Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens am 
4. Mai 2021 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) ausschließlich auf einem der folgenden 
Kommunikationswege und Adressen zugehen muss: 
 
(i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung gemäß 
§ 19 Abs 3 genügen lässt 
 
Per Telefax: +43 (1)8900 500-44 
Per E-Mail: anmeldung.btv@hauptversammlung.at 
[anmeldung.btv@hauptversammlung.at] 
(Depotbestätigungen bitte im Format PDF) 
 
(ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform 
per Post oder Boten: Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft 
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH 
Köppel 60 
8242 St. Lorenzen am Wechsel 
 
Per SWIFT: BTVAAT22XXX 
(Message Type MT599 unbedingt 
bei Stammaktien ISIN AT0000625504 
bei Vorzugsaktien ISIN AT0000625538 
im Text angeben) 
 
Ohne rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangende Depotbestätigung kann die 
Bestellung eines besonderen Stimmrechtsvertreters und die Ausübung des 
Auskunftsrechts der Aktionäre nicht wirksam erfolgen. 
 
Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu 
wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu 
veranlassen. 
 
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien 
und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG 
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem 
Mitglied­staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat 
der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG): 
 
* Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr 
  zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code), 
* Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen 
  Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen 
  Personen, 
* Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT0000625504 
  bei Stammaktien, ISIN AT0000625538 bei Vorzugsaktien (international 
  gebräuchliche Wertpapierkennnummer), 
* Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung, 
* Zeitpunkt oder Zeitraum auf den sich die Depotbestätigung bezieht. 
 
 
Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der 
Hauptver­sammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 27. April 2021 
(24:00 Uhr, Wiener Zeit) beziehen. 
Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache 
entgegengenommen. 
 
V. BEVOLLMÄCHTIGUNG EINES BESONDEREN STIMMRECHTSVERTRETERS UND DAS DABEI 
EINZUHALTENDE VERFAHREN 
 
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung nach 
Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV berechtigt ist und dies der 
Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung Punkt IV nachgewiesen 
hat, hat das Recht, einen besonderen Stimmrechtsvertreter zu bestellen. 
 
Die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung eines 
Widerspruchs in dieser virtuellen Hauptversammlung der Bank für Tirol und 
Vorarlberg Aktiengesellschaft am 7. Mai 2021 können gemäß § 3 Abs 4 COVID-19- 
GesV nur durch einen der besonderen Stimmrechtsvertreter erfolgen. 
 
Die besonderen Stimmrechtsvertreter werden in der Teilnahmeinformation bekannt 
gegeben. 
 
Jeder Aktionär kann eine der vier von der Gesellschaft in der 
Teilnahmeinformation genannten Personen als seinen besonderen 
Stimmrechtsvertreter auswählen und dieser Vollmacht erteilen. 
 
Für die Vollmachtserteilung an die besonderen Stimmrechtsvertreter ist auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter www.btv.at/hauptversammlung [http:// 
www.btv.at/hauptversammlung] ein eigenes Vollmachtsformular abrufbar. Es wird 
gebeten, dieses Vollmachtsformular zu verwenden. 
 
Für die Vollmachtserteilung, die dazu vorgesehenen Übermittlungsmöglichkeiten 
und Fristen sind die in der Teilnahmeinformation enthaltenen Regelungen zu 
beachten. 
 
Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist ausdrücklich 
ausgeschlossen. 
 
VI. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE GEM §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG 
 
1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG 
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die seit 
min­destens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können 
schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser 
Hauptver­sammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen in 
Schriftform per Post oder Boten spätestens bis zu den üblichen Geschäftsstunden 
am 16. April 2021 der Gesellschaft ausschließlich an die Adresse Bank für Tirol 
und Vorarlberg Aktiengesellschaft, Recht und Beteiligungen, zH Herrn Dr. Stefan 
Heidinger, 6020 Innsbruck, Stadtforum 1, oder, wenn per E-Mail, mit 
qualifizierter elektronischer Signatur an die E-Mail-Adresse 
hauptversammlung@btv.at [hauptversammlung@btv.at] oder per SWIFT an die Adresse 
BTVAAT22XXX und nach den üblichen Geschäftszeiten spätestens am 16. April 2021 
(24:00 Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft per E-Mail, mit qualifizierter 
elektronischer Signatur an die E-Mail-Adresse hauptversammlung@btv.at 
[hauptversammlung@btv.at] zugeht. "Schriftlich" bedeutet eigenhändige 
Unterfertigung oder firmenmäßige Zeichnung durch jeden Antragsteller oder, wenn 
per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur oderbei Übermittlung per 
SWIFT mit Message Type MT599, wobei unbedingt bei Stammaktien ISIN AT0000625504 
und bei Vorzugsaktien ISIN AT0000625538 im Text anzugeben ist. 
 
Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt 
Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag, nicht 
aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst 
sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung 
gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird, dass die an­tragstellenden 
Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstel­lung Inhaber der Aktien 
sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als 
sie­ben Tage sein darf. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen den 
erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 5% des Grundkapitals erreichen, müssen 
sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, 
Uhrzeit) beziehen. 
 
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbe­stätigung wird auf die 
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV) verwiesen. 
 
2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG 
Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu 
je­dem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt 
Be­grün­dung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den 
Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer 
allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im 
Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht 
werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätes­tens am 28. April 2021 (24:00 
Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft entweder per Telefax an +43 512 5333-81508 
oder an Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft, Recht und 
Beteiligungen, zH Herrn Dr. Stefan Heidinger, 6020 Innsbruck, Stadtforum 1, oder 
per E-Mail hauptversammlung@btv.at [hauptversammlung@btv.at], wobei das 
Verlangen in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, 
zugeht. Sofern für Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG 
vorgeschrieben ist, muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur 
dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person 
des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der 
Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Der Beschlussvorschlag, 
nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache 
abgefasst sein. 
 
Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle 
der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG. 
 
Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 
10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als 
sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen 
den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 1% des Grundkapitals erreichen, 
müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt 
(Tag, Uhrzeit) beziehen. 
 
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die 
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV) verwiesen. 
 
3. Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG 
Zum Tagesordnungspunkt 6. "Wahlen in den Aufsichtsrat" und der allfälligen 
Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch Aktionäre gemäß § 110 AktG 
macht die Gesellschaft folgende Angaben: 
 
Der Aufsichtsrat der Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft besteht 
derzeit aus zehn von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern 
(Kapitalvertretern) und fünf vom Betriebsrat gemäß § 110 ArbVG entsandten 

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April 08, 2021 02:06 ET (06:06 GMT)