Beiersdorf Aktiengesellschaft: Beiersdorf erwirbt Prestige-Hautpflegegeschäft
Chantecaille

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DGAP-Ad-hoc: Beiersdorf Aktiengesellschaft / Schlagwort(e): Fusionen &
Übernahmen/Firmenübernahme
Beiersdorf Aktiengesellschaft: Beiersdorf erwirbt
Prestige-Hautpflegegeschäft Chantecaille

21.12.2021 / 22:04 CET/CEST
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung
(EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

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Beiersdorf erwirbt Prestige-Hautpflegegeschäft Chantecaille

Die Beiersdorf Aktiengesellschaft, Hamburg, hat heute über eine
Konzerngesellschaft mit den Gesellschaftern der Chantecaille Beaute Inc.,
USA, eine Vereinbarung über den Erwerb des Chantecaille
Prestige-Hautpflegegeschäfts unterzeichnet. In Abhängigkeit von der
zukünftigen Entwicklung des Chantecaille-Geschäfts liegt der
Unternehmenswert zwischen USD 590 Mio. und USD 690 Mio.

Durch die Übernahme von Chantecaille wird Beiersdorf seine Position im
Premium-Hautpflegesegment stärken und strebt eine Steigerung des Wachstums
vor allem in Nordamerika und im asiatischen Markt an. Es wird erwartet, dass
Chantecaille im Jahr 2021 einen weltweiten Umsatz von mehr als USD 100 Mio.
erzielt.

Der Vollzug der Transaktion steht unter dem Vorbehalt der
fusionskontrollrechtlichen Freigabe sowie weiterer üblicher
Vollzugsbedingungen und wird im ersten Quartal 2022 erwartet.




Kontakt:
Dr. Jens Geißler
Leiter Investor Relations
Tel.: +49 (40) 4909 5000
Fax: +49 (40) 4909 18 5000

Anke Schmidt
Vice President Corporate Communications
Tel.: +49 (40) 4909 2001
Fax: +49 (40) 4909 2516


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Informationen und Erläuterungen des Emittenten zu dieser Mitteilung:

Hamburg, den 21. Dezember 2021

Offenlegung gemäß Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1/Mitteilung nach Artikel
17 Absatz 4 Unterabsatz 3

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir beziehen uns auf die Ihnen soeben gemäß Artikel 17 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung -
MMVO) zugeleitete Ad-hoc-Mitteilung der Beiersdorf Aktiengesellschaft
(nachfolgend 'Beiersdorf' oder die 'Gesellschaft').

Gemäß Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 3 MAR teilen wir Ihnen dazu ergänzend
Folgendes mit:

1. Im Spätsommer 2021 wurden zwischen Vertretern der Gesellschaft und
Mitgliedern der Familie Chantecaille (nachfolgend 'Verkäufer') erste
unverbindliche Gespräche über ein mögliches Interesse der Gesellschaft am
Erwerb der Chantecaille Beaute Inc. und ihrer Tochtergesellschaften
(nachfolgend die 'Chantecaille-Gruppe' und der mögliche Erwerb der
Chantecaille-Gruppe die 'Mögliche Transaktion') aufgenommen.

Unter dem 10. September 2021 unterbreitete die Gesellschaft ein erstes
unverbindliches indikatives Angebot, welches unter diversen, für ein derart
frühes Projektstadium üblichen Vorbehalten stand, insbesondere dem Abschluss
einer zufriedenstellenden Due Diligence-Prüfung, der Einigung auf
angemessene Konditionen sowie der Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat
der Gesellschaft.

Am 14. September 2021 wurde die Gesellschaft zur Durchführung einer Due
Diligence-Prüfung im Rahmen des von den Verkäufern geführten strukturierten
Bieterverfahrens zugelassen.

Bei der Gesellschaft wurde daraufhin das mögliche Vorliegen einer
Insiderinformation überprüft. Die Gesellschaft gelangte zu dem Ergebnis,
dass noch keine Insiderinformation vorlag. Ob es überhaupt je zu einem
Erwerb der Chantecaille-Gruppe durch die Gesellschaft kommen würde, war zum
damaligen Zeitpunkt aufgrund des sehr frühen Stadiums des Prozesses, der
diversen Vorbehalte der Gesellschaft, des ungewissen Ausgangs einer Due
Diligence-Prüfung sowie der Ungewissheit über die Anzahl weiterer Teilnehmer
am Bieterverfahren und die Attraktivität ihrer Angebote sowie der Frage, ob
die Mögliche Transaktion die Zustimmung in den Gremien der Gesellschaft
finden würde, völlig ungewiss.

2. Die Gesellschaft begann sodann, mit Unterstützung ihrer Berater eine Due
Diligence-Prüfung bei der Chantecaille-Gruppe durchzuführen. Am 12. Oktober
2021 wurde seitens der Verkäufer ein erster Entwurf eines Share Purchase
Agreement zur Kommentierung an die Gesellschaft übermittelt. Dieser sah
strukturell vor, dass die Haftung der Verkäufer in Gänze ausgeschlossen ist
und ein Käufer die von der Verkäuferseite abgegebenen Garantien über eine
Gewährleistungsversicherung ('RWI Policy') versichern muss. Der
Vertragsentwurf wurde sodann seitens der rechtlichen Berater der
Gesellschaft in Abstimmung mit dieser vorläufig überarbeitet, unter dem
Vorbehalt der Ergebnisse der fortlaufenden Due Diligence-Prüfung.
Verhandlungen mit den Verkäufern fanden zu diesem Zeitpunkt noch nicht
statt. Auch die Einholung einer RWI Policy befand sich noch in einem sehr
frühen Stadium, so dass Unklarheit über den Umfang einer möglichen Deckung
sowie über etwaige Versicherungsausschlüsse bestand.

3. Nachdem die Due Diligence-Prüfung in weiten Teilen abgeschlossen war,
wurde seitens der Gesellschaft eine Beschlussfassung des Vorstands über die
mögliche Abgabe eines weiteren - immer noch unverbindlichen - Angebots
initiiert ('Final Offer'). Der Vorstand der Gesellschaft stimmte der Abgabe
eines solchen Angebots am 26. November 2021 zu. Seine Entscheidung stand
jedoch unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Aufsichtsrats. Auch wurde eine
weitere Vorstandsentscheidung über den Abschluss bindender Vereinbarungen
vor dem Hintergrund des unklaren Ausgangs möglicher Verhandlungen sowie des
Deckungsumfangs unter der RWI Policy ausdrücklich vorbehalten.

Im Nachgang zu seiner Beschlussfassung wurde das mögliche Vorliegen einer
Insiderinformation erneut geprüft. Die Gesellschaft gelangte zu dem
Ergebnis, dass immer noch keine Insiderinformation vorlag.

Die tatsächliche Umsetzung der Möglichen Transaktion war weiterhin
keinesfalls überwiegend wahrscheinlich. Vielmehr war weiterhin unklar, ob es
überhaupt zur tatsächlichen Umsetzung kommen kann. Zum einen musste seitens
der Gesellschaft zunächst noch der Aufsichtsrat der Abgabe des Final Offer
und einer möglichen Umsetzung der Möglichen Transaktion zustimmen. Ob der
Aufsichtsrat diese Zustimmung erteilen würde, war ungewiss. Zum anderen gab
es immer noch eine Vielzahl von Unwägbarkeiten. Verhandlungen über den
überarbeiteten Entwurf des Share Purchase Agreement hatten noch nicht
stattgefunden und es stand zu erwarten, dass eine Reihe von darin seitens
der Gesellschaft eingenommener Positionen allenfalls schwer durchsetzbar
sein würden und die Position der Gesellschaft im Bieterverfahren im
Vergleich zu anderen Bietern nachteilig beeinflussen könnten. Zudem bestand
immer noch Ungewissheit, mit welcher Deckung und welchen
Versicherungsausschlüssen im Rahmen der RWI Policy zu rechnen war.

Auch die Beschlussfassung des Vorstands über die Abgabe des Final Offer
stellte keine Insiderinformation in Form eines Zwischenschritts dar.
Insoweit war die Gesellschaft der Überzeugung, dass ein verständiger Anleger
die Beschlussfassung losgelöst von einem möglichen Endergebnis und dessen
Eintrittswahrscheinlichkeit nicht als Teil der Grundlage einer
Investitionsentscheidung nutzen würde, da allein die Beschlussfassung der
Vorstands zur Abgabe des Final Offer keine Auswirkungen auf den
Fundamentalwert der Gesellschaft hat. Aber auch unter Einbeziehung des
Endergebnisses lag nach Ansicht der Gesellschaft keine Insiderinformation
vor, da - wenngleich insoweit auch eine geringere als eine überwiegende
Eintrittswahrscheinlichkeit ausreichen kann - immer noch zu viele
Unwägbarkeiten bestanden, insbesondere die fehlende Zustimmung des
Aufsichtsrats, die ungewisse kommerzielle Attraktivität des Angebots der
Gesellschaft im Vergleich zu konkurrierenden Bietern, der Ausgang möglicher
Verhandlungen mit den Verkäufern sowie die Erzielung angemessener Deckung
unter der RWI Policy.

4. Am 30. November 2021 stimmte sodann der Aufsichtsrat um 15:49 Uhr der
Abgabe des Angebots und der Durchführung der Möglichen Transaktion auf Basis
der ihm vorgestellten Konditionen grundsätzlich zu und delegierte die finale
Zustimmung zum Abschluss bindender Verträge an seinen Präsidialausschuss.

5. Im Anschluss an die Sitzung des Aufsichtsrats fand eine weitere Prüfung
des sog. 'Ad hoc-Kreises', dem bei der Gesellschaft neben dem Vorstand für
die Prüfung möglicherweise gemäß Artikel 17 MMVO zu
veröffentlichender
Informationen zuständigen Gremiums, statt.

Nach Ansicht des Ad hoc-Kreises lagen weiterhin keine gemäß Artikel 17 MMVO
zu veröffentlichenden Insiderinformation vor.

Die tatsächliche Umsetzung der Möglichen Transaktion als solche war aus
Sicht des Ad hoc-Kreises weiterhin keine ausreichend präzise Information, da
eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die tatsächliche Umsetzung nicht
festgestellt werden konnte. Zwar hatte nunmehr auch der Aufsichtsrat seine
Zustimmung erteilt. Die Position der Gesellschaft im Wettbewerb der Bieter
in dem weiterhin kompetitiven Verkaufsverfahren, insbesondere im Hinblick
auf kritische Verhandlungspunkte zu konzeptionellen Fragen, wie etwa zur
Haftung und zur künftigen, kommerziellen Nutzung des Namens 'Chantecaille'
durch die Verkäufer, war jedoch weiterhin ebenso unklar wie die Bereitschaft
der Verkäufer für die Gesellschaft wichtige Punkte zu akzeptieren. Auch
bestand weiterhin keine Klarheit über den Umfang der Deckung und
Versicherungsausschlüsse unter der RWI Policy. Aufgrund dieser
Unwägbarkeiten war der Ad hoc-Kreis auch der Ansicht, dass weder
Informationen über die Zustimmung des Aufsichtsrats noch über die
Einreichung des Final Offer als Zwischenschritte über die erforderliche
Kursrelevanz verfügten.

Da die Mitglieder des Ad hoc-Kreises allerdings nicht völlig ausschließen
konnten, dass - entgegen ihrer Ansicht - hierzu auch eine abweichende
Auffassung vertreten werden könnte, hat der Ad hoc-Kreis am 30. November
2021 um 18:25 Uhr MEZ beschlossen, in Bezug auf die Mögliche Transaktion
sowie den aktuellen Stand des Prozesses vorsorglich bis auf Weiteres die
Möglichkeit eines Aufschubs der Veröffentlichung von Insiderinformationen
gemäß Artikel 17 Absatz 4 MMVO in Anspruch zu nehmen. Die Entscheidung zum
vorsorglichen Aufschub der Veröffentlichung wurde im Wesentlichen auf
folgende Erwägungen gestützt:

Der Ad hoc-Kreis war der Auffassung, dass die Gesellschaft nach Artikel 17
Absatz 4 MMVO berechtigt war, von der Veröffentlichung entsprechender
Informationen abzusehen, weil (i) eine unverzügliche Veröffentlichung
geeignet war, die berechtigten Interessen der Gesellschaft zu
beeinträchtigen, (ii) eine Aufschiebung der Offenlegung nicht geeignet war,
die Öffentlichkeit irrezuführen und (iii) Beiersdorf die Geheimhaltung der
entsprechenden Informationen sicherstellen konnte.

i. Die unverzügliche Offenlegung war geeignet, die berechtigten Interessen
der Gesellschaft zu beeinträchtigen.

Eine unverzügliche Offenlegung hätte den weiteren Ablauf und das Ergebnis
der laufenden Verhandlungen gefährdet. Eine Offenlegung der Informationen
hätte zur Folge gehabt, dass das konkrete Interesse der Gesellschaft und der
damalige Verhandlungsstand allen Mitinteressenten im weiter andauernden
Bieterverfahren sowie der Öffentlichkeit bekannt geworden wäre. Damit wäre
insbesondere das Risiko verbunden gewesen, dass Dritte ggf. in den Prozess
eingreifen bzw. andere Bieter ihre Position daraufhin anpassen und dadurch
die Erfolgschancen der Gesellschaft reduziert worden wären, indem neue oder
verbesserte Angebote unterbreitet worden wären. Zudem hätte durch eine
Kapitalmarktkommunikation vor dem Abschluss bindender Verträge die Gefahr
bestanden, dass die Gesellschaft von den Verkäufern aus dem Bieterprozess
ausgeschlossen worden und mithin ein Erwerb der Chantecaille-Gruppe bereits
daran gescheitert wäre. Dies galt gerade auch angesichts des hohen Grades an
Vertraulichkeit, die die Verkäufer im Rahmen des Prozesses verlangten und
durch den Abschluss von Vertraulichkeitsvereinbarungen sichergestellt wissen
wollten.

Darüber hinaus wäre die Veröffentlichung geeignet gewesen, die unbefangene
und von öffentlichen Einflüssen freibleibende, ausschließlich am
Unternehmensinteresse auszurichtende Entscheidungsfreiheit der Organe der
Gesellschaft zu gefährden. Sie hatten zwar über die Abgabe des
(unverbindlichen) Final Offer entschieden. Eine finale Entscheidung über den
Abschluss bindender Verträge auf Basis der dann verfügbaren Informationen
stand aber noch aus. Insofern bestand die Gefahr, dass die Organe bei
vorzeitiger Veröffentlichung unter Druck gesetzt worden wären, die Mögliche
Transaktion letztlich herbeizuführen, auch um den durch die
Öffentlichkeitskommunikation ggf. selbst erzeugten Erwartungen der
Öffentlichkeit und des Kapitalmarkts zu genügen. Vor diesem Hintergrund war
die Sicherstellung einer unbefangenen Organentscheidung ebenfalls ein
berechtigtes Interesse der Gesellschaft.

Das Interesse der Gesellschaft an der Wahrung der Vertraulichkeit überwog
auch die Interessen des Kapitalmarktes an einer unverzüglichen
Veröffentlichung. Dass die mögliche Gefährdung laufender
Vertragsverhandlungen einen Aufschub der Veröffentlichung rechtfertigt, ist
unter Hinweis auf Erwägungsgrund 50 der MAR, Ziffer 8a) der ESMA-Leitlinien
sowie § 6 Nr. 1 WpAV anerkannt. Dass darüber hinaus auch die Möglichkeit
einer unbefangenen Entscheidung von Organen einen Aufschub rechtfertigt,
ergibt sich aus Erwägungsgrund 50 der MAR, Ziffer 8c) der ESMA-Leitlinien
sowie § 6 Nr. 2 WpAV. Wenn danach selbst die Entscheidungsfreiheit des
Aufsichtsrats einen Aufschub rechtfertigen kann, wenn nur der Aufsichtsrat
seine Zustimmung zu bereits getroffenen Entscheidungen des Vorstands
erteilt, muss ein Aufschub erst recht möglich sein, wenn - wie vorliegend -
noch keine abschließenden Verträge geschlossen sind und damit zusätzlich die
Entscheidungsfreiheit des Vorstands betroffen ist.

ii. Nach Auffassung des Ad hoc-Kreises war der Aufschub der Veröffentlichung
auch nicht geeignet, die Öffentlichkeit irrezuführen.

Im Markt waren keine Informationen bekannt, die zu den Informationen, deren
Veröffentlichung aufgeschoben werden sollte, in Widerspruch standen. Die
Gesellschaft hatte sich zu der Möglichen Transaktion zu keinem Zeitpunkt
öffentlich geäußert oder Signale in den Markt gesendet.

Eine Irreführung war auch nicht darin zu sehen, dass wegen der
Nichtveröffentlichung ein Informationsgefälle bestanden hätte und sich wegen
der Nichteinbeziehung entsprechender Informationen in den Preis potentiell
ein 'falscher Kurs' hätte bilden können. Denn beides ist die zwangsläufige
Folge eines jeden Aufschubs der Veröffentlichung. Eine Irreführung wäre
vielmehr erst dann anzunehmen gewesen, wenn dem Publikum andere
Informationen vorgelegen hätten, die zu der zu veröffentlichenden
Information im Widerspruch gestanden hätten oder wenn die Gesellschaft durch
ihr Verhalten, insbesondere aufgrund der Veröffentlichung anderweitiger
Informationen, falsche Vorstellungen oder Erwartungen im Hinblick auf die
zurückgehaltene Information geweckt hätte.

Dies war jedoch nicht der Fall. Dem Anlegerpublikum lagen keine
Informationen vor, zu denen die Informationen im Widerspruch gestanden
hätten. Die Gesellschaft hatte sich - wie ausgeführt - zu der Möglichen
Transaktion zu keinem Zeitpunkt öffentlich geäußert oder Signale in den
Markt gesendet.

iii. Schließlich wurden Vorkehrungen dafür getroffen, die Vertraulichkeit
sicherzustellen.

Die Gesellschaft hatte organisatorisch sichergestellt, dass lediglich (i)
der Vorstand und die übrigen Mitglieder des Executive Committee sowie die
Mitglieder des Aufsichtsrats, (ii) die Mitarbeiter der Projektteams, (iii)
der Ad-hoc-Kreis und (iv) die im Projekt tätigen internen und externen
Berater Zugang zu entsprechenden Informationen hatten. Sämtliche Personen
(i) unterlagen einer organschaftlichen, berufsständischen und/oder einer
vertraglichen Verschwiegenheitspflicht und (ii) wurden im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen über die rechtlichen Konsequenzen dieses
Informationszugangs besonders belehrt und aufgefordert, diese Konsequenzen
schriftlich anzuerkennen. Weiterhin hat die Gesellschaft eine Insiderliste
für interne und externe involvierte Personen geführt.

Die Gesellschaft hatte zudem weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der
Vertraulichkeit gemäß einer Information Barrier Policy implementiert, indem
sie eine Anweisung zur Behandlung und Weitergabe der Informationen erstellt
hatte. Vorkehrungen zur Sicherstellung einer sofortigen Offenlegung im Falle
eines Bekanntwerdens der Informationen wurden seitens der Gesellschaft
getroffen.

Schließlich bestanden keine konkreten Gerüchte zu der Möglichen Transaktion
im Kapitalmarkt.

6. Zusätzlich hat der Ad hoc-Kreis im Zusammenhang mit der Entscheidung über
den Aufschub der Veröffentlichung folgende Feststellungen getroffen:

a. Datum und Zeitpunkt des erstmaligen Vorliegens der Insiderinformation:
30. November 2021 um 15:49 Uhr MEZ.

b. Datum und Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufschub der Offenlegung
der Insiderinformation: 30. November 2021 um 18:25 Uhr MEZ.

c. Zum Zeitpunkt der ursprünglichen Aufschubentscheidung ging der Ad
hoc-Kreis davon aus, dass die Informationen nach dem Abschluss bindender
Vereinbarungen, d.h. möglicherweise am 23. Dezember 2021, bekanntgegeben
werden sollten. Exaktere Prognosen waren zu diesem Zeitpunkt nicht möglich.

d. Für die Entscheidung über den Zeitpunkt des Aufschubs der
Veröffentlichung und den Beginn und das voraussichtliche Ende des Aufschubs
bei der Gesellschaft verantwortliche Personen:

Sämtliche Mitglieder des Ad hoc-Kreises:

- Astrid Hermann, CFO, Mitglied des Vorstands

- Dr. Jens Geißler, Leiter Treasury & Investor Relations

- Stefan Delfs, Leiter Corporate Controlling & Consolidation

- Anke Schmidt, VP Corporate Communications

- Dr. Melanie Schrewe, Leiterin Corporate Law

e. Für die Gewährleistung der fortlaufenden Überwachung des weiteren
Vorliegens der Bedingungen für den Aufschub bei der Gesellschaft
verantwortliche Personen:

Sämtliche Mitglieder des Ad hoc-Kreises

- Astrid Hermann, CFO, Mitglied des Vorstands

- Dr. Jens Geißler, Leiter Treasury & Investor Relations

- Stefan Delfs, Leiter Corporate Controlling & Consolidation

- Anke Schmidt, VP Corporate Communications

- Dr. Melanie Schrewe, Leiterin Corporate Law

f. Für die Entscheidung über die Bekanntgabe der Insiderinformation bei der
Gesellschaft verantwortliche Personen:

Sämtliche Mitglieder des Ad hoc-Kreises

- Astrid Hermann, CFO, Mitglied des Vorstands

- Dr. Jens Geißler, Leiter Treasury & Investor Relations

- Stefan Delfs, Leiter Corporate Controlling & Consolidation

- Anke Schmidt, VP Corporate Communications

- Dr. Melanie Schrewe, Leiterin Corporate Law

g. Für die Vorlage der geforderten Informationen über den Aufschub und die
schriftliche Erläuterung gegenüber der zuständigen Behörde bei der
Gesellschaft verantwortliche Person: Dr. Melanie Schrewe, Leiterin Corporate
Law

7. Nachdem die Entscheidung über den Aufschub der Veröffentlichung vom Ad
hoc-Kreis durch Beschluss am 30. November 2021 um 18:25 Uhr MEZ getroffen
wurde, wurde der Fortbestand der Gründe fortlaufend überprüft.

8. Es wurden mit Personen, die nicht der beruflichen oder organschaftlichen
Verschwiegenheitspflicht unterliegen, als Informationshindernisse
Vertraulichkeitsvereinbarungen abgeschlossen.

9. Die Gesellschaft hat ab der Entscheidung über den Aufschub Vorkehrungen
unter anderem in Form der Vorbereitung einer Leak Ad-hoc-Meldung getroffen,
um die Information schnellstmöglich bekannt geben zu können, wenn keine
Vertraulichkeit mehr gewährleistet gewesen wäre.

10. Eine weitere Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Aufschubs der
Offenlegung wurde am 15. Dezember 2021 um 18:55 Uhr MEZ (durch sämtliche
Mitglieder des Ad hoc-Kreises) auf der Grundlage folgender Erwägungen
getroffen:

Die Gesellschaft war der Auffassung, dass die vorgenannten Gründe für den
Aufschub der Veröffentlichung der Informationen auch nach dem 30. November
2021 bis zum Abschluss der finalen Vertragsdokumentation am 21. Dezember
2021 gegen 21:22 Uhr MEZ im Wesentlichen unverändert fortbestanden. Zwar
wurde der Prozess in der Folge fortgesetzt und die
Transaktionswahrscheinlichkeit erhöhte sich. Auch wurde der Gesellschaft
seitens der Verkäufer am 15. Dezember 2021 eine exklusive
Verhandlungsposition zugesagt. Allerdings war diese lediglich auf ca. 10
Tage befristet. Insbesondere um eine unbeeinflusste und freie finale
Entscheidung zu gewährleisten und Risiken für das Zustandekommen der finalen
Verträge auszuschließen, wurde es für erforderlich gehalten, die
Entscheidung über den Aufschub bis zur Unterzeichnung der Verträge aufrecht
zu erhalten.

11. Die Gründe für den Aufschub sind soeben durch Unterzeichnung bindender
Vereinbarungen über den Erwerb der Chantecaille-Gruppe entfallen.

12. Der Beschluss über die Veröffentlichung wurde am 21. Dezember 2021 um
21:30 Uhr MEZ von sämtlichen Mitgliedern des Ad hoc-Kreises gefasst
(namentlich: Astrid Hermann, Dr. Jens Geißler, Stefan Delfs, Anke Schmidt,
Dr. Melanie Schrewe).

13. Kontaktdaten der verantwortlichen Personen:

Die vorstehend unter Ziffer 6 genannten Personen haben sämtlich die
Geschäftsanschrift Unnastr. 48, 20245 Hamburg, und sind unter folgenden
Rufnummern zu erreichen:

- Astrid Hermann, CFO, Mitglied des Vorstands (+49 40 4909 3611)

- Dr. Jens Geißler, Leiter Treasury & Investor Relations (+49 40 4909 2528)

- Stefan Delfs, Leiter Corporate Controlling & Consolidation (+49 40 4909
2232)

- Anke Schmidt, VP Corporate Communications (+49 40 4909 5575)

- Dr. Melanie Schrewe, Leiterin Corporate Law (+49 40 4909 5121)

Die für die Mitteilung verantwortliche Person, Dr. Melanie Schrewe, ist auch
über die E-Mail-Adresse melanie.schrewe@beiersdorf.com zu erreichen.


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21.12.2021 CET/CEST Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de

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   Sprache:        Deutsch
   Unternehmen:    Beiersdorf Aktiengesellschaft
                   Unnastraße 48
                   20245 Hamburg
                   Deutschland
   Telefon:        +49 (0)40 4909-0
   Fax:            +49 (0)40 4909-34 34
   E-Mail:         kontakt@Beiersdorf.com
   Internet:       www.Beiersdorf.com
   ISIN:           DE0005200000
   WKN:            520000
   Indizes:        DAX
   Börsen:         Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard),
                   Hamburg; Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hannover,
                   München, Stuttgart, Tradegate Exchange
   EQS News ID:    1260886



   Ende der Mitteilung    DGAP News-Service
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1260886 21.12.2021 CET/CEST

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