Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. 
 
      _Stimmrechtsvertretung durch weisungsgebundene 
      Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft_ 
 
      Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der 
      Gesellschaft benannte, an die Weisungen der jeweiligen 
      Aktionäre gebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor 
      oder während der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. 
      Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft werden die 
      Stimmrechte der Aktionäre nur entsprechend den ihnen von 
      den Aktionären erteilten Weisungen ausüben; sie sind 
      auch bei erteilter Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung 
      befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung zu den 
      einzelnen Beschlussvorschlägen vorliegt. 
 
      Auch die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an den 
      von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
      bedarf der Textform (§ 126b BGB). 
 
      Ein Formular, das für die Vollmachts- und 
      Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
      Stimmrechtsvertreter verwendet werden kann, wird den 
      Aktionären zusammen mit der Mitteilung über die 
      Einberufung der virtuellen Hauptversammlung übersandt. 
      Es steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft 
      unter 
 
      http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
      zum Download bereit. 
 
      Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von 
      der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann 
      postalisch, per Telefax oder per E-Mail bis spätestens 
      14. Dezember 2020, 24:00 Uhr MEZ (= 23:00 Uhr UTC 
      (koordinierte Weltzeit)), an die folgende Anschrift, 
      Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse erfolgen: 
 
      artnet AG 
      c/o Better Orange IR & HV AG 
      Haidelweg 48 
      81241 München 
 
      Telefax: +49 (0)89 8896906-33 
      E-Mail: artnet@better-orange.de 
 
      Zudem können Vollmacht und Weisungen an die von der 
      Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter elektronisch 
      unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice 
      auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
      http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
      gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren erteilt 
      werden. Diese Möglichkeit der Erteilung von Vollmacht 
      und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten 
      Stimmrechtsvertreter steht auch noch während der 
      virtuellen Hauptversammlung am 15. Dezember 2020 bis zu 
      dem Zeitpunkt, der von dem Versammlungsleiter in der 
      virtuellen Hauptversammlung am 15. Dezember 2020 benannt 
      wird, zur Verfügung. 
 
      Für einen Widerruf der Vollmachtserteilung an die von 
      der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder die 
      Änderung von Weisungen gelten die vorstehenden 
      Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und 
      zu den Fristen entsprechend. 
 
      Bei einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft 
      benannten Stimmrechtsvertreter müssen diesen in jedem 
      Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt 
      werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
      entsprechend den ihnen erteilten Weisungen abzustimmen; 
      sie sind auch bei erteilter Vollmacht nur zur 
      Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche 
      Weisung zu den in der Einberufung zur Hauptversammlung 
      bekanntgemachten Beschlussvorschlägen von Vorstand 
      und/oder Aufsichtsrat oder zu - bereits mit der 
      Einberufung oder mit einer etwaigen Ergänzung der 
      Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG - 
      bekanntgemachten Beschlussvorschlägen von Aktionären 
      sowie zu etwaigen vor der Hauptversammlung gemäß §§ 
      126, 127 AktG zugänglich gemachten Gegenanträgen und 
      Wahlvorschlägen von Aktionären vorliegt. Die 
      Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine 
      Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen 
      Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung der 
      Fragemöglichkeit oder zur Stellung von Anträgen 
      entgegen. 
 
      Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung 
      durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der 
      virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt 
      eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch 
      als entsprechende Weisung für jeden Punkt der 
      Einzelabstimmung. 
VIII. *Stimmrechtsausübung durch Briefwahl* 
 
      Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihre 
      Stimmen per Briefwahl im Wege elektronischer 
      Kommunikation abgeben. Dies erfolgt ausschließlich 
      unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice 
      auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
      http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
      gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren. Diese 
      Möglichkeit der Briefwahl steht auch noch während der 
      virtuellen Hauptversammlung am 15. Dezember 2020 bis zu 
      dem Zeitpunkt, der von dem Versammlungsleiter in der 
      virtuellen Hauptversammlung am 15. Dezember 2020 benannt 
      wird, zur Verfügung. 
 
      Für einen Widerruf oder eine Änderung der 
      Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl gelten die 
      vorstehenden Angaben zur Übermittlung und zu den 
      Fristen entsprechend. 
 
      Die Abgabe von Stimmen durch elektronische Briefwahl ist 
      auf die Abstimmung über die in der Einberufung zur 
      virtuellen Hauptversammlung bekanntgemachten 
      Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat, 
      über - bereits mit der Einberufung oder mit einer 
      etwaigen Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 
      Abs. 2 AktG - bekanntgemachte Beschlussvorschläge von 
      Aktionären sowie über etwaige vor der Hauptversammlung 
      gemäß §§ 126, 127 AktG zugänglich gemachte 
      Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
      beschränkt. 
 
      Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung 
      durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der 
      Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt die 
      Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl zu 
      diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als 
      entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der 
      Einzelabstimmung. 
IX.   *Rechte der Aktionäre:* 
1. *Ergänzung der Tagesordnung (§ 122 Abs. 2 AktG)* 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
   des Grundkapitals (dies entspricht derzeit 281.554 
   Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände 
   auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. 
   Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
   Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben 
   nachzuweisen, dass sie seit mindestens neunzig Tagen vor 
   dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien 
   sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des 
   Vorstands über den Antrag halten. 
 
   Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der 
   Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft 
   gemäß § 1 Abs. 3 Satz 4 COVID-19-Gesetz mindestens 
   vierzehn Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens 
   bis zum 30. November 2020, 24:00 Uhr MEZ (= 23:00 Uhr 
   UTC (koordinierte Weltzeit)), zugehen. Bitte richten Sie 
   entsprechende Ergänzungsverlangen an folgende Adresse: 
 
   Vorstand der 
   artnet AG 
   Oranienstraße 164 
   10969 Berlin 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - 
   soweit sie nicht bereits mit der Einberufung 
   bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des 
   Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen 
   Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
   ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der 
   gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden 
   außerdem unter der Internetadresse 
 
   http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
   veröffentlicht und den Aktionären mitgeteilt. 
 
   Anträge, die bis zum 30. November 2020, 24:00 Uhr MEZ (= 
   23:00 Uhr UTC (koordinierte Weltzeit)), zu nach § 122 
   Abs. 2 AktG auf die Tagesordnung gesetzten oder zu 
   setzenden Gegenständen ordnungsgemäß zugehen, 
   werden in der virtuellen Hauptversammlung so behandelt 
   als seien sie in der Hauptversammlung gestellt worden. 
2. *Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge (§§ 126 Abs. 1, 127 
   AktG)* 
 
   Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von 
   Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt 
   der Tagesordnung und Vorschläge zur Wahl von 
   Abschlussprüfern oder Aufsichtsratsmitgliedern an die 
   Gesellschaft richten. Sofern Gegenanträge oder 
   Wahlvorschläge, welche auch die übrigen gesetzlichen 
   Erfordernisse für eine Zugänglichmachung erfüllen, 
   spätestens bis zum 30. November 2020, 24:00 Uhr MEZ (= 
   23:00 Uhr UTC (koordinierte Weltzeit)), unter der 
   Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse 
 
   artnet AG 
   c/o Better Orange IR & HV AG 
   Haidelweg 48 
   81241 München 
   Deutschland 
 
   Telefax: +49 (0)89 8896906-55 
   E-Mail: antraege@better-orange.de 
 
   eingehen, werden diese den anderen Aktionären unter der 
   Internetadresse 
 
   http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
   zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der 
   Verwaltung werden nach dem 30. November 2020 ebenfalls 
   unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. 

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November 24, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)