Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

der

asknet Solutions AG

("Gesellschaft")

mit Sitz in Karlsruhe

ISIN DE000A2E3707 - WKN A2E370

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Freitag, den 15. Oktober 2021, um 14:30 Uhr, in Form einer virtuellen Hauptversammlungstattfindenden außerordentlichen Hauptver- sammlung ein.

Eine Bild- und Tonübertragung (keine elektronische Teilnahme) der gesamten Hauptversamm- lung wird für unsere Aktionäre und Aktionärsvertreter live im Internet unter der Adresse https://asknet-solutions.com/de/investoren/jahreshauptversammlungen.htmlüber den Link "Aktionärsportal" erfolgen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Bitte beachten Sie insbesondere die Regelungen zur weiterhin erforder- lichen Anmeldung zur Hauptversammlung. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktien- gesetzes ist der Sitz der Gesellschaft, Vincenz-Prießnitz-Str. 3, 76131 Karlsruhe.

    1. Tagesordnung
  1. Verlustanzeige nach § 92 Abs. 1 AktG
    Der Vorstand der Gesellschaft teilt nach § 92 Abs. 1 AktG mit, dass ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals besteht, und zeigt dies der Hauptversammlung an.
  2. Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen unter Gewäh- rung eines mittelbaren Bezugsrechts
    Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
    1. Das Grundkapital der Gesellschaft, auf das keine Einlagen ausstehen, wird gegen Bareinlagen um bis zu EUR 1.961.295,00 durch Ausgabe von bis zu 1.961.295 neuen auf den Namen lautenden Stückaktien, jeweils mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 ("Neue Aktien"), erhöht. Die Neuen Aktien wer- den zum Ausgabebetrag von EUR 1,00 je Aktie ausgegeben, der Gesamtausgab- ebetrag der Neuen Aktien beträgt mithin bis zu EUR 3,50. Die Neuen Aktien sind ab dem Beginn des bei Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister laufenden Geschäftsjahres gewinnberechtigt.
    2. Das gesetzliche Bezugsrecht wird den Aktionären als mittelbares Bezugsrecht in der Weise eingeräumt, dass ein Kreditinstitut bzw. ein einem Kreditinstitut gleich- gestelltes, nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) tätiges Unternehmen die Neuen Aktien mit

der Verpflichtung zeichnet und übernimmt, sie den Aktionären im Bezugsverhältnis von 2:3 (zwei bestehende Aktien berechtigen zum Bezug von drei Neuen Aktien) zu einem Bezugspreis von EUR 3,50 je Aktie anzubieten. Neue Aktien, die nicht den Aktionären aufgrund des Bezugsrechts oder eines etwaig gewährten Überbe- zugsrechts zuzuteilen sind, können vom Vorstand frei verwertet werden.

  1. Der Vorstand wird ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrats, die weiteren Ein- zelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere die Bedin- gungen für die Ausgabe der Neuen Aktien, festzulegen.
  2. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung in Bezug auf die Kapi- talverhältnisse und die Zahl der Aktien mit Durchführung der Kapitalerhöhung an- zupassen.
  3. Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird unwirksam, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag dieser Hauptversammlung oder, so- fern Anfechtungsklagen gegen den Hauptversammlungsbeschluss erhoben wer- den, innerhalb von sechs Monaten nachdem die entsprechenden Gerichtsverfah- ren rechtskräftig beendet wurden oder, sofern ein Freigabebeschluss nach § 246a AktG ergeht, innerhalb von sechs Monaten nach diesem Beschluss 100.000 neue auf den Namen lautende Stückaktien aufgrund dieses Kapitalerhöhungsbeschlus- ses gezeichnet sind und die Kapitalerhöhung insoweit durchgeführt wurde. Eine Durchführung der Kapitalerhöhung nach dem in dem vorangehenden Satz bezeich- neten Zeitraum ist nicht zulässig.

3. Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2020 und Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2021) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Ermächtigung zum Ausschluss des gesetz- lichen Bezugsrechts und über die entsprechende Satzungsänderung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die folgenden Beschlüsse zu fassen:

  1. Das bestehende Genehmigte Kapital 2020 gemäß § 4.4 der Satzung ein- schließlich der Ermächtigung zu dessen Ausnutzung wird, soweit es zu die- sem Zeitpunkt noch besteht, mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung der nachfolgend unter lit. c) beschlossenen Satzungsänderung (Genehmig- tes Kapital 2021) in das Handelsregister der Gesellschaft aufgehoben.
  2. Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 14. Oktober 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 1.634.412,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu er- höhen (Genehmigtes Kapital 2021). Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu.

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Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen. Der Aus- schluss des Bezugsrechts ist dabei nur in den folgenden Fällen zulässig:

  1. bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn Aktien der Gesell- schaft an der Börse gehandelt werden (regulierter Markt oder Frei- verkehr bzw. die Nachfolger dieser Segmente), die ausgegebenen Aktien 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabe- preis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstat- tung nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und alle eventuellen weiteren Vorausset- zungen von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gewahrt sind. Auf den Betrag von 10 % des Grundkapitals ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund anderer entsprechender Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelba- rer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben beziehungsweise veräußert werden, soweit eine der- artige Anrechnung gesetzlich geboten ist. Im Sinne dieser Ermäch- tigung gilt als Ausgabebetrag bzw. Ausgabepreis bei Übernahme der neuen Aktien durch einen Emissionsmittler unter gleichzeitiger Verpflichtung des Emissionsmittlers, die neuen Aktien einem oder mehreren von der Gesellschaft bestimmten Dritten zum Erwerb an- zubieten, der Betrag, der von dem oder den Dritten zu zahlen ist;
  2. bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen;
  3. soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten, die von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaf- ten ausgegeben wurden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Options- bzw. Wandlungspflicht zustünde;
  4. für Spitzenbeträge, die infolge des Bezugsverhältnisses entstehen.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weite- ren Inhalt der Aktienrechte und die sonstigen Einzelheiten der Kapitalerhö- hung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Vorstand wird ermächtigt zu bestimmen, dass die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG von einem Kre- ditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder

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Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen wer- den sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2021 abzuändern.

  1. § 4.4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
    "Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 14. Oktober 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 1.634.412,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu er- höhen (Genehmigtes Kapital 2021). Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu.
    Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen. Der Aus- schluss des Bezugsrechts ist dabei nur in den folgenden Fällen zulässig:
    1. bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn Aktien der Gesell- schaft an der Börse gehandelt werden (regulierter Markt oder Frei- verkehr bzw. die Nachfolger dieser Segmente), die ausgegebenen Aktien 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabe- preis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstat- tung nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und alle eventuellen weiteren Vorausset- zungen von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gewahrt sind. Auf den Betrag von 10 % des Grundkapitals ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund anderer entsprechender Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelba- rer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben beziehungsweise veräußert werden, soweit eine der- artige Anrechnung gesetzlich geboten ist. Im Sinne dieser Ermäch- tigung gilt als Ausgabebetrag bzw. Ausgabepreis bei Übernahme der neuen Aktien durch einen Emissionsmittler unter gleichzeitiger Verpflichtung des Emissionsmittlers, die neuen Aktien einem oder mehreren von der Gesellschaft bestimmten Dritten zum Erwerb an- zubieten, der Betrag, der von dem oder den Dritten zu zahlen ist;
    2. bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen;

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  1. soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten, die von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaf- ten ausgegeben wurden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Options- bzw. Wandlungspflicht zustünde;
  2. für Spitzenbeträge, die infolge des Bezugsverhältnisses entstehen.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die sonstigen Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Vorstand ist ermächtigt zu bestim- men, dass die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG von einem Kreditin- stitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen wer- den sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2021 abzuändern."

  1. Der Vorstand wird angewiesen, die Satzungsänderung unter lit. c) zusam- men mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates erst dann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn die Kapitalerhöhung gemäß Tages- ordnungspunkt 2 der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 15. Oktober 2021 in das Handelsregister eingetragen ist und das Grundkapital der Ge- sellschaft insoweit erhöht ist.

4. Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldver- schreibungen, Optionsschuldverschreibungen und Genussrechten mit oder ohne Wandlungs- oder Bezugsrechte(n) sowie zum Ausschluss des Bezugs- rechts

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

  1. Volumen
    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 14. Oktober 2026 einmalig oder mehrfach Wandel- und/oder Optionsschuldver- schreibungen oder Genussrechte mit oder ohne Wandlungs- oder Bezugs- rechten (gemeinsam nachfolgend auch "Schuldverschreibungen" genannt) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 20.000.000,00 zu begeben. Den In- habern der im vorhergehenden Satz genannten Schuldverschreibungen kön- nen Wandlungs- oder Bezugsrechte auf bis zu 653.765 auf den Namen lau-

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