DGAP-News: artnet AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
artnet AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.09.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

27.07.2020 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
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artnet AG Berlin ISIN DE000A1K0375 / WKN A1K037 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2020


Die Aktionäre* unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Mittwoch, den 2. September 2020, um 10:00 Uhr MESZ, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der artnet AG, Berlin, die als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten stattfindet, eingeladen.

Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Versammlung.

Die gesamte Hauptversammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach Maßgabe des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ('COVID-19-Gesetz') (Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, BGBl. I 2020, S. 569) für angemeldete Aktionäre oder deren Bevollmächtigte live im Internet übertragen; diese Übertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 Aktiengesetz (nachfolgend 'AktG'). Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt im Wege der elektronischen Kommunikation (Briefwahl) oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Artnet AG, Oranienstraße 164, 10969 Berlin.

* Hier und nachfolgend männlich / weiblich / divers.

I.

Tagesordnung

TOP 1:

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2019, des Lageberichts der Gesellschaft und des Konzernlageberichts einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs für das Geschäftsjahr 2019 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den vom Vorstand aufgestellten Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Deshalb ist zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung erforderlich.

Die genannten Unterlagen stehen den Aktionären unter der Internetadresse

http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung

zur Verfügung.

TOP 2:

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

TOP 3:

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, eine Einzelentlastung durchführen zu lassen.

TOP 4:

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von bis zur ordentlichen Hauptversammlung 2021 erstellten Zwischenfinanzberichten zu wählen.

TOP 5:

Wahlen zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1, 111 Abs. 5 AktG und § 11 Abs. 1 der Satzung der artnet AG aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Amtszeit aller gegenwärtig amtierenden Aufsichtsratsmitglieder endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 2. September 2020, so dass eine Neuwahl erforderlich ist. Der Aufsichtsrat schlägt die Wahl von Prof. Dr. Michaela Diener sowie die Wiederwahl von Herrn Hans Neuendorf und Herrn Dr. Pascal Decker vor.

a)

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

Herrn Hans Neuendorf, Berlin,
selbstständiger Kunsthändler, Vorstandsmitglied der Galerie Neuendorf AG,

zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen.

Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt.

Herr Hans Neuendorf ist weder Mitglied in einem anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat noch Mitglied in einem vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium.

Herr Neuendorf ist derzeit Vorsitzender des Aufsichtsrats der artnet AG und darüber hinaus Mitglied des Vorstands und maßgeblich beteiligter Aktionär der Galerie Neuendorf AG, die ihrerseits zu 27,06 % an der artnet AG beteiligt ist. Herr Neuendorf und Herr Jacob Pabst, alleiniges Vorstandsmitglied der artnet AG, sind verwandtschaftlich verbunden. Außerdem besteht zwischen der Galerie Neuendorf AG und der artnet AG ein bis Ende August 2021 befristeter Beratervertrag mit Blick auf bestimmte Tätigkeiten, die nicht vom Aufsichtsratsmandat erfasst sind.

Darüber hinaus steht Herr Neuendorf nach Einschätzung des Aufsichtsrats in keinen weiteren gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur artnet AG oder zu deren Konzernunternehmen, den Organen der artnet AG oder einem wesentlich an der artnet AG beteiligten Aktionär. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats kann Herr Neuendorf den für die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats der artnet AG zu erwartenden Zeitaufwand erbringen.

b)

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

Herrn Dr. Pascal Decker, Berlin,
selbständiger Rechtsanwalt,

zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen.

Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt.

Herr Dr. Decker ist neben seiner Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der artnet AG Aufsichtsratsvorsitzender der Aktiengesellschaft TOKUGAWA i. L. Herr Dr. Decker kein Mitglied in einem vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium.

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats kann Herr Dr. Decker den für die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats der artnet AG zu erwartenden Zeitaufwand erbringen und steht mit Ausnahme seines Aufsichtsratsmandats bei der artnet AG in keinen gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur artnet AG oder zu deren Konzernunternehmen, den Organen der artnet AG oder einem wesentlich an der artnet AG beteiligten Aktionär.

c)

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

Frau Prof. Dr. Michaela Diener, Berlin,
Kunsthistorikerin und Professorin für Kunst- und Designgeschichte,

zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen.

Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt.

Frau Prof. Dr. Diener ist weder Mitglied in einem anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat noch Mitglied in einem vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium.

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats kann Frau Prof. Dr. Diener den für die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats der artnet AG zu erwartenden Zeitaufwand erbringen und steht mit Ausnahme ihres Aufsichtsratsmandats bei der artnet AG in keinen gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur artnet AG oder zu deren Konzernunternehmen, den Organen der artnet AG oder einem wesentlich an der artnet AG beteiligten Aktionär.

Die Lebensläufe der Kandidaten mit weiteren Angaben zu ihren jeweiligen relevanten Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen stehen auf der Internetseite

http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung

zur Verfügung und sind zudem am Ende dieser Einladung abgedruckt.

Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an.

Sämtliche zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten sind mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Neuwahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu lassen.

Im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat beabsichtigt Herr Neuendorf, für den Aufsichtsratsvorsitz zu kandidieren.

TOP 6:

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie entsprechende Satzungsänderung

Das von der Hauptversammlung am 16. Juli 2014 unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossene, in § 6 der Satzung geregelte genehmigte Kapital 2014 ist am 15. Juli 2019 ausgelaufen. Daher soll ein neues Genehmigtes Kapital 2020 gegen Bareinlagen mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss geschaffen werden, das an die Stelle des bisherigen, nicht genutzten genehmigten Kapitals 2014 treten soll und § 6 der Satzung soll unter Aufhebung der bisherigen Regelung neu gefasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

1.

Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2020

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit bis zum 1. September 2025 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals, höchstens jedoch um bis zu EUR 2.800.000,- durch Ausgabe von bis zu 2.800.000 neuen, auf den Namen lautenden Stammaktien in Form von Stückaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug anzubieten. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren vom Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen:

a)

zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;

b)

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. Der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten. Maßgeblich ist das Grundkapital zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder als eigene Aktien veräußert werden. Ebenfalls sind Rechte anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden und die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten.

Von den vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand insgesamt nur soweit Gebrauch machen, als der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet. Maßgeblich ist das Grundkapital zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Ebenfalls sind Rechte anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden und die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten.

Über die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung, den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.

2.

Satzungsänderung

§ 6 der Satzung (Genehmigtes Kapital) wird unter Aufhebung der bisherigen Regelung wie folgt neu gefasst:

'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit bis zum 1. September 2025 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals, höchstens jedoch um bis zu EUR 2.800.000,- durch Ausgabe von bis zu 2.800.000 neuen, auf den Namen lautenden Stammaktien in Form von Stückaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug anzubieten. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren vom Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen:

a)

zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;

b)

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. Der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten. Maßgeblich ist das Grundkapital zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder als eigene Aktien veräußert werden. Ebenfalls sind Rechte anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden und die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten.

Von den vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand insgesamt nur soweit Gebrauch machen, als der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet. Maßgeblich ist das Grundkapital zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Ebenfalls sind Rechte anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden und die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten.

Über die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung, den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen."

TOP 7:

Beschlussfassung über die Änderung von § 20 Abs. 4 Satz 2 der Satzung

§ 20 Abs. 4 Satz 2 der Satzung beschränkt die Übermittlung von Mitteilungen durch die Gesellschaft nach § 125 Abs. 2 AktG auf den Weg elektronischer Kommunikation, soweit die Voraussetzungen des § 30b Abs. 3 WpHG erfüllt sind. § 30b WpHG ist mit Wirkung vom 3.1.2018 inhaltsgleich durch § 49 WpHG ersetzt worden. Diese rein redaktionelle Änderung soll in der Satzung nachvollzogen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

§ 20 Abs. 4 Satz 2 der Satzung (Einberufung der Hauptversammlung) wird wie folgt neu gefasst:

'Gleiches gilt, soweit die Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 WpHG erfüllt sind, für die Übermittlung von Mitteilungen durch die Gesellschaft nach § 125 Abs. 2 AktG.'

II.

Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts in Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung unter Punkt 6 der Tagesordnung die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2020 in Höhe von bis zu EUR 2.800.000,- durch Ausgabe von bis zu 2.800.000 neuer Stammaktien vor. Es soll für eine Dauer von insgesamt fünf Jahren für Barkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen und kann auch in Teilbeträgen ausgenutzt werden, soweit der Gesamtbetrag nicht überschritten wird. Das neue Genehmigte Kapital 2020 soll an die Stelle des bisherigen genehmigten Kapitals 2014 treten, welches am 15. Juli 2019 ausgelaufen ist.

Durch das neue Genehmigte Kapital 2020 soll die Gesellschaft die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft flexibel den geschäftlichen Erfordernissen anpassen können. Darüber hinaus ermöglicht es ihr ein schnelles Handeln, ohne eine jährliche oder außerordentliche Hauptversammlung abwarten zu müssen. Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Zur Erleichterung der Abwicklung sollen die neuen Aktien auch von Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden können, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Es wird jedoch vorgeschlagen, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in bestimmten Fällen auszuschließen:

*

Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach Buchstabe a) der Ermächtigung (Ausgleich von Spitzenbeträgen) dient dem Zweck, ein glattes und handhabbares Bezugsverhältnis bei Kapitalerhöhungen zu ermöglichen, wodurch die Abwicklung einer Emission mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre erleichtert wird. Der Wert der Spitzenbeträge ist je Aktionär in der Regel sehr gering, so dass auch der mögliche Verwässerungseffekt als sehr gering anzusehen ist. Eine Emission ohne einen solchen Ausschluss würde einen deutlichen höheren Aufwand bedeuten und zusätzliche Kosten verursachen.

*

Der Ausschluss des Bezugsrechts bei Barkapitalerhöhungen unter Buchstabe b) der Ermächtigung soll die Verwaltung in die Lage versetzen, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen. Bezugsrechtsemissionen nehmen wegen der jeweils zu treffenden organisatorischen Maßnahmen und zu wahrenden Bezugsfrist sehr viel mehr Zeit in Anspruch als Platzierungen unter Bezugsrechtsausschluss. Auch können durch solche Platzierungen die bei Bezugsrechtsemissionen üblichen Abschläge vermieden werden. Die Eigenmittel der Gesellschaft können daher bei Ausschluss des Bezugsrechts in einem größeren Maße gestärkt werden, als dies bei einer Bezugsrechtsemission der Fall wäre. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erklärt den Bezugsrechtsausschluss unter den Voraussetzungen von Buchstabe b) des vorgeschlagenen Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 6 auch aufgrund dieser Erwägungen für zulässig. Der Umfang dieser Barkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts ist auf bis zu 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung beschränkt. Auf diese Beschränkung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit der Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder als eigene Aktien veräußert werden. Ebenfalls sind Rechte anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden und die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten. Der Bezugsrechtsausschluss darf nur erfolgen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. Durch die Beschränkung des Volumens der Kapitalerhöhung kann eine Verwässerung bestehender Beteiligungen und ein Einflussverlust für die Aktionäre nur in geringem Maße eintreten.

*

Die vorgesehenen Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss unterliegen zudem einer zusätzlichen gemeinsamen Obergrenze von 10% des Grundkapitals: der Vorstand darf von ihnen insgesamt nur soweit Gebrauch machen, als der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet. Maßgeblich ist das Grundkapital zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Ebenfalls sind Rechte anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden und die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten. Durch diese Gesamtobergrenze sowie die Anrechnung weiterer unter Bezugsrechtsausschluss aufgrund anderer Ermächtigungen ausgegebener Aktien oder Aktienoptionen wird dem Bedürfnis der Aktionäre nach einem Verwässerungsschutz ihres Anteilsbesitzes noch stärker Rechnung getragen.

Bei Abwägung aller Umstände hält der Vorstand die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts, in Übereinstimmung mit dem Aufsichtsrat, aus den oben aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des bei Ausnutzung möglichen Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und angemessen.

Es besteht derzeit kein konkretes Projekt, von der vorgeschlagenen Ermächtigung Gebrauch zu machen. Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 Gebrauch macht und dies nur tun, wenn der Ausschluss des Bezugsrechts nach seiner Einschätzung und der des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand wird über jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 in der darauffolgenden Hauptversammlung berichten.

Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts nur dann erteilen, wenn die beschriebenen sowie sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

III.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 5.631.067 auf den Namen lautende Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auf 5.631.067 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 78.081 eigene Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen.

IV.

Information zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung

Die Hauptversammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach Maßgabe des COVID-19-Gesetzes als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten.

Die Hauptversammlung wird für angemeldete Aktionäre am 2. September 2020, ab 10:00 Uhr MESZ, live im Internet unter

http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung

im passwortgeschützten Internetservice in Bild und Ton übertragen. Diese Übertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG.

Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen wollen, müssen sich zur Hauptversammlung anmelden (siehe unten unter 'V. Teilnahmebedingungen'). Für die Ausübung ihrer Aktionärsrechte steht den Aktionären im Internet unter der Internetadresse

http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung

ein passwortgeschützter Internetservice zur Verfügung. Hierüber können sich die Aktionäre (und ggf. deren Bevollmächtigte) gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren und den nachfolgenden Bestimmungen unter anderem zur Hauptversammlung anmelden, ihr Stimmrecht per elektronischer Briefwahl ausüben, Vollmachten an Dritte sowie Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilen, Fragen einreichen oder Widerspruch zu Protokoll erklären.

Für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice ist eine Zugangsberechtigung erforderlich. Einzelheiten hierzu finden sich unten im Abschnitt 'V. Teilnahmebedingungen".

Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre (und ggf. deren Bevollmächtigte) erfolgt im Wege der elektronischen Kommunikation (Briefwahl) oder durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.

Fragen der angemeldeten Aktionäre sind bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung, d.h. bis spätestens zum 31. August 2020, 24:00 Uhr MESZ, im Wege elektronischer Kommunikation in deutscher Sprache über den passwortgeschützten Internetservice unter

http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung

einzureichen. Eine anderweitige Form der Übermittlung ist ausgeschlossen. Während der Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet.

Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung können von Aktionären, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, von Beginn der virtuellen Hauptversammlung am 2. September 2020 bis zum Ende der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation über den passwortgeschützten Internetservice unter

http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung

zu Protokoll des Notars erklärt werden. Eine anderweitige Form der Übermittlung ist ausgeschlossen.

V.

Teilnahmebedingungen

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre zugelassen, die (i) am Tage der Hauptversammlung im Aktienregister als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen sind und (ii) die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft, nicht später als 26. August 2020, 24:00 Uhr MESZ, angemeldet haben.

Die Anmeldung kann elektronisch unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice oder in Textform erfolgen.

Anmeldung bei der Gesellschaft unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice

Aktionäre können sich bei der Gesellschaft elektronisch unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice unter der Internetadresse unter

http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung

gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren zur Hauptversammlung anmelden.

Für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice ist eine Zugangsberechtigung erforderlich. Aktionären, die spätestens am 19. August 2020, 00.00 Uhr MESZ, im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, werden die individuellen Zugangsdaten (Aktionärsnummer und Zugangspasswort) bereits zusammen mit der Einladung zur virtuellen Hauptversammlung von der Gesellschaft zugesandt.

Anmeldung in Textform

Aktionäre können sich bei der Gesellschaft in Textform unter der folgenden Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse anmelden:

artnet AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München

Telefax: +49 (0)89 8896906-33
E-Mail: artnet@better-orange.de

Better Orange IR & HV AG ist für die Anmeldung die Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft.

Zur Erleichterung der Anmeldung in Textform wird den Aktionären, die spätestens am 19. August 2020, 00.00 Uhr MESZ, im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, bereits zusammen mit der Einladung zur virtuellen Hauptversammlung ein Anmeldeformular von der Gesellschaft übersandt. Dieses Anmeldeformular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung

zum Download bereit. Es kann zudem kostenfrei bei der Gesellschaft z. B. per E-Mail unter

artnet@better-orange.de

angefordert werden. Sofern für die Anmeldung nicht das von der Gesellschaft versandte Formular verwendet wird, ist durch eindeutige Angaben für eine zweifelsfreie Identifizierung des sich anmeldenden Aktionärs zu sorgen, zum Beispiel durch die Nennung des vollständigen Namens bzw. der vollständigen Firma des Aktionärs, der Anschrift und der Aktionärsnummer.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister, in dem die Namensaktien geführt werden, eingetragen ist. Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tage der Hauptversammlung maßgeblich. Aus technischen Gründen werden allerdings im Zeitraum zwischen dem 27. August 2020, 00:00 Uhr (MESZ), und dem 2. September 2020, 24:00 Uhr (MESZ), keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen (sog. Umschreibestopp). Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand am Ende des Anmeldeschlusstages, also mit Ablauf des 26. August 2020 (sog. Technical Record Date).

Der Umschreibestopp bedeutet keine Sperre für die Verfügung über die Aktien. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 26. August 2020 bei der Gesellschaft eingehen, können allerdings Teilnahmerechte und Stimmrechte aus diesen Aktien nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen.

Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge rechtzeitig zu stellen.

Die individuellen Zugangsdaten (Aktionärsnummer und Zugangspasswort) für den passwortgeschützten Internetservice werden den Aktionären, die erst nach dem 19. August 2020, 00.00 Uhr MESZ, bis zu dem Technical Record Date im Aktienregister eingetragen werden und daher noch keine Einladung zur virtuellen Hauptversammlung einschließlich der individuellen Zugangsdaten von der Gesellschaft erhalten haben, nach Eingang ihrer Anmeldung bei der Gesellschaft zugesandt.

Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater sowie diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Näheres hierzu regelt § 135 AktG (hierzu siehe unten).

VI.

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind und sich ordnungsgemäß angemeldet haben, können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall der Stimmrechtsvertretung ist eine fristgerechte Anmeldung erforderlich. Ist ein Intermediär im Aktienregister eingetragen, so kann er das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben.

Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten vom Vollmachtgeber erhält.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform; § 135 AktG bleibt hiervon unberührt. Wenn ein Intermediär, ein Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung oder eine gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt werden soll, bestehen weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft besondere Formerfordernisse. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil die Vollmacht von ihr gemäß § 135 Abs. 1 Satz 2 AktG nachprüfbar festzuhalten ist. Daher sollten sie sich rechtzeitig mit der Institution oder Person, die sie bevollmächtigen möchten, über eine mögliche Form der Vollmacht abstimmen.

Die Vollmacht kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Ein Formular, das zur Vollmachtserteilung verwendet werden kann, wird den Aktionären zusammen mit der Einladung zur virtuellen Hauptversammlung übersandt. Entsprechende Formulare stehen ferner unter

http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung

zum Download bereit.

Der Nachweis der Bevollmächtigung kann an die Gesellschaft spätestens bis zum 1. September 2020, 24:00 Uhr MESZ, unter der folgenden Postanschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse

artnet AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München

Telefax: +49 (0)89 8896906-33
E-Mail: artnet@better-orange.de

übermittelt, geändert oder widerrufen werden. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft.

Zudem kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice unter

http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung

bis zum Tag der virtuellen Hauptversammlung übermittelt, geändert oder widerrufen werden.

Am Tag der virtuellen Hauptversammlung selber können Vollmachten ausschließlich unter Nutzung des unter

http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung

zugänglichen passwortgeschützten Internetservice abgegeben, geändert oder widerrufen werden.

Vorstehende Übermittlungswege stehen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Der Widerruf oder die Änderung einer bereits erteilten Vollmacht kann ebenfalls auf den vorgenannten Übermittlungswegen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

Bevollmächtigte können nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der elektronischen Kommunikation (Briefwahl) oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.

Stimmrechtsvertretung durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte, an die Weisungen der jeweiligen Aktionäre gebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor oder während der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft werden die Stimmrechte der Aktionäre nur entsprechend den ihnen von den Aktionären erteilten Weisungen ausüben; sie sind auch bei erteilter Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Beschlussvorschlägen vorliegt.

Auch die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform (§ 126b BGB).

Ein Formular, das für die Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter verwendet werden kann, wird den Aktionären zusammen mit der Einladung zur virtuellen Hauptversammlung übersandt. Es steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung

zum Download bereit.

Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann postalisch, per Telefax oder per E-Mail bis spätestens 1. September 2020, 24.00 Uhr MESZ, an die folgende Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse erfolgen:

artnet AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München

Telefax: +49 (0)89 8896906-33
E-Mail: artnet@better-orange.de

Zudem können Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter elektronisch unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung

gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren erteilt werden. Diese Möglichkeit der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter steht auch noch während der virtuellen Hauptversammlung am 2. September 2020 bis zu dem Zeitpunkt, der von dem Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung am 2. September 2020 benannt wird, zur Verfügung.

Für einen Widerruf der Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder die Änderung von Weisungen gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den Fristen entsprechend.

Bei einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, entsprechend den ihnen erteilten Weisungen abzustimmen; sie sind auch bei erteilter Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung zu den in der Einberufung zur Hauptversammlung bekanntgemachten Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat oder zu - mit einer etwaigen Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG - bekanntgemachten Beschlussvorschlägen von Aktionären sowie zu etwaigen vor der Hauptversammlung gemäß §§ 126, 127 AktG zugänglich gemachten Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären vorliegt. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung der Fragemöglichkeit oder zur Stellung von Anträgen entgegen.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

VII.

Stimmrechtsausübung durch Briefwahl

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihre Stimmen per Briefwahl schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben. Ein Formular, das für die Briefwahl verwendet werden kann, wird den Aktionären zusammen mit der Einladung zur virtuellen Hauptversammlung übersandt. Es steht ferner unter

http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung

zum Download bereit.

Die Stimmabgabe per Briefwahl kann postalisch, per Telefax oder per E-Mail bis spätestens 1. September 2020, 24.00 Uhr MESZ, an die folgende Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse erfolgen:

artnet AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München

Telefax: +49 (0)89 8896906-33
E-Mail: artnet@better-orange.de

Die Stimmabgabe durch Briefwahl kann auch elektronisch unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung

gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen. Diese Möglichkeit der Briefwahl steht auch noch während der virtuellen Hauptversammlung am 2. September 2020 bis zu dem Zeitpunkt, der von dem Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung am 2. September 2020 benannt wird, zur Verfügung.

Für einen Widerruf oder eine Änderung der Stimmabgabe durch Briefwahl gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den Fristen entsprechend.

Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist auf die Abstimmung über die in der Einberufung zur virtuellen Hauptversammlung bekanntgemachten Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat, über - mit einer etwaigen Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG - bekanntgemachte Beschlussvorschläge von Aktionären sowie über etwaige vor der Hauptversammlung gemäß §§ 126, 127 AktG zugänglich gemachte Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären beschränkt.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

VIII.

Rechte der Aktionäre:

1.

Ergänzung der Tagesordnung (§ 122 Absatz 2 AktG)

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (dies entspricht derzeit 281.554 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens neunzig Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.

Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens dreißig Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum 2. August 2020, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Ergänzungsverlangen an folgende Adresse:

Vorstand der
artnet AG
Oranienstraße 164
10969 Berlin

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse

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veröffentlicht und den Aktionären mitgeteilt.

Anträge, die bis zum 2. August 2020, 24:00 Uhr MESZ, zu nach § 122 Absatz 2 AktG auf die Tagesordnung gesetzten oder zu setzenden Gegenständen ordnungsgemäß zugehen, werden in der virtuellen Hauptversammlung so behandelt als seien sie in der Hauptversammlung gestellt worden.

2.

Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge (§§ 126 Absatz 1, 127 AktG)

Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern oder Aufsichtsratsmitgliedern an die Gesellschaft richten. Sofern Gegenanträge oder Wahlvorschläge, welche auch die übrigen gesetzlichen Erfordernisse für eine Zugänglichmachung erfüllen, spätestens bis zum 18. August 2020, 24:00 Uhr MESZ, unter der Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse

artnet AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland

Telefax: +49 (0)89 8896906-55
E-Mail: antraege@better-orange.de

eingehen, werden diese den anderen Aktionären unter der Internetadresse

http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung

zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden nach dem 18. August 2020 ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. Anderweitig adressierte Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht.

Anträge und Wahlvorschläge, die bis zum 18. August 2020, 24:00 Uhr MESZ, ordnungsgemäß zugehen, werden in der virtuellen Hauptversammlung so behandelt als seien sie in der Hauptversammlung gestellt worden.

3.

Auskunftsrecht (§ 131 Absatz 1 AktG, § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz)

Fragen der Aktionäre sind bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung, d.h. bis spätestens zum 31. August 2020, 24:00 Uhr MESZ, wie oben im Abschnitt 'Information zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung' beschrieben in deutscher Sprache im Wege elektronischer Kommunikation über den passwortgeschützten Internetservice unter

http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung

einzureichen, § 131 Absatz 1 AktG, § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz. Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet.

Ein weitergehendes Auskunftsrecht für Aktionäre besteht nicht. Aktionäre haben lediglich die Möglichkeit, Fragen zu stellen. Ein Recht auf Antwort ist damit nicht verbunden. Über die Beantwortung entscheidet der Vorstand vielmehr nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen. Der Vorstand ist nicht gehalten, alle Fragen zu beantworten, er kann vielmehr Fragen zusammenfassen und im Interesse der anderen Aktionäre sinnvolle Fragen auswählen. Er kann dabei Aktionärsvereinigungen und institutionelle Investoren mit bedeutenden Stimmanteilen bevorzugen.

4.

Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung

Unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung wird Aktionären, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, die Möglichkeit eingeräumt, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation über den passwortgeschützten Internetservice unter

http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung

zu erklären. Das Recht, Widerspruch zu erklären, besteht ab dem Beginn der Hauptversammlung am 2. September 2020 bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter.

5.

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 Covid-19-Gesetz stehen unter der Internetadresse

http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung

zur Verfügung.

IX.

Veröffentlichungen auf der Internetseite

Die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung stehen unter der Internetadresse

http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung

zur Verfügung.

X.

Datenschutz

1.

Hinweise zum Datenschutz

Die Gesellschaft verarbeitet zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter. Diese Daten umfassen insbesondere den Namen, den Wohnort bzw. die Anschrift, eine etwaige E-Mail-Adresse, den jeweiligen Aktienbestand, die Aktionärs-/HV-Ticket-Nummer und die Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten. Je nach Lage des Falls kommen auch weitere personenbezogen Daten in Betracht.

2.

Verantwortlicher, Zweck und Rechtsgrundlage

Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Der Zweck der Datenverarbeitung ist es, den Aktionären und Aktionärsvertretern die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Recht vor und während der Hauptversammlung zu ermöglichen. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c DSGVO.

3.

Empfänger

Die Gesellschaft beauftragt anlässlich ihrer Hauptversammlung verschiedene Dienstleister und Berater. Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausübung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister und Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis.

4.

Speicherungsdauer

Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung. Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht.

5.

Betroffenenrechte

Sie haben unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ein Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht mit Blick auf Ihre personenbezogenen Daten bzw. deren Verarbeitung sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Kap. III DSGVO. Außerdem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO zu.

6.

Kontaktdaten

Die Kontaktdaten der Gesellschaft lauten

artnet AG
Oranienstr. 164
10969 Berlin
Deutschland

Telefax: +49 (0)30 209178-29
E-Mail: info@artnet.de

Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter

artnet AG
Datenschutz
Oranienstr. 164
10969 Berlin
Deutschland

Telefax: +49 (0)30 209178-29
E-Mail: mcochran@artnet.com

 

Berlin, im Juli 2020

artnet AG

Der Vorstand

 

Lebensläufe der Aufsichtsratskandidaten


Hans Neuendorf

Geburtsjahr

*

1937

Ausgeübter Beruf

*

selbstständiger Kunsthändler, Vorstandsmitglied der Galerie Neuendorf AG

Wohnort

*

Berlin

Aktuelles Mitglied des Aufsichtsrats (artnet AG)

*

Mitglied des Aufsichtsrats seit Juli 2013

*

Gewählt bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 beschließt.

Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen

*

Herr Hans Neuendorf ist weder Mitglied in einem anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat noch Mitglied in einem vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium.

Berufliche Laufbahn, Qualifikation und wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat

*

April 1999 - Juli 2013: Alleinvorstand artnet AG

*

Gründer der Gesellschaft

*

Aufgrund seiner langjährigen Erfahrung als ehemaliger Vorstand der artnet AG und als Kunsthändler verfügt Herr Neuendorf über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für das Aufsichtsratsmandat.

Zusätzliche Angaben gemäß Corporate Governance Kodex

*

Herr Neuendorf ist Mitglied des Vorstands der Galerie Neuendorf AG, die zu 27,06 % an der artnet AG beteiligt ist. Herr Neuendorf und Jacob Pabst, Vorstand der artnet AG, sind verwandtschaftlich verbunden. Außerdem besteht zwischen der Galerie Neuendorf AG und der artnet AG ein bis Ende August 2020 befristeter Beratervertrag mit Blick auf bestimmte Tätigkeiten, die nicht vom Aufsichtsratsmandat erfasst sind.

*

Darüber hinaus steht Herr Neuendorf nach Einschätzung des Aufsichtsrats mit Ausnahme seines Aufsichtsratsmandats bei der artnet AG in keinen weiteren gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur artnet AG oder zu deren Konzernunternehmen, den Organen der artnet AG oder einem wesentlich an der artnet AG beteiligten Aktionär. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats kann Herr Neuendorf den für die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats der artnet AG zu erwartenden Zeitaufwand erbringen.


Dr. Pascal Decker

Geburtsjahr

*

1970

Ausgeübter Beruf

*

Selbständiger Rechtsanwalt

Wohnort

*

Berlin

Aktuelles Mitglied des Aufsichtsrats (artnet AG)

*

Mitglied des Aufsichtsrats seit August 2019

*

Gewählt bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 beschließt.

Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen

*

Herr Dr. Decker ist seit 2005 Aufsichtsratsvorsitzender der aktiengesellschaft TOKUGAWA i. L.

*

Herr Dr. Decker ist kein Mitglied in einem vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium eines Wirtschaftsunternehmens.

Berufliche Laufbahn, Qualifikation und wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat

*

Herr Dr. Decker studierte in Berlin, Edinburgh und Boston und absolvierte das Referendariat in Berlin und Lyon. Promoviert wurde er zu einem rundfunkverfassungsrechtlichen Thema bei Professor Michael Fehling an der Bucerius Law School in Hamburg.

*

Nach einigen Jahren bei Boehmert & Boehmert in Berlin und Potsdam gründete er im Frühjahr 2004 dtb rechtsanwälte (Schwerpunkt Stiftung-, Erb- und Nachlassgestaltung sowie Urheber- und Designrecht bzw. Markenbetreuung).

*

Von 2006 bis 2014 war er Vorsitzender der KW Freunde e.V.

*

Herr Dr. Decker war von 2006 bis 2018 im Vorstand der Stiftung Brandenburger Tor, seit 2014 als geschäftsführender Vorstand.

*

Seit Mai 2020 Co-Geschäftsführer der legeARTIS GmbH mit Sitz in Köln

Zusätzliche Angaben gemäß Corporate Governance Kodex

*

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats kann Herr Dr. Decker den für die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats der artnet AG zu erwartenden Zeitaufwand erbringen. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht Herr Dr. Decker mit Ausnahme seines Aufsichtsratsmandats bei der artnet AG in keinen gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur artnet AG oder zu deren Konzernunternehmen, den Organen der artnet AG.


Prof. Dr. Michaela Diener

Geburtsjahr

*

1958

Ausgeübter Beruf

*

Kunsthistorikerin / Professorin für Kunst- und Designgeschichte an der HAW Hamburg

Wohnort

*

Berlin

Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen

*

Frau Prof. Dr. Diener ist weder Mitglied in einem anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat noch Mitglied in einem vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium.

Berufliche Laufbahn, Qualifikation und wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat

*

Magister, Technische Universität Berlin, 'Adolph von Menzel. Ein Staatsbegräbnis und seine politische Bedeutung.', 1990

*

Promotion, Technische Universität Berlin, 'Ein Fürst der Kunst ist uns gestorben. Adolph von Menzels Nachruhm im Kaiserlichen Deutschland (1905-1910)', 1997

*

Professur für Kunst- und Designgeschichte an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg, seit 2008

*

Prodekanin, 2011-2016

*

Lehrbeauftragte an der HTW Berlin, 2001-2007

*

Internationales Design-Zentrum Berlin e.V.: Raymond Loewy. Pionier des amerikanischen Industriedesigns (1990/91), Verzeichnis der Designerinnen und Designer aus den neuen Bundesländern einschließlich Berlin (1992/94)

*

Berliner Festspiele GmbH: Europa und der Orient (1990); Jüdische Lebenswelten (1991); Sieben Hügel. Bilder und Zeichen des 21. Jahrhunderts (1996-2000), Berlin/Moskau (2003) Gründungsmitglied und Vorstandsvorsitzende des Vereins, 'Neues Bilderbuch e.V.', seit 2018

Zusätzliche Angaben gemäß Corporate Governance Kodex

*

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats kann Frau Prof. Dr. Diener den für die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats der artnet AG zu erwartenden Zeitaufwand erbringen. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht Frau Prof. Dr. Diener mit Ausnahme ihres Aufsichtsratsmandats bei der artnet AG in keinen gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur artnet AG oder zu deren Konzernunternehmen, den Organen der artnet AG oder einem wesentlich an der artnet AG beteiligten Aktionär.



27.07.2020 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de


Sprache: Deutsch
Unternehmen: artnet AG
Oranienstr. 164
10969 Berlin
Deutschland
E-Mail: ir@artnet.com
Internet:http://www.artnet.de/
ISIN: DE000A1K0375
WKN: A1K037
Börsen: Auslandsbörse(n) Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Stuttgart, Tradegate Exchange

 
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1102535  27.07.2020 

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