OSNABRÜCK (dpa-AFX) - Ein Autohändler muss nach Auffassung des Landgerichts Osnabrück bei einer Online-Werbung für ein konkretes Auto direkt Verbrauchsangaben machen und darf diese Informationen nicht erst in weiteren Links mitteilen.

In dem konkreten Rechtsstreit hatte ein Autohaus auf seiner Facebookseite den Post eines Autoherstellers zum Abschneiden seines Kleinwagen-Modells bei einem ADAC-Vergleich geteilt. Die Werte über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen erschienen erst nach einem gesonderten Klick in einem weiteren Textfeld. Das Autohaus habe damit den Verbrauchern Pflichtangaben vorenthalten und sie in ihrem gesetzlich geschützten Informationsinteresse benachteiligt, teilte das Landgericht am Mittwoch mit (AZ.: 13 O 230/21). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung zum Oberlandesgericht Oldenburg ist möglich.

Geklagt hatte die Deutsche Umwelthilfe gegen 26 Autohändler in Deutschland in deren jeweiligen Gerichtsbezirken, nachdem diese nicht zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bereit gewesen waren. Die Händler hatten auf ihren Internetseiten den Spot des Herstellers verlinkt. Die beklagten Autohäuser hatten die Deutsche Umwelthilfe nicht darüber informiert, dass sie sich mit dem Hersteller abgestimmt hatten und vom gleichen Prozessbevollmächtigten vertreten wurden.

Der vorm Osnabrücker Landgericht unterlegene Autohändler hatte daher unter anderem argumentiert, dass die Vielzahl der Klagen rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Die Klagen hätten vor einem einzigen Gericht gebündelt werden müssen, um zu einer Musterentscheidung für alle Autohäuser zu kommen. Das Osnabrücker Landgericht folgte dieser Argumentation nicht./eks/DP/stw