MiFID II Product Governance / target market - Solely for the purposes of each manufacturer's product approval process, the target market assessment in respect of the Notes has led to the conclusion that: (i) the target market for the Notes is eligible counterparties and professional clients, each as defined in Directive 2014/65/EU (as amended, "MiFID II"); and (ii) all channels for distribution to eligible counterparties and professional clients are appropriate. Any person subsequently offering, selling or recommending the Notes (a "distributor") should take into consideration the manufacturers' target market assessment; however, a distributor subject to MiFID II is responsible for undertaking its own target market assessment in respect of the Notes (by either adopting or refining the manufacturers' target market assessment) and determining appropriate distribution channels.

MiFID II Produktüberwachungspflichten / Zielmarkt - Die Zielmarktbestimmung im Hinblick auf die Schuldverschreibungen hat - ausschließlich für den Zweck des Produktgenehmigungsverfahrens jedes Konzepteurs - zu dem Ergebnis geführt, dass (i) der Zielmarkt für die Schuldverschreibungen geeignete Gegenparteien und professionelle Kunden, jeweils im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU (in der jeweils gültigen Fassung, "MiFID II"), umfasst; und (ii) alle Kanäle für den Vertrieb der Schuldverschreibungen an professionelle Investoren und geeignete Gegenparteien angemessen sind. Jede Person, die in der Folge die Schuldverschreibungen anbietet, verkauft oder empfiehlt (ein "Vertriebsunternehmen") soll die Beurteilung des Zielmarkts der Konzepteure berücksichtigen; ein Vertriebsunternehmen, welches MiFID II unterliegt, ist indes dafür verantwortlich, seine eigene Zielmarktbestimmung im Hinblick auf die Schuldverschreibungen durchzuführen und angemessene Vertriebskanäle zu bestimmen.

UK MIFIR product governance / Professional investors and ECPs only target market - Solely for the purposes of the manufacturer's product approval process, the target market assessment in respect of the Notes has led to the conclusion that: (i) the target market for the Notes is only eligible counterparties, as defined in the FCA Handbook Conduct of Business Sourcebook ("COBS") and professional clients, as defined in Regulation (EU) No 600/2014 as it forms part of domestic law by virtue of the European Union (Withdrawal) Act 2018 (EUWA) ("UK MiFIR"); and (ii) all channels for distribution of the Notes to eligible counterparties and professional clients are appropriate. Any person subsequently offering, selling or recommending the Notes (a "distributor") should take into consideration the manufacturer's target market assessment; however, a distributor subject to the FCA Handbook Product Intervention and Product Governance Sourcebook (the "UK MiFIR Product Governance Rules") is responsible for undertaking its own target market assessment in respect of the Notes (by either adopting or refining the manufacturer's target market assessment) and determining appropriate distribution channels.

Vereinigtes Königreich (UK) MiFIR Produktüberwachungspflichten / Zielmarkt nur Professionelle Investoren und geeignete Gegenparteien - Die Zielmarktbestimmung im Hinblick auf die Schuldverschreibungen hat - ausschließlich für den Zweck des Produktgenehmigungsverfahrens des Konzepteurs - zu dem Ergebnis geführt, dass

  1. der Zielmarkt für die Schuldverschreibungen nur geeignete Gegenparteien im Sinne des Handbuchs der Finanzaufsicht des Vereinigten Königreichs (Financial Conduct Authority - "FCA") "Conduct of Business Sourcebook" ("COBS") und professionelle Kunden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, welche durch das European Union (Withdrawal) Act 2018 (EUWA) Teil des Rechts des Vereinigten Königreichs ist ("UK MiFIR"), umfasst; und (ii) alle Kanäle für den Vertrieb der Schuldverschreibungen an geeignete Gegenparteien und professionelle Kunden angemessen sind. Jede Person, die in der Folge die Schuldverschreibungen anbietet, verkauft oder empfiehlt, (ein "Vertriebsunternehmen") sollte die Beurteilung des Zielmarkts des Konzepteurs berücksichtigen; ein Vertriebsunternehmen, welches dem FCA Handbook Product Intervention and Product Governance Sourcebook (die "UK MiFIR Bestimmungen zu Produktüberwachungspflichten") unterliegt, ist indes dafür verantwortlich, seine eigene Zielmarktbestimmung im Hinblick auf die Schuldverschreibungen durchzuführen (entweder durch die Übernahme oder durch die Präzisierung der Zielmarktbestimmung des Konzepteurs) und angemessene Vertriebskanäle zu bestimmen.

In case of Notes listed on the Luxembourg Stock Exchange or publicly offered in the Grand Duchy of Luxembourg, the Final Terms will be displayed on the website of the Luxembourg Stock Exchange (www.bourse.lu) and on the website of BAWAG Group AG (www.bawaggroup.com). In case of Notes listed on any other stock exchange or publicly offered in one or more member states of the European Economic Area or the United Kingdom other than the Grand Duchy of Luxembourg, the Final Terms will be displayed on the website of BAWAG Group AG (www.bawaggroup.com) and available free of charge during normal business hours at the registered office of the Issuer.

1

BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische

Postsparkasse Aktiengesellschaft

3 June 2022

3. Juni 2022

Final Terms

Endgültige Bedingungen

EUR 750,000,000 1.750 per cent. Fixed Rate Covered Bonds covered by a mortgage backed pool of assets

due March 2030

EUR 750.000.000 1,750 % Festverzinsliche Fundierte Bankschuldverschreibungen mit hypothekarischem

Deckungsstock fällig im März 2030

issued pursuant to the begeben aufgrund des

Debt Issuance Programme

of

der

BAWAG Group AG and BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und

Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft

BAWAG Group AG und BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und

Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft

dated 4 April 2022 vom 4. April 2022

Issue Price: 99.409 per cent.

Ausgabepreis: 99,409 %

Issue Date: 8 Juni 2022

Tag der Begebung: 8. Juni 2022

Series No.: 14, Tranche: 1

Serien Nr.: 14, Tranche: 1

2

Important Notice

These Final Terms have been prepared for the purpose of Article 8(5) in conjunction with Article 25(4) of the Regulation (EU) 2017/1129 of the European Parliament and of the Council of 14 June 2017 on the prospectus to be published when securities are offered to the public or admitted to trading on a regulated market, as amended, and must be read in conjunction with the Debt Issuance Programme Prospectus pertaining to the Programme dated 4 April 2022 (the "Base Prospectus") and the first supplement thereto dated 10 May 2022. The Base Prospectus and any supplement thereto are available for viewing in electronic form on the website of the Luxembourg Stock Exchange (www.bourse.lu) and the website of BAWAG Group AG (www.bawaggroup.com). Copies may be obtained from BAWAG Group AG. Full information is only available on the basis of the combination of the Base Prospectus, any supplement and these Final Terms.

Wichtiger Hinweis

Diese Endgültigen Bedingungen wurden für die Zwecke des Artikels 8 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 25 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, in der jeweils geänderten Fassung, abgefasst und sind in Verbindung mit dem Debt Issuance Programme Prospekt vom 4. April 2022 über das Programm (der "Basisprospekt") und dem ersten Nachtrag dazu vom 10. Mai 2022 zu lesen. Der Prospekt sowie etwaige Nachträge können in elektronischer Form auf der Internetseite der Luxemburger Börse (www.bourse.lu) und der Internetseite der BAWAG Group AG (www.bawaggroup.com) eingesehen werden. Kopien sind erhältlich bei BAWAG Group AG. Vollständige Informationen sind nur verfügbar, wenn die Endgültigen Bedingungen, der Prospekt, etwaige Nachträge dazu zusammengenommen werden.

3

Part I: Terms and Conditions

Teil I: Emissionsbedingungen

Emissionsbedingungen der Schuldverschreibungen

§ 1

WÄHRUNG, STÜCKELUNG, FORM, DEFINITIONEN

  1. Währung; Stückelung. Diese Serie von Schuldverschreibungen (die "Schuldverschreibungen") der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft (die "Emittentin") wird in EUR (die "Festgelegte Währung") im Gesamtnennbetrag von EUR 750.000.000 (in Worten: siebenhundertfünfzig Millionen Euro) in einer Stückelung von EUR 100.000 (die "Festgelegte Stückelung") begeben.
  2. Form. Die Schuldverschreibungen lauten auf den Inhaber.
  3. Vorläufige Globalurkunde - Austausch.
  1. Die Schuldverschreibungen sind anfänglich durch eine vorläufige Globalurkunde (die "vorläufige Globalurkunde") ohne Zinsscheine verbrieft. Die vorläufige Globalurkunde wird gegen Schuldverschreibungen in der Festgelegten Stückelung, die durch eine Dauerglobalurkunde (die "Dauerglobalurkunde", zusammen mit der vorläufigen Globalurkunde, die "Globalurkunde", und jeweils eine Globalurkunde) ohne Zinsscheine verbrieft sind, ausgetauscht. Die vorläufige Globalurkunde und die Dauerglobalurkunde tragen jeweils die eigenhändigen Unterschriften zweier vertretungsbefugter Personen der Emittentin und sind jeweils von der Emissionsstelle oder in deren Namen mit einer Kontrollunterschrift versehen. Einzelurkunden und Zinsscheine werden nicht ausgegeben.
  2. Die vorläufige Globalurkunde wird an einem Tag (der "Austauschtag") gegen eine Dauerglobalurkunde ausgetauscht, der nicht mehr als 180 Tage nach dem Tag der Ausgabe der vorläufigen Globalurkunde liegt. Der Austauschtag für einen solchen Austausch soll nicht weniger als 40 Tage nach dem Tag der Ausgabe der vorläufigen Globalurkunde liegen. Ein solcher Austausch soll nur nach Vorlage von Bescheinigungen erfolgen, wonach der oder die wirtschaftlichen Eigentümer der durch die vorläufige Globalurkunde verbrieften Schuldverschreibungen keine U.S.-Personen sind (ausgenommen bestimmte Finanzinstitute oder bestimmte Personen, die Schuldverschreibungen über solche Finanzinstitute halten). Zinszahlungen auf durch eine vorläufige Globalurkunde verbriefte Schuldverschreibungen erfolgen erst nach Vorlage solcher Bescheinigungen. Eine gesonderte Bescheinigung ist hinsichtlich einer jeden solchen Zinszahlung erforderlich. Jede Bescheinigung, die am oder nach dem 40. Tag nach dem Tag der Ausgabe der vorläufigen Globalurkunde eingeht, wird als ein Ersuchen behandelt werden, diese vorläufige Globalurkunde gemäß Abs. (b) dieses § 1 (3) auszutauschen. Wertpapiere, die im Austausch für die vorläufige Globalurkunde geliefert werden, sind nur außerhalb der Vereinigten Staaten (wie in § 4 (3) definiert) zu liefern.
  1. Clearing System. Die Dauerglobalurkunde wird solange von einem oder im Namen eines Clearing Systems verwahrt, bis sämtliche Verbindlichkeiten der Emittentin aus den Schuldverschreibungen erfüllt sind. "Clearing System" bedeutet jeweils folgendes: Clearstream Banking S.A., Luxemburg, ("CBL") und Euroclear Bank SA/NV, als Betreiberin des Euroclear Systems ("Euroclear") (CBL und Euroclear jeweils ein ICSD und gemeinsam die "ICSDs").

Die Schuldverschreibungen werden in Form einer New Global Note ("NGN") ausgegeben und von einem Common Safekeeper im Namen beider ICSDs verwahrt. Der Nennbetrag der durch die Globalurkunde verbrieften Schuldverschreibungen entspricht dem jeweils in den Registern beider ICSDs eingetragenen Gesamtbetrag. Die Register der ICSDs (unter denen man die Register versteht, die jeder ICSD für seine Kunden über den Betrag ihres Anteils an den Schuldverschreibungen führt) sind schlüssiger Nachweis über den Nennbetrag der durch die Globalurkunde verbrieften Schuldverschreibungen.

Bei jeder Rückzahlung oder jedem Kauf durch oder für die Emittentin und jeder Entwertung von Schuldverschreibungen, die durch diese Globalurkunde verbrieft werden, werden die Einzelheiten der Rückzahlung oder des Kaufs und der Entwertung von der oder für die Emittentin in den Registern der ICSDs vermerkt. Der Nennbetrag der durch diese Globalurkunde verbrieften Schuldverschreibungen entspricht dem jeweils in den Registern beider ICSDs eingetragenen Gesamtbetrag. Die Register der ICSDs (unter denen man die Register versteht, die jeder ICSD für seine Kunden über den Betrag ihres Anteils an den Schuldverschreibungen führt) sind schlüssiger Nachweis über den Nennbetrag der durch die Globalurkunde verbrieften Schuldverschreibungen, und eine zu diesen Zwecken von einem ICSD jeweils ausgestellte Bestätigung mit dem Nennbetrag der so verbrieften Schuldverschreibungen ist in jedem Zeitpunkt ein schlüssiger Nachweis über den Inhalt des Registers des jeweiligen ICSD. Für das technische Verfahren der ICSDs im Falle der Ausübung einer call option hinsichtlich einer teilweisen Rückzahlung wird der ausstehende

4

Rückzahlungsbetrag entweder als reduzierter Nennbetrag oder als Poolfaktor nach Ermessen der ICSDs in das Register der ICSDs aufgenommen.

  1. Anleihebedingungen. "Anleihebedingungen" bedeutet diese Emissionsbedingungen der Schuldverschreibungen.
  2. Gläubiger von Schuldverschreibungen. "Gläubiger" bedeutet jeder Inhaber eines Miteigentumsanteils oder anderen treugeberischen oder eigenen Rechts an den Schuldverschreibungen.
    • 2
      STATUS
  1. Die Schuldverschreibungen begründen nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander gleichrangig sind. Die Schuldverschreibungen sind gemäß dem Gesetz vom 27. Dezember 1905, betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen RGBl. Nr. 213 idgF (FBSchVG), sowie gemäß Punkt 14 der Satzung der Emittentin durch einen Deckungsstock gesichert.
  2. In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des FBSchVG ist die Emittentin verpflichtet, Vermögenswerte als Kaution für die vorzugsweise Deckung der Ansprüche aus fundierten Bankschuldverschreibungen zu bestellen. Die Schuldverschreibungen werden gemäß § 1 (9) FBSchVG durch den hypothekarischen Deckungsstock der Emittentin, welcher hauptsächlich die in § 1 (5) Z 1 und 2 FBSchVG genannten Werte enthält, besichert. Die Höhe der durch die Vermögensobjekte bestellten Deckung muss dem Gesetz betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen und der Satzung der Emittentin entsprechen. Die Emittentin muss die Vermögensobjekte, die zur Sicherung der Schuldverschreibungen bestellt werden, einzeln in einem Deckungsregister anführen. Vermögensobjekte gemäß § 1 (5) Z 2 FBSchVG dürfen in das Deckungsregister erst eingetragen werden, nachdem das Kautionsband in den öffentlichen Büchern eingetragen worden ist.
  3. Im Fall der Insolvenz oder der Liquidation der Emittentin (oder in anderen Fällen, in denen die Emittentin ihren Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit den fundierten Schuldverschreibungen in Übereinstimmung mit diesen Anleihebedingungen nicht nachkommt) werden die Ansprüche der Inhaber von fundierten Schuldverschreibungen aus den Vermögenswerten zur Deckung der Schuldverschreibungen in Übereinstimmung mit dem FBSchVG, der Satzung der Emittentin und diesen Anleihebedingungen befriedigt.
    • 3

ZINSEN

  1. Zinssatz und Zinszahlungstage. Die Schuldverschreibungen werden bezogen auf ihren Nennbetrag verzinst, und zwar vom 8. Juni 2022 (einschließlich) bis zum Fälligkeitstag (wie in § 5 (1) definiert) (ausschließlich) mit jährlich 1,750 Prozent. Die Zinszahlung erfolgt nachträglich am 8. März eines jeden Jahres (jeweils ein "Zinszahlungstag"). Die erste Zinszahlung erfolgt am 8. März 2023 und beläuft sich auf EUR 1.308,90.
  2. Auflaufende Zinsen. Der Zinslauf der Schuldverschreibungen endet mit Beginn des Tages, an dem sie zur Rückzahlung fällig werden. Falls die Emittentin die Schuldverschreibungen bei Fälligkeit nicht einlöst, fallen auf den ausstehenden Nennbetrag der Schuldverschreibungen ab dem Fälligkeitstag (einschließlich) bis zum Tag der tatsächlichen Rückzahlung (ausschließlich) Zinsen zum gesetzlich festgelegten Satz für Verzugszinsen an1.
  3. Berechnung der Zinsen für Teile von Zeiträumen. Sofern Zinsen für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr zu berechnen sind, erfolgt die Berechnung auf der Grundlage des Zinstagequotienten (wie nachstehend definiert).
  4. Zinstagequotient. "Zinstagequotient" bezeichnet im Hinblick auf die Berechnung eines Zinsbetrages auf eine Schuldverschreibung für einen beliebigen Zeitraum (der "Zinsberechnungszeitraum"):

(i) wenn der Zinsberechnungszeitraum gleich lang oder kürzer ist als die Feststellungsperiode, in die das Ende des Zinsberechnungszeitraumes fällt, oder ihr entspricht, die Anzahl der Tage in dem betreffenden

1 Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt nach deutschem Recht für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem von der Deutsche Bundesbank von Zeit zu Zeit veröffentlichten Basiszinssatz, §§ 288 Abs 1, 247 Abs 1 BGB. Nach österreichischem Recht beträgt der allgemeine gesetzliche Verzugszinssatz für das Jahr 4 Prozentpunkte (§ 1333 iVm § 1000 ABGB), für Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmensbezogenen Geschäften für das Jahr 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB) im Fall eines schuldhaften Verzugs, sonst ebenfalls 4 Prozentpunkte.

5

This is an excerpt of the original content. To continue reading it, access the original document here.

Attachments

  • Original Link
  • Original Document
  • Permalink

Disclaimer

BAWAG Group AG published this content on 03 June 2022 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 03 June 2022 13:31:09 UTC.