Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe 
                            festzulegen (Genehmigtes Kapital 2021). Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der 
                            Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2021 oder 
                            nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 entsprechend 
                            anzupassen. 
                            Änderung von § 5 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft 
                            § 5 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt vollständig neu gefasst: 
                            'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 10. Mai 2026 mit 
                            Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um bis zu nominal 12.500.000 Euro durch 
              c)            Ausgabe neuer auf den Namen lautender vinkulierter Stückaktien gegen Sacheinlagen zu 
                            erhöhen. Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Das Bezugsrecht der 
                            Aktionäre ist ausgeschlossen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
                            den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen 
                            (Genehmigtes Kapital 2021). Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
                            entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2021 oder nach 
                            Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 entsprechend anzupassen.' 

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder

Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie ('ARUG II') wurde § 120 Abs. 4

Aktiengesetz a. F. aufgehoben und § 120a neu in das Aktiengesetz eingeführt. Gemäß den Regelungen in §

120 a Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz beschließt die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft

mindestens alle vier Jahre sowie bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems über die Billigung

des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder. Nach der

Übergangsvorschrift in § 26j Abs. 1 Satz 1 Einführungsgesetz zum Aktiengesetz muss die erstmalige

Beschlussfassung der Hauptversammlung gemäß § 120 a Abs. 1 Aktiengesetz spätestens bis zum Ablauf der

ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 2020 folgt, erfolgen.

Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Vorstandsausschusses - vor, das

nachfolgend wiedergegebene, vom Aufsichtsrat mit Wirkung zum 1. Juli 2021 beschlossene Vergütungssystem

für die Vorstandsmitglieder der BayWa Aktiengesellschaft zu billigen.


                            Grundzüge des Vergütungssystems 
                            Das Vergütungssystem ist auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der BayWa 
                            Aktiengesellschaft ausgerichtet. Der Aufsichtsrat überprüft die wesentlichen 
                            Vertragselemente jährlich. 
                            Bei der Ausgestaltung des Vergütungssystems und der Ziel-Gesamtvergütung sowie bei der 
                            Festlegung der Vergütungshöhen beachtet der Aufsichtsrat die Aufgaben und Leistungen der 
                            Vorstandsmitglieder sowie die Lage und die Strategie des Unternehmens, ebenso wie die 
                            Üblichkeit der Vergütung. Die Ziel-Gesamtvergütung setzt sich aus der Summe aller 
                            Vergütungsbestandteile zusammen, wobei hinsichtlich der kurzfristigen und der langfristigen 
                            variablen Vergütung jeweils der Zielbetrag bei 100 Prozent Zielerreichung zugrunde gelegt 
                            wird. 
                            Der Aufsichtsrat legt zudem ein besonderes Augenmerk darauf, dass die Ziel-Gesamtvergütung 
                            marküblich ist und bedient sich dabei gegebenenfalls eines unabhängigen Vergütungsexperten. 
                            Zur Beurteilung der Marktüblichkeit zieht er sowohl einen Horizontalvergleich als auch 
                            einen Vertikalvergleich heran: 
                            Zur Überprüfung der Üblichkeit der Vergütung führt der Aufsichtsrat einen Vergleich mit 
                            anderen Unternehmen aus den für die BayWa Aktiengesellschaft relevanten Peergroups durch 
                            (horizontaler Marktvergleich). Die BayWa Aktiengesellschaft ist ein Mischkonzern, der in 
                            der Struktur seiner Geschäftsbereiche nur schwer mit anderen Unternehmen vergleichbar ist. 
                            Um eine breitere Vergleichsbasis zu schaffen, werden deshalb insgesamt drei Peergroups für 
                            den horizontalen Marktvergleich mit der BayWa Aktiengesellschaft gebildet. Dabei werden 
              A.            zunächst börsennotierte Gesellschaften, die nur lediglich in Bezug auf den Umsatz mit der 
                            BayWa Aktiengesellschaft vergleichbar sind, herangezogen. In einem weiteren 
                            Peergroup-Vergleich wird die Üblichkeit der Vergütung mit anderen börsennotierten 
                            Gesellschaften, die vergleichbare Kerngeschäfte aufweisen, verglichen. Schließlich bezieht 
                            der Aufsichtsrat bei seiner Betrachtung börsennotierte Mischkonzerne, die bezüglich des 
                            Umsatzes und/oder der Mitarbeiterzahl mit der BayWa Aktiengesellschaft vergleichbar sind, 
                            in den Vergleich ein. Der Aufsichtsrat prüft in Bezug auf alle drei Peergroups Umfang und 
                            Struktur der Vergütung des Vorstandsvorsitzenden und der ordentlichen Vorstandsmitglieder 
                            der BayWa Aktiengesellschaft und beurteilt auf dieser Grundlage die Üblichkeit der 
                            Vergütung. 
                            Weiter beurteilt der Aufsichtsrat die Üblichkeit der Vergütung der Vorstandsmitglieder 
                            innerhalb des Unternehmens (vertikaler Marktvergleich). Dabei vergleicht er mindestens 
                            einmal jährlich die Vergütung der Vorstandsmitglieder mit den Bezügen des oberen 
                            Führungskreises und mit den durchschnittlichen Bezügen der Belegschaft der bei der BayWa 
                            Aktiengesellschaft im Inland angestellten Arbeitnehmer und berücksichtigt dies auch in der 
                            zeitlichen Entwicklung. 
                            Die allgemeinen Regelungen des Aktiengesetzes und Empfehlungen des Deutschen Corporate 
                            Governance Kodex für die Behandlung von Interessenkonflikten im Aufsichtsrat werden auch 
                            beim Verfahren zur Fest- und Umsetzung des Vergütungssystems beachtet. 
                            Vor allem soll das Vergütungssystem jedoch Anreize für eine nachhaltige Unternehmensführung 
                            und Wertsteigerung setzen. Durch mehrjährige Bemessungsgrundlagen, Anpassungsregelungen für 
                            außergewöhnliche Ereignisse und Regelungen zu Sonderboni und Vergütungsherabsetzungen 
                            werden positive wie auch negative Entwicklungen berücksichtigt. 
                            Das Vergütungssystem im Einzelnen 
                            Die Vergütung der Vorstandsmitglieder mit Dienstvertrag bei der BayWa Aktiengesellschaft 
                            setzt sich aus einem jährlichen Festgehalt (Festgehalt), einer kurzfristigen variablen 
                            Vergütung (Jährliche Tantieme), einer langfristigen variablen Vergütung 
                            (Tantiemebank-Anteil), Nebenleistungen, betrieblicher Altersversorgung und teilweise einer 
                            Vergütung für Nebentätigkeiten zusammen. 
                            Angestrebt wird, dass Festgehalt zu Jährlicher Tantieme und Tantiemebank-Anteil im 
                            Verhältnis 50 zu 50 stehen, wobei der Tantiemebank-Anteil die Jährliche Tantieme 
                            übersteigen soll. 
                            Setzt man beim Vorstandsvorsitzenden und den ordentlichen Vorstandsmitgliedern das 
                            Festgehalt zur Jährlichen Tantieme zum Tantiemebank-Anteil in Relation, so entfallen 
                            zwischen 50 Prozent und 60 Prozent auf das Festgehalt, 15 Prozent bis 25 Prozent auf die 
                            Jährliche Tantieme und 20 Prozent bis 30 Prozent auf den Tantiemebank-Anteil. 
                            Beim Vorstandsvorsitzenden betragen der Anteil der Festvergütung (Festgehalt, 
                            Nebenleistungen und betriebliche Altersversorgung) zwischen 60 Prozent und 70 Prozent der 
                            Ziel-Gesamtvergütung (= Summe aller Vergütungsbestandteile) und der Anteil der variablen 
                            Vergütung zwischen 30 Prozent und 40 Prozent der Ziel-Gesamtvergütung. 
              B. 

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March 30, 2021 09:07 ET (13:07 GMT)