Befreiung von gewissen Publizitätspflichten

Bank Linth LLB AG / Schlagwort(e): Delisting                                   
SIX Exchange Regulation genehmigt Dekotierung der Bank Linth Namenaktie und    
Befreiung von gewissen Publizitätspflichten                                    
                                                                               
05.08.2022 / 07:00                                                             
                                                                               
                                                                               
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Ad hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR                                            
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Uznach, 5. August 2022. Die Bank Linth LLB AG hat am 24. Mai 2022 bei der SIX  
Exchange Regulation AG (SER) die Dekotierung der Namenaktien der Bank Linth    
sowie die Befreiung von gewissen Publizitätspflichten beantragt. Die beiden    
Anträge wurden am 4. August 2022 von der SER gutgeheissen. Die Aktien der Bank 
Linth werden im Anschluss an die Rechtskraft des Urteils zur Kraftloserklärung 
des zuständigen Gerichts dekotiert.                                            
                                                                               
Die Bank Linth hat am 24. Mai 2022 bei der SER ein Gesuch um Dekotierung der   
Namenaktien der Bank Linth gestellt. Mit Entscheid vom 4. August 2022 hat die  
SER die Dekotierung sämtlicher Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 20 der
Bank Linth LLB AG, Uznach (Valoren-Nr. 130775; ISIN: CH0001307757) bewilligt.  
Die SER wird den letzten Handelstag und den Dekotierungstag nach Vorliegen des 
rechtskräftigen Kraftloserklärungsentscheids in Absprache mit der Bank Linth   
festlegen.                                                                     
                                                                               
Ebenfalls am 4. August 2022 hat die SER dem Antrag zugestimmt, die Bank Linth  
von gewissen Publizitätspflichten zu befreien. Die Bank Linth ist mit Wirkung  
ab der Veröffentlichung dieser Ad hoc-Mitteilung von den folgenden             
Publizitätspflichten befreit (der Inhalt der Ziffern I bis III des Dispositivs 
des Entscheids der SER wird hier als Pflichtveröffentlichung wörtlich          
wiedergegeben):                                                                
                                                                               
1. Die Bank Linth LLB AG (Emittent) wird im Hinblick auf die geplante          
Dekotierung, bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule nach Art. 
10 Abs. 1 der Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote 
vom 21. August 2008 (Übernahmeverordnung, UEV), bis und mit 5. November 2022   
von folgenden Pflichten befreit:                                               
1. Veröffentlichung des Halbjahresberichts 2022 (Art. 49 ff. KR i.V.m. Art. 10 
ff. Richtlinie Rechnungslegung [RLR] und Art. 9 Ziff. 2.01 (2) Richtlinie      
Regelmeldepflichten [RLRMP]);                                                  
2. Führung des Unternehmenskalenders (Art. 52 KR);                             
3. Veröffentlichung von Ad hoc-Mitteilungen (Art. 53 KR i.V.m. der Richtlinie  
betr. Ad hoc-Publizität [RLAhP]), davon ausgenommen ist die Veröffentlichung   
einer Ad hoc-Mitteilung betreffend die Bekanntgabe des Zeitpunkts der          
Dekotierung der Namensaktien des Emittenten, sobald dieser bestimmt ist;       
4. Offenlegung von Management-Transaktionen (Art. 56 KR i.V.m. der Richtlinie  
Management-Transaktionen [RLMT]);                                              
5. Erfüllung der nachfolgend genannten Regelmeldepflichten (Art. 55 KR i.V.m.  
Art. 9 RLRMP): 	                                                               
* Ziff. 1.08 (4) (Änderung Weblink zum Unternehmenskalender);                  
* Ziff. 2.01 (Einreichung Finanzbeschlüsse).                                   
1. Die Befreiung gemäss Ziff. I beginnt mit Veröffentlichung der Ad            
hoc-Mitteilung gemäss den Vorgaben in Ziff. VI.                                
2. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule am 5. November 2022    
wird der Emittent bis zum 31. Dezember 2022 von den Pflichten gemäss Ziff. I   
befreit, sofern und soweit keiner der folgenden Tatbestände bis am 5. November 
2022 eingetreten ist oder bis zum 31. Dezember 2022 eintritt: 	                
1. Eintritt eines Minderheitsaktionärs oder mehrerer Minderheitsaktionäre in   
das Verfahren um Kraftloserklärung der Namensaktien des Emittenten nach Art.   
137 des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das             
Marktverhalten im Effekten- und Devisenhandel vom 19. Juni 2015                
(Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) vor dem zuständigen Gericht;         
2. Rückzug der Klage um Kraftloserklärung der Namensaktien des Emittenten vor  
dem zuständigen Gericht durch die Klägerin oder durch eine Rechtsnachfolgerin; 
3. Abweisung der Klage um Kraftloserklärung der Namensaktien des Emittenten    
durch das zuständige Gericht;                                                  
4. Weiterzug des Urteils des zuständigen Gerichts betreffend die               
Kraftloserklärung der Namensaktien des Emittenten.                             
Sollte einer der Tatbestände gemäss dieser Ziffer Bst. a. bis d. bis zum Ablauf
der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule eintreten, leben die Pflichten des    
Emittenten gemäss Ziff. I umgehend nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best   
Price Rule, das heisst am 5. November 2022, wieder auf.                        
                                                                               
Sollte einer der Tatbestände gemäss dieser Ziffer Bst. a. bis d. nach Ablauf   
der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule eintreten, das heisst bis am 5.       
November 2022, leben die Pflichten des Emittenten gemäss Ziff. I umgehend      
wieder auf.                                                                    
                                                                               
Im Falle eines Wiederauflebens der Pflichten gemäss Ziff. I, hat der Emittent  
den Halbjahresbericht 2022 innert sechs Wochen ab dem Tag des jeweiligen       
Wiederauflebens der Pflichten gemäss Ziff. I zu publizieren und SIX Exchange   
Regulation AG einzureichen (Art. 50 KR i.V.m. Art. 11 ff. RLR und Art. 9 Ziff. 
2.01 (2) RLRMP).                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Daniele Müller, Leiter Corporate           
Communications, Telefon 055 285 71 31 oder E-Mail kommunikation@banklinth.ch.  
                                                                               
Zur Bank Linth                                                                 
Die Bank Linth (www.banklinth.ch) ist mit 17 Standorten und einem              
Geschäftsvolumen von CHF 14.2 Mia. die grösste Regionalbank der Ostschweiz. Mit
einem zukunftsweisenden, auf die persönliche Beratung ausgerichteten           
Geschäftsstellenkonzept ist sie in den sechs Regionen Linthgebiet, Zürichsee,  
Ausserschwyz, Sarganserland, Winterthur und Thurgau vertreten. Die Bank Linth  
ist an der SIX in Zürich kotiert (Symbol: LINN). Sie befindet sich im Besitz   
ihrer Mehrheitsaktionärin, der Liechtensteinischen Landesbank AG (LLB), sowie  
weiterer Aktionäre.                                                            
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
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Ende der Medienmitteilungen                                                    
                                                                               
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Sprache:       Deutsch           

Unternehmen:   Bank Linth LLB AG 

               Zürcherstrasse 3  

               8730 Uznach       

               Schweiz           

E-Mail:        info@banklinth.ch 

Internet:      www.banklinth.ch  

ISIN:          CH0001307757      

Valorennummer: 130775            

Börsen:        SIX Swiss Exchange

EQS News ID:   1413881           







                                      

Ende der Mitteilung  EQS News-Service



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1413881  05.08.2022