                                                     

             Deutschland                                                       

Telefon:     +49 (0)40 4909-0                                                  

Fax:         +49 (0)40 4909-34 34                                              

E-Mail:      kontakt@Beiersdorf.com                                            

Internet:    www.Beiersdorf.com                                                

ISIN:        DE0005200000                                                      

WKN:         520000                                                            

Indizes:     DAX                                                               

Börsen:      Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), Hamburg;         
             Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hannover, München, Stuttgart,  
             Tradegate Exchange                                                

EQS News ID: 1260886                                                           







                                       

Ende der Mitteilung  DGAP News-Service



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